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DSG-Novelle 2010 PDF Drucken E-Mail
Die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter hat zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Datenschutzgesetz 2000 und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden (GZ: BKA-810.026/0005-V/3/2009) folgende Stellungnahme abgegeben:

Grundsätzlich wird bemerkt, dass in den vorgeschlagenen gesetzlichen Regelungen nicht erkennbar ist, ob auf die Möglichkeiten des technischen Datenschutzes Bedacht genommen und diese ausgeschöpft wurden.
Zum wiederholten Male muss auf die völlig inakzeptable personelle Ausstattung der Datenschutzkommission hingewiesen werden, was entscheidend zur kritisierten langen Verfahrensdauer beiträgt.
Zum effektiven Gesetzesvollzug ist eine entsprechende personelle Ausstattung unumgänglich.

Zu den einzelnen Punkten :
Zu § 4 Abs 1 Z 3 DSG:
Bei dieser Bestimmung entfällt nunmehr die Wortfolge „oder juristische Person oder Personengemeinschaft“. Aus den Erläuterungen ergibt sich keine Begründung für diese Änderung. Es ist nicht verständlich, warum den oben genannten Personen(gemeinschaften) kein Recht auf Datenschutz im Sinne des DSG zuerkannt werden soll. Eine Beschränkung auf natürliche Personen entbehrt jeder sachlichen Rechtfertigung. So genießen auch die Daten von Unternehmen, je nach Rechtsform (Einzelunternehmen vs. Kapitalgesellschaft),  Schutz. Die bestehende Wortfolge sollte daher beibehalten werden.
Eine Inkonsistenz ergibt sich daraus, dass in § 4 Abs 1 Z 4 DSG juristische Personen und Personengemeinschaften zwar nicht Schutzobjekte, aber sehr wohl Auftraggeber sein können.
Zu Z 82 (9a. Abschnitt – Videoüberwachung):
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Verhältnis zwischen den neuen Bestimmungen und dem zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz nach § 16 ABGB im Gesetzestext keine Erwähnung findet. Dies ist aber unerlässlich, damit die Regelungen des DSG nicht als abschließend verstanden werden können. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass die neu eingeführten Bestimmungen keine Einschränkung des Persönlichkeitsschutzes nach Zivilrecht bedeuten, sondern § 16 ABGB als weiteres Kriterium zur Prüfung der Zulässigkeit einer Videoüberwachung herangezogen werden muss. Es wird daher vorgeschlagen, in § 50a Abs 2 DSG die Wortfolge „Persönlichkeitsrechte nach § 16 ABGB bleiben unberührt“ zu ergänzen.
Dies ist insofern von Bedeutung, als sich durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bestimmte Bedingungen für die zivilrechtliche Zulässigkeit von (Video)überwachungsmaßnahmen ausgeformt haben. So können bei Überwachungsmaßnahmen jedweder Form Persönlichkeitsrechte gemäß § 16 ABGB verletzt werden. Dies betrifft sowohl einen vermeintlichen Eingriff (durch eine Kameraattrappe) aufgrund des dadurch entstehenden Überwachungsdruckes als auch tatsächliche Eingriffe, von denen der Betroffene keine Kenntnis hat. Systematische, verdeckte, identifizierende Videoüberwachung mit abrufbarer Bildaufzeichnung stellt immer einen Eingriff in das gemäß § 16 ABGB iVm Art 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung der Geheimsphäre dar (8 Ob 108/05y, 7 Ob 89/97g, 6 Ob 6/06 k ua). Die systematische Videoüberwachung unterscheidet sich von der ohne Hinzutreten besonderer Umstände im Regelfall zulässigen Beobachtung mit dem bloßen Auge dadurch, dass eine Videokamera im Unterschied zu einem menschlichen Beobachter in Bezug auf Wahrnehmungs- und Erinnerungsfähigkeit keinerlei Beeinträchtigung unterliegt und damit in der Lage ist, ein komplettes Gesamtbild der aufgenommenen Personen zu erstellen, wobei die gemachten Aufzeichnungen zeitlich nahezu unbegrenzt aufbewahrt werden können (4 Ob 52/06k, 8 Ob 108/05y).
Es ist weiterhin auffallend, dass der Entwurf keinerlei Regelungen zum technischen Mindeststandard und über Verschlüsselung und Zugangssicherung enthält, um sicherzustellen, dass nur der Auftraggeber Zugang zu den Videoaufnahmen hat (auch im Falle von Echtzeitaufnahmen).
Zu § 50a Abs 1 DSG:
Im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung erscheint die Anknüpfung an das „überwachte Objekt“ bzw. an die „überwachte Person“ weiterhin als nicht geglückt. Es wäre systematisch sinnvoller, bei der Definition der „Videoüberwachung“ zwischen Überwachungsanlagen im öffentlichen und im privaten Raum zu unterscheiden, da das Gefahrenpotential im privaten Raum weit höher ist.
In der überarbeiteten Definition der „Videoüberwachung“ wird nunmehr auch auf die systematische Feststellung von Ereignissen, die eine bestimmte Person („überwachte Person“) betreffen, abgestellt. Diese Definition birgt die Gefahr, dass die private, nicht objektbezogene Personenüberwachung mittels Video als zulässig erachtet wird. Dies würde bedeuten, dass eine Person von einer anderen mittels Videoüberwachung verfolgt werden könnte, und im Falle einer Echtzeitwiedergabe dies keine schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen verletzen würde (§ 50a Abs 4 DSG) und auch nicht meldepflichtig wäre.
Eine private Videoüberwachung einer Person ohne deren Zustimmung steht jedenfalls nicht im Einklang mit dem Recht auf Achtung der Privatsphäre und der Rechtsprechung des OGH hiezu. Es wird daher angeregt, in § 50a Abs 1 Satz 1 die Wortfolge „die ein bestimmtes Objekt einschließlich der dort anwesenden Personen betreffen“ zu verwenden. Diese Erwägungen beziehen sich auf all jene Stellen des 9a. Abschnitts, in denen der Begriff „die überwachte Person“ verwendet wird. Gerade in § 50a Abs 2 DSG zeigt, dass eine Videoüberwachung zum „Schutz der überwachten Person“ wohl nur mit ihrer Zustimmung erfolgen kann.
Zu § 50a Abs 6 DSG:
Hier wäre jedenfalls klarzustellen, dass die Videoüberwachung grundsätzlich rechtmäßig im Sinne der Abs 2 bis 4 sein muss (und nicht nur ihre Verwendung den Abs 2 bis 4 entsprechen muss), sodass tatsächlich nur Zufallsfunde übermittelt werden können. Ansonsten wäre es möglich, eine Videoüberwachung, die nicht von Abs 2 bis 4 gedeckt ist, durchzuführen und diese im Rahmen einer Anzeige an Behörden oder Gericht zu übermitteln. Um Missbrauch zu verhindern, wird die Wortfolge „dann nicht verletzt, wenn durch eine gemäß den Abs 2 bis 4 durchgeführte Videoaufzeichnung aufgezeichnete Daten über ihren ursprünglichen gesetzlichen Verwendungszweck hinaus in folgenden Fällen übermittelt werden“ vorgeschlagen.
Die Formulierung des Abs 6 Z 1 birgt ebenso die Gefahr der missbräuchlichen Verwendung der Videoaufzeichnungen. Vom durchschnittlichen Normadressaten kann nicht erwartet werden, zu erkennen, ob ein „begründeter Verdacht“ einer strafbaren Handlung besteht. Aufgrund dieses wohl weit auszulegenden Begriffes könnten an sich unzulässige Videoaufnahmen durch eine unangebrachte Strafanzeige „legitimiert“ und gegen bestimmte Personen verwendet werden.
Zu 50a Abs 7 DSG:
Dieses Verbot sollte ausreichend technisch und rechtlich abgesichert werden.
Zu 50c Abs 2 Z 1 und 2 DSG:
Es ist nicht verständlich, warum Echtzeitüberwachung und Aufzeichnung auf einem analogen Speichermedium von der Meldepflicht der Videoüberwachungen ausgenommen sein sollen. Auch Echtzeitüberwachungen können sensible Daten betreffen und einen Eingriff in die Geheimsphäre von Personen darstellen, sodass eine Vorabkontrolle gerechtfertigt ist. Eine Ausnahme für analoge Speichermedien begünstigt eine Umgehung der Meldepflicht. Eine analoge Speicherung macht eine jederzeitige Abrufbarkeit und damit einen Eingriff in Geheimhaltungsinteressen auch dritter Personen möglich.
Zu 50e Abs 1 DSG:
Hier wäre eine Klarstellung wünschenswert, wer die Kosten der Kopie der Videoaufzeichnung und allfällige Versandkosten zu tragen hat.
Zu Abs 3: Dieser sollte entfallen, da auch Echtzeitüberwachungen von der Meldepflicht umfasst sein sollten.
Zu Z 83 (§ 51):
Es ist nicht ersichtlich, weshalb die vorgeschlagenen Änderungen der Strafbestimmung nunmehr als Offizialdelikt ausgestaltet werden soll, wobei ja die korrespondierenden Bestimmungen des StGB (§§ 118a und 119a StGB) nach wie vor als Ermächtigungsdelikt ausgestaltet sind. Auch für diese Delikte wird hinsichtlich der subjektiven Tatseite „Absichtlichkeit“ iSd § 5 Abs. 2 StGB verlangt, sodass auf die Bezugsnormen der §§ 118a und 119a StGB und nicht auf die in den Erläuterungen genannten Bestimmungen der §§ 129 und 146 StGB abzustellen ist.
Zu § 30 Abs 6 a DSG:
Eine Einschränkung auf den öffentlichen Bereich und damit die Ausklammerung des privaten Bereiches erscheint mit § 1 Abs 5 DSG nicht vereinbar.

 
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