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Verfassungsnovelle eröffnet politische Einflussnahme auf Gerichtsbarkeit PDF Drucken E-Mail

Pressekonferenz am 27.11.2007: Die ohne jede Begutachtung überfallsartig geplanten Änderungen der Verfassung stellen einen Angriff auf die Unabhängigkeit der Rechtsprechung und die Gewaltenteilung dar und verschlechtern die rechtsstaatlichen Garantien der Rechtsuchenden

Pressepapier:

In der 32. Sitzung des Ministerrates wurde zum Thema Bundesverfassungsrechtsbereinigunggesetz beschlossen, bis zu den Beratungen im Verfassungsausschuss die Frage der Verankerung der Staatsanwaltschaft in der Verfassung sowie einer Stelle zur Prüfung behaupteter oder vermuteter Missstände in der Justiz mit dem Ziel zu erörtern, im Wege eines Abänderungsantrages die genannten Punkte in die B-VG Novelle aufzunehmen.
Ohne Begutachtungsverfahren sollen in geheimer Aktion fundamentale Änderungen der Verfassung durchgeführt werden, die eine Schwächung des Rechtsstaates darstellen und die Gewaltenteilung aushöhlen.

1.) Politiker können in Gerichtsverfahren eingreifen:

Den Volksanwälten soll die Möglichkeit eingeräumt werden, Fristsetzungsanträge zu stellen.
Nach § 91 GOG steht den Parteien eines gerichtlichen Verfahrens der Fristsetzungsantrag zu, wenn ein Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung, etwa der Anberaumung oder Durchführung einer Tagsatzung oder Verhandlung, der Einholung eines Sachverständigengutachtens oder der Ausfertigung einer Entscheidung säumig ist. Darüber entscheidet der übergeordnete Gerichtshof und trägt, wenn tatsächlich eine Säumigkeit vorliegt, dem belangten Gericht auf, binnen einer festgesetzten Frist die säumige Prozesshandlung nachzuholen. Dieses System hat sich bewährt, da es in der ausschließlichen Entscheidungsbefugnis der Prozessparteien liegt, ob und wann sie gegebenenfalls einen derartigen Fristsetzungsantrag einbringen. Nicht anwaltlich vertretene Parteien werden im Falle einer bei der Dienstaufsicht oder Justizombudsstelle vorgebrachten Beschwerde auf dieses Recht ausdrücklich hingewiesen und bei der Einbringung eines derartigen Antrages unterstützt. In den letzten Jahren wurden von Prozessparteien jährlich zwischen 80 und 100  derartige Fristsetzungsanträge eingebracht.

Die Einräumung des Rechts, Fristsetzungsanträge zu stellen an die Volksanwälte bedeutet:

a) Einen Eingriff der anderen Staatsgewalten in die Gerichtsbarkeit:

Volksanwälte werden vom Parlament gewählt. Sie sollen neuerdings auch innerhalb ihrer Funktionsperiode vom Parlament abberufen werden können. Wie hochpolitisch diese Ämterbesetzung sind haben die Vorgänge anlässlich der jüngsten Neubestellungen eindrucksvoll bewiesen. Selbstverständlich sind in der Regel die Volksanwälte in ihren Parteien fest verankert, wird deren Geschäftsverteilung unter parteipolitischen Erwägungen ausgewogen, werden die Ergebnisse ihrer Tätigkeit gerne als politische Erfolge dargestellt bzw. gegebenenfalls politisch instrumentalisiert.

b) Eine kontraproduktive  Zerstörung der Prozessgrundsätze des Gerichtsverfahrens:

Das System der Waffengleichheit der Verfahrensbeteiligten des Gerichtsverfahrens wird völlig außer Krafts gesetzt. Für die anderen Verfahrensbeteiligten völlig unvermutet tritt ein Staatsorgan plötzlich an die Seite eines der Beteiligten und wird in dessen Interesse tätig, das durchaus nicht unwahrscheinlich den Interessen der anderen Verfahrensbeteiligten zuwiderlaufen kann.

c) Eine Anomalie im Reaktionsinstrumentarium der Volksanwälte:

Im Bereich Ihrer sonstigen Tätigkeit, nämlich bei der Prüfung der Tätigkeit der Verwaltungsbehörden, steht den Volksanwälten ein derartiges Eingreifen in laufende Verfahren nicht zu. Hier muss man nicht nur aber auch an Situationen denken, bei denen ein übermächtiger aber politisch verankerter Beteiligter, einem Gegner gegenübersteht, auf den das nicht zutrifft.

d) Ein überflüssiges Unterfangen

Einerseits zeigt die Erfahrung auf Grund der bisherigen Volksanwaltschaftsbeschwerden, dass zwar eine sehr große Zahl von Beschwerden die Justiz  betreffen, der Anteil berechtigter Beschwerden jedoch verschwindend ist.
In den Jahren 2002 bis 2006 gab es bei mehreren hunderttausend Geschäftsfällen in ganz Österreich insgesamt 2434 Volksanwaltschaftsbeschwerden, von denen die gewiss kritischen Volksanwälte in 77 Fällen eine Beschwerdeberechtigung zuerkannten. In 14 Fällen erfolgte schließlich eine Missstandsfeststellung. Ohne Bagatellisierung von Einzelfällen soll damit auf die richtige Dimension des Problems hingewiesen werden.

Andererseits besteht innerhalb der Justiz bereits jetzt ein engmaschiges Netz von Kontrolleinrichtungen, das durchaus wirksam ist. (siehe gesondertes Aufstellung).

Zusammenfassend wird also durch die geplante, die Grenzen der Staatsgewalten überschreitende,  die Prozessgesetze aushebelnde, der Volksanwaltschaft in keinem anderen Bereich eingeräumte und im dargestellten Sinn überflüssige Maßnahme ein Einfallstor geöffnet, durch das im Fall des Falles parteipolitisch motiviert versucht werden könnte, die unabhängige  Gerichtsbarkeit zu beeinflussen.

Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass diese Pläne wurden bereits im Rahmen der Regierungsverhandlungen diskutiert wurden und schließlich - auch aufgrund der großen Bedenken, die die damalige Vorsitzende des Justizausschusses Dr. Fekter äußerte – wiederum fallen gelassen und statt dessen im Regierungsübereinkommen vereinbart, justizinterne Beschwerdestellen einzurichten. Diese Beschwerdestellen wurden mit Wirksamkeit vom 1.11.07 geschaffen und haben ihre Tätigkeit in allen OLG-Sprengeln bereits aufgenommen.


2.) Weigerung, die notwendige und überfällige Verankerung der Staatsanwälte in der Bundesverfassung vorzunehmen.

Es ist ein jahrelanges Anliegen der richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Standesvertretungen, die Verankerung der Staatsanwaltschaften als Organe der Gerichtsbarkeit in der Bundesverfassung zu erreichen. Vor einigen Jahren gab es dazu bereits eine Vierparteieneinigung, die jedoch aufgrund mit dieser Thematik nicht im Zusammenhang stehender politischer Überlegungen nicht umgesetzt wurde.

Dass offenbar bei den meisten politischen Verantwortlichen ein Unbehagen besteht, die Selbstständigkeit der Staatsanwaltschaft zu vergrößern ist altbekannt. Wirkliche Gründe die Staatsanwaltschaft nicht in der Verfassung zu nennen, ihre Bedeutung als Teil der Justiz herauszustellen und verfassungsmäßig abzusichern, dass Strafrechtsverfolgungsanträge wegen Offizialdelikten nur durch Staatsanwälte vorgenommen werden können sind nicht erkennbar. Vielleicht möchte man sich doch die Option offen halten, andere (allenfalls politisch dominierte? ) Einrichtungen zu schaffen, wenn dies opportun sein sollte, oder die Polizei mit derartigen Aufgaben zu betrauen, wie dies in anderen geschichtlichen Umständen durchaus schon Realität wurde.

Für beide Punkte dieses Papiers gilt, dass Verfassungen so gestaltet sein sollen, dass sie nicht nur in demokratischen Schönwetterzeiten Sicherheit schaffen, sondern dass auch in politisch stürmischen Zeiten keine Einfallstore eröffnet sein sollten. Verfassungen eignen sich daher am wenigsten für politische Profilierung und Schnellschüsse. Vor allem hier gilt auch besonderes das „Wehret den Anfängen“, Beispielsfolgen sind schneller geschaffen, als der aktuelle Verfassungsgesetzgeber vielleicht denken mag. Der Grundsatz der Gewaltenteilung und der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit, auf den die rechtssuchende Bevölkerung ein verbrieftes Anrecht hat sollte daher auch vom Verfassungsgesetzgeber respektiert werden.

3.) Asylgericht – ein echtes Verwaltungsgericht?
- Drastische Reduzierung rechtstaatlicher Standards
- Zum Asylgericht: Im Schnellsiedekurs und politisch selektiert zum Richteramt

Zur Vorgangsweise der Regierung:
Nachdem jahrelang die Schaffung einer "flächendeckenden" Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz insbesondere im "Österreich-Konvent" und in der "Expertengruppe Staats- und Verwaltungsreform" beraten und im Sommer dieses Jahres ein umfangreicher Expertenentwurf in die allgemeine Begutachtung versendet wurde, bricht die Regierung über Nacht ein Element aus dem Gesamtkonzept heraus und wirft rechtstaatliche Standards über Bord, um Asylverfahren zu beschleunigen.
Die (einfachgesetzlichen) Organisations- und Verfahrensgesetze sollen durch Initiativanträge in kurzem Wege ebenfalls ohne jegliche Begutachtung beschlossen werden. Offenbar soll jede Kritik vermieden und verhindert werden.

Zu den Inhalten:
> Mit 1. Juli 2008 werden von Verfassungs wegen der Unabhängige Bundesasylsenat (UBAS) zum Asylgerichtshof und die Mitglieder des UBAS vorerst einmal zu Mitgliedern dieses Gerichts ("Umetikettierung"). Die definitive Überleitung der UBAS-Mitglieder liegt in der Hand der Bundesregierung. Im Übrigen lassen die Ernennungsvoraussetzungen der zukünftigen Asylrichter (rechtswissenschaftliches Studium und fünfjährige "juristische Berufserfahrung") eine Heranführung an das Richteramt vermissen. Rechtsmittel an den VwGH nur mehr gegen "Grundsatzentscheidungen" und Säumnis des AsylGH.
> Asymmetrie dieser Rechtsmittel zugunsten des Innenministers.
> Rechtsmittel an den VfGH gehen im Kernbereich der Frage des Asylgewährung ins Leere.
> Eine Generalklausel erlaubt die Zuweisung weiterer Kompetenzen an den AsylGH durch den einfachen Gesetzgeber.

Resümee:
Für eine erhoffte Verfahrensbeschleunigung werden essentielle Bestandteile eines Rechtsstaates geopfert. Durch eine überfallsartige Änderung der Verfassung soll - vorerst für den Bereich des Asylrechts - das verfassungsrechtliche Rechtschutzsystem ausgehöhlt und ein verfassungsrechtlicher Ausnahmezustand festgeschrieben werden. „Richter light“ werden in Kauf genommen.

 
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