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Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz PDF Drucken E-Mail
Die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter und die Bundesvertretung Richter und Staatsanwälte in der GÖD haben zu einem Entwurf einer Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz (Geo.) geändert wird (BMJ-B19.000/0002.I 8/2008) wie folgt Stellung genommen:

A) Allgemeines:

 

1.) Die vorgeschlagene Geo-Novelle nimmt die Gelegenheit, die sich aus der Notwendigkeit ergibt, Regelungen für das durch das Strafprozessreformgesetz völlig neu gestaltete Strafverfahren zu treffen, zum Anlass, auch sonst eingetretene Veränderungen auf Grund diverser Novellen in verschiedenen Rechtsgebieten im Regelungsbereich der Geo nachzuvollziehen. Dies dient einerseits der Bereinigung und Klarstellung, andererseits wird dadurch die tatsächliche Gerichtspraxis nachvollzogen. Insgesamt wird daher das Vorhaben begrüßt.

 

2.) Allerdings soll an dieser Stelle nicht unerwähnt bleiben, dass die schon wiederholt eingemahnte und zugesagte, IT-technisch aber noch immer nicht ausreichend unterstützte Neuregelung der Führung der P-Akten im Sinne des Erlasses vom 13.12.2004, JABl. 2005/24, zum AußStrG und AußStr-BegleitG dringend einer Überführung in die Geo bedarf, wozu der vorliegende Entwurf einer Geo-Novelle genützt und nicht versäumt werden sollte.

Der erwähnte Erlass hat eine praxisgerechte Aktenführung in Pflegschaftssachen für Minderjährige gebracht. Für alle Verfahrensarten sind die Regelungen über Aktenführung und Gestaltung der Aktendeckel in der Geo enthalten. Für die Pflegschaftssachen für Minderjährige fehlt dies. Es handelt sich dabei nicht um bloße Vorschriften der Registrierung, die im Zusammenhang mit der VJ geregelt werden könnten, sondern um die Bildung und Führung der Gerichtsakten. Die Neugestaltung der S-, G- und U-Akten und deren Aktendeckel sowie die Aktenbildung in S-, G- und U-Sachen muss daher auch in den Pflegschaftssachen Minderjähriger in der Geo verankert werden. Dies ist auch im Hinblick auf §§ 141, 142 AußStrG unbedingt erforderlich.

 

3.) Die Begleitregelungen für den HR-Akt und die registermäßige Behandlung des HR-Verfahrens entsprechen zwar der mit der StPO-Novelle eingeführten IT-Regelung und den Einführungserlässen. Hier darf aber zumindest festgehalten werden, dass diese Regelungen von der seinerzeit von der Standesvertretung angeregten Vorgangsweise („Antragszählung“) abweichen, womit hier statistisch langfristig ähnliche Probleme auftreten könnten wie im Pflegschaftsverfahren („Wolkenlösung“).

 

B)  Zu einzelnen Bestimmungen:

 

1.) Zu den Gebührenbestimmungen (Z 32 – 33):

Hier wird zwar die aktuelle Gesetzeslage widergespiegelt, doch zeigt gerade auch der Umfang der hier notwendigen Regelungen den hohen Verwaltungsaufwand, der mit der Ausdehnung von Befugnissen durch die jüngsten Gesetzesnovellen zum Gebührenrecht entstanden ist. Deshalb seien hier zwei Anregungen an den Gesetzgeber wiederholt bzw. erstattet: a) eine betragsmäßige Beschränkung, unter der die Zuziehung des Revisors entfällt (allenfalls differenziert nach Zeugen und SV/Dolmetschgebühren), b) ein gesetzlicher Entfall des Rechtsmittelrechts des Revisors, wenn er keinen Einwand gegen die Gebühren erhoben hat und diese antragsgemäß bestimmt werden.

 

2.) Zu § 418 Geo (Z 36):

Die vorgeschlagene Regelung entspricht nicht den Bedürfnissen der Praxis.

 

a) Die Mitteilungen der Strafgerichte (Staatsanwaltschaften) erfolgen, weil das Pflegschaftsgericht zu entscheiden hat, ob pflegschaftsbehördliche oder jugendwohlfahrtsrechtliche Maßnahmen erforderlich sind. Somit liegt auch der Entscheidung, dass keine derartigen Maßnahmen zu treffen sind, eine pflegschaftsrichterliche Überlegung zugrunde, weshalb die Anlegung eines P-Aktes in jedem Fall sachgerecht ist.

 

b) Würde von der Kanzlei zunächst ein Nc-Akt angelegt werden, müsste nach einer entsprechenden richterlichen Entscheidung eine neuerliche Registrierung des Aktes als P-Akt erfolgen; diese Doppeleintragung ist ein vermeidbarer Verfahrensaufwand.

 

c) Wenn mehrere Verständigungen der Strafgerichte (Staatsanwaltschaften) erfolgen, können Registrierungen als Nc-Akten bei Wechsel des Wohnortes (Aufenthaltsortes) zu Eintragungen bei verschiedenen Gerichten führen. Nur die Registrierung als P-Akt stellt sicher, dass alle Mitteilungen bei einem Gericht (dem nach § 109 JN zuständigen Pflegschaftsgericht) gesammelt werden.

 

d) Wenn jedoch bereits mehrere derartige Verständigungen erfolgt sind, dann ist dies für die Beurteilung, ob pflegschaftsgerichtliche oder jugendwohlfahrtsrechtliche Maßnahmen erforderlich sind, von besonderer Bedeutung. Daher sollten alle derartigen Verständigungen sofort im Pflegschaftsakt (S-Akt) gesammelt werden. Dies stellt sicher, dass das Pflegschaftsgericht alle erforderlichen Informationen zur Verfügung hat. Registrierungen als Nc-Akten (allenfalls bei verschiedenen Gerichten) erfüllen diese Voraussetzungen nicht.

 

e) Die sofortige Eröffnung eines P-Aktes erleichtert den Verfahrensaufwand und vermindert die Belastung für die Gerichtskanzleien vor allem dann, wenn mehrere Mitteilungen erfolgen. Würden nur Nc-Akten angelegt werden, müssten allenfalls zusätzliche Registerabfragen und Aktenübersendungen durchgeführt werden; auch dieser Verfahrensaufwand könnte bei sofortiger Eröffnung eines P-Aktes vermieden werden.

 

f) Schließlich ergibt die Registrierung als Nc-Akt ein unvollständiges Bild, wenn nach der Mitteilung des Strafgerichts (der Staatsanwaltschaft) ein P-Akt aus einem anderen Grund eröffnet wird (z.B. Gefährdung des Kindeswohls, Scheidung der Eltern, etc.). Die nur als Nc-Akt erfassten Mitteilungen stünden nicht zur Verfügung. Nur dann, wenn aufgrund der Mitteilung des Strafgerichtes (der Staatsanwaltschaft) stets ein P-Akt angelegt wird, stehen alle Informationen zur Verfügung.

 

g) Die Mitteilungen der Staatsanwaltschaften und der Strafgerichte sollen dem Pflegschaftsgericht alle für seine Entscheidungen erforderlichen Informationen zu Verfügung stellen. Das Gericht hat in jedem Fall nur dann ein vollständiges Bild, wenn sofort mit der Mitteilung des Strafgerichtes (der Staatsanwaltschaft) ein P-Akt eröffnet wird.

 

3.) zum § 480 a Geo u.a. (Z 37 u.a.):

Wenngleich nicht verkannt wird, dass im neuen Vorverfahren die Staatsanwaltschaft das Verfahren bestimmt, ihr Ermittlungsakt der Hauptakt ist, ihre Trennungen und Verbindungen auch für das Gericht entscheidend sind und damit auch die gerichtliche Vorgangsweise der Regelung, wie sie in der DV-StAG getroffen ist, folgen muss, erhebt sich doch die Frage, ob legistisch in der die Gerichte betreffenden Geschäftsordnung so intensiv mit Verweisen auf die DV-StAG gearbeitet werden soll, oder nicht doch Wiederholungen für den gerichtlichen Anwendungsbereich in Kauf genommen werden sollen?

 

4.) Zum HR Register (Z 44):

Siehe oben A 3.)

 

5.) Zu 3 570 Abs. 2 (Z 87):

In Hinblick auf die Bedeutung des Regelungsgegenstandes wäre wohl eine Verordnung statt der bestehenden erlassmäßigen Regelung vorzuziehen.

 
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