Die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter und die Bundesvertretung Richter und Staatsanwälte in der GÖD haben zu einem Entwurf zur zivil- und strafrechtlichen Regelung von Lebenspartnerschaften (BMJ-B4.000/0013-I 1/2008) folgende Stellungnahme abgegeben:
1. Prinzipiell wird darauf hingewiesen, dass dieses Gesetz eine sehr sensible gesellschaftspolitische Frage regelt und daher die Frage, ob ein solches Rechtsinstitut gewünscht ist oder nicht, letztlich eine politische Entscheidung bleiben muss. Aus unserer Sicht wird die Schaffung des neuen Rechtsinstitutes „Lebenspartnerschaft“ durchwegs begrüßt, da damit für gleichgeschlechtliche Paare ein rechtlicher Rahmen für das Zusammenleben geschaffen wird. Derzeit besteht eine Schlechterstellung dieser Paare in manchen Bereichen oder wird durch die Judikatur eine Schlechterstellung durch eine weite Auslegung verhindert (Stichwort: Eintritt in die Mietrechte nach § 14 MRG), um eine aus dem Blickwinkel der Menschenrechte bedenkliche Ungleichbehandlung aufgrund der sexuellen Orientierung zu vermeiden. 2. Wenn im Vorblatt bezüglich der finanziellen Auswirkungen keine Auswirkungen erwartet werden, so ist hier anzumerken, dass die Standesvertretungen der Richter und Staatsanwälte davon ausgehen, dass homosexuelle Paare von dem Rechtsinstitut Gebrauch machen und natürlich auch ein gewisser Anteil dieser Beziehungen scheitert. Sogar in den Erläuterungen ist von einer „nicht genau abschätzbaren vermehrten Inanspruchnahme der Gerichte“ zu lesen. Wenn derzeit vom BMJ davon ausgegangen wird, dass es nur in einem äußerst geringfügigen Umfang zu einer Erhöhung der Fallzahlen kommt, so handelt es sich dabei um eine reine Schätzung ohne jegliches Zahlenmaterial. Die Standesvertretungen gehen aufgrund der statistisch erwiesenen steigenden Trennungszahlen bei Ehe und Lebensgemeinschaften sehr wohl davon aus, dass mit einer gewissen Verzögerung die Anfallszahlen bei den Familiengerichten steigen werden, sodass sich daraus ein erhöhter Personalbedarf im richterlichen und nichtrichterlichen Bereich ergibt. 3. Zu den einzelnen Paragraphen ist auszuführen, dass eine größtenteils wörtliche Übernahme der bestehenden eherechtlichen Normen erfolgte, sodass sich ein Kommentar dazu erübrigt. Die in den Erläuterungen angeführte „moderate Anpassung überholter Instrumente und Terminologien an die gegenwärtigen Bedürfnisse“ hätte zum Anlass genommen werden können, das Verschuldensprinzip bei der Ehescheidung gänzlich fallen zu lassen, da aus Sicht der Fachgruppe Außerstreit und Familienrecht der Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter das Verschuldensprinzip schon seit längerem als nicht mehr zeitgemäß abgeschafft gehört.
Insgesamt stellt der vorliegende Gesetzesentwurf aber eine für die Praxis taugliche Grundlage für die Begründung, Wirkung und Beendigung der Lebenspartnerschaft dar.
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