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Konsultativrat der Europäischen Richter empfiehlt Einrichtung eines Rats der Gerichtsbarkeit PDF Drucken E-Mail
Der Konsultativrat Europäischer Richter des Europarats (CCJE) verabschiedete zuletzt eine Standpunkterklärung zum Thema Rat der Gerichtsbarkeit im Dienst der Gesellschaft (Opinion No 10 (2007) on „Council für the Judiciary in the service of society).

Der vom Europarat eingerichtete Konsultativrat Europäischer Richter (Consultative Council of European Judges - CCJE) befasste sich im vergangenen Jahr mit dem Rat der Gerichtsbarkeit (Council for the Judiciary), einer Einrichtung, die die Verfassungen der meisten Mitgliedsstaaten vorsehen. Nach Erhebung der Situation in den Mitgliedsstaaten und Einholung zweier Expertengutachten erarbeitete das Gremium, dem Richterinnen und Richter aus allen Mitgliedsstaaten des Europarats angehören, eine Standpunkterklärung zum Thema „Rat der Gerichtsbarkeit als Dienst an der Gesellschaft“ (Opinion on „Council for the Judiciary in the service of society).

Nunmehr wurde eine deutsche Übersetzung verfasst. Dabei handelt es sich nicht um einen authentischen Text, sondern um eine dankenswerter Weise vom deutschen Justizministerium hergestellte Fassung (Opinion No 10).

Die Opinion befasst sich mit der generellen Aufgabe dieses Rats, die Unabhängigkeit der Rechtsprechung und die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit sicherzustellen, mit der Zusammensetzung des Gremiums, dem Verfahren und der Ausstattung, den Kompetenzen und der Position eines Rats der Gerichtsbarkeit als Garant für Transparenz und Verantwortlichkeit der Gerichtsbarkeit insgesamt.

Der Konsultativrat empfiehlt die Einrichtung eines derartigen Gremiums und gibt Hinweise, welche Anforderungen an einen Rat der Gerichtsbarkeit zu stellen wären, welche Aufgaben ihm übertragen werden könnten und wie damit ein essentieller Beitrag zu einer unabhängigen Rechtsprechung im Dienste einer gewaltenteilenden Demokratie erbracht werden kann.

Mit dieser Empfehlung erfahren auch die seit längerer Zeit von der Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter verfolgten Bemühungen eine bedeutsame Unterstützung, auch in der österreichischen Bundesverfassung einen Rat der Gerichtsbarkeit vorzusehen. Wie vergleichende Untersuchungen nachgewiesen haben, ist die strukturelle Abhängigkeit der Gerichtsbarkeit von den anderen Staatsgewalten, insbesondere der exekutiven Staatsgewalt (Regierung), nur in Deutschland und Tschechien ähnlich hoch wie in Österreich. Gestützt auf die nunmehr vorliegende Opinion des CCJE wird die Vereinigung dieses Ziel weiter anstreben, auch wenn die österreichischen Politiker und Politikerinnen fast geschlossen dagegen auftreten, wohl um nicht ihre eigene Machtposition zu schwächen.

Gerhard Reissner

 
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