Die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter und die Bundesvertretung Richter und Staatsanwälte in der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst haben zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Strafgesetzbuch, das Mediengesetz, die Strafprozessordnung 1975, das Urheberrechtsgesetz, das Markenschutzgesetz 1970, das Patentgesetz 1970, das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz und das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geändert werden (BMJ-L773.002/0002-II 2/2009) folgende Stellungnahme erstattet.
I. Allgemeines zur personellen Auswirkung: Entgegen Ankündigungen des Bundesministeriums für Justiz durch entsprechende legistische Maßnahmen Rückführungen der den Gerichten und Staatsanwaltschaften übertragenen Aufgaben vorzunehmen um dem aktuell bestehenden Personalnotstand Rechnung zu tragen, enthält der vorliegende Gesetzesentwurf in seinem strafrechtlichen beziehungsweise prozessualen Bereichen ausschließlich neue und erweiterte Aufgabenbereiche. Zahlreiche neu geschaffene Bestimmungen des gegenständlichen Gesetzesentwurfes (etwa der neue Straftatbestand der Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen durch Bildaufnahmen [§ 120a StGB], die Neuregelung des Privatanklageverfahrens [§ 71 StPO], die Ausweitung der Einspruchsrechte auch nach Anklageerhebung [§ 107 Abs 1 StPO] oder die Einführung einer Sicherheitsleistung [§ 172a StPO]) bedingen für Staatsanwaltschaften und Gerichte neue Aufgabenbereiche und dadurch einen weiteren deutlich steigenden Personaleinsatz. Da diese Organe der Gerichtsbarkeit nachgewiesenermaßen aktuell deutlich über der Belastungsgrenze tätig werden, kann – mangels ausreichender personeller Ressourcen – einem weiteren Aufgabenzuwachs – auch zur Sicherung der bisher hohen Qualität und Raschheit richterlicher und staatsanwaltschaftlicher Tätigkeit – nicht zugestimmt werden. Völlig verfehlt erscheinen in diesem Zusammenhang etwa die Ausführungen im Vorblatt zu den finanziellen Auswirkungen, zumal die wahrscheinlich nur geringfügige Mehrbelastung infolge des neu geschaffenen § 120a StGB eine bloße Vermutung darstellt. Überdies erscheint es geradezu zynisch die im Sinne einer beabsichtigten „Entlastung“ im Bereich des Haft- und Rechtsschutzrichters im Beschlagnahmebereich durch das Budgetbegleitgesetz 2009 vorgenommenen Verschiebungen nun als Rechtfertigung für die Zuweisung neuer Aufgaben zu sehen, welche diese als „Entlastung“ beabsichtigten Maßnahmen nunmehr wieder völlig konterkarieren. II. zu den geplanten Änderungen in der Strafprozessordnung:
ad § 26 Abs 3 StPO:
Eine unbedingte Abtretungsverpflichtung an die im Übrigen nach § 25 StPO zuständige Staatsanwaltschaft nach Beendigung des Ermittlungsverfahrens hinsichtlich jener Beschuldigter oder jener Straftaten, die den Zusammenhang begründet haben infolge Einstellung oder Rücktritt von der Verfolgung wird – in Übereinstimmung mit der hiezu zur derzeit geltenden Rechtslage ergangenen Entscheidung der Generalprokuratur beim Obersten Gerichtshof (AZ Gw 272/09x) – abgelehnt. Bereits prozessökonomische Erwägungen können gegen die in Aussicht genommene (unbedingte) Abtretungsverpflichtung ins Treffen geführt werden, denn die Staatsanwaltschaft, welche die Abtretung (die notwendigerweise in Bezug auf den/das enderledigte(n) Beschuldigten/Faktum mit einer Trennung [§ 27 StPO] verbunden ist) verfügt, wird in der Regel bereits mit dem Sachverhalt vertraut sein; überdies wäre mit der Abtretung unter Umständen eine – allenfalls mit dem Beschleunigungsgebot in Konflikt geratende – verfahrensverzögernde Überstellung in Untersuchungshaft befindlicher Beschuldigter verbunden. Die Kooperation mit nicht im Sprengel der verfahrensführenden Staatsanwaltschaft ansässigen Polizeibehörden ist zufolge deren eigenen Zuständigkeitsregelungen auch in anderen Konstellationen zu bewältigen und bereitet im Zeitalter elektronischer Nachrichtenübermittlung keine größeren Schwierigkeiten (Nordmeyer WK-StPO § 27 Rz 9). Überdies gibt es – entgegen den Erläuterungen – auch Konstellationen in welchen jene Staatsanwaltschaft an welche das Verfahren abgetreten wurde – kraft autonomer Ermittlung der gerichtlichen Zuständigkeit (§§ 36f StPO) – nicht automatisch auch für das Hauptverfahren zuständig ist. Schließlich würde die in Aussicht genommene Regelung bei Vorliegen zahlreicher verschiedener Tatorte und entsprechender Enderledigung dazu führen, dass es zu „Reihenabtretungen“ durch und an mehrere Staatsanwaltschaften kommen könnte. Dies bedingt nicht nur Verfahrensverzögerungen sondern – durch entsprechende Neubefassung mehrerer StaatsanwältInnen – auch eine erhöhte Bindung von Personalressourcen. Schließlich sollte durch die in Aussicht genommene Regelung nicht einmal der Anschein eines Anreizes entstehen, nach dem Gesetzeszweck nicht vorgesehene Verfahrenstrennungen und Teileinstellungen vorzunehmen, um ein (umfangreiches) Verfahren abtreten zu können (Nordmeyer WK-StPO § 27 Rz 9). Schließlich bleibt völlig unklar wie mit dem abgetretenen Verfahren im Falle der Stattgebung eines gegen die Einstellung des gegen den/die den Zusammenhang begründende(n) Beschuldigten/Fakten erhobenen Antrages auf Fortführung zu verfahren ist. In besonders gelagerten Einzelfällen könnte allenfalls die Möglichkeit einer Bestimmung der Zuständigkeit (§ 28 StPO) in Betracht gezogen werden um eine fallbezogen prozessunökonomische Verfahrensführung durch eine „tatortfremde“ Staatsanwaltschaft zu vermeiden. ad § 77 Abs 2a StPO: Bemerkenswert erscheint, dass einerseits eine Verschärfung des Medienrechtes beabsichtigt ist um einer die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen verstärkt verletzenden Medienlandschaft Einhalt zu gebieten und andererseits eine Lockerung der Akteneinsichtsbestimmung geplant ist, um – im Ergebnis – sogar mit ersetzbarer Zustimmung der Betroffenen durch die Staatsanwaltschaft oder den Vorsteher des Gerichtes, die Verfilmung spektakulärer Straffälle zu ermöglichen. Im Zusammenhalt mit der ohnedies in solchen Fällen einhergehenden medialen Berichterstattung kann bezweifelt werden, ob zusätzlich noch eine Notwendigkeit besteht, das Geschehene in Form eines „dokumentarischen Spielfilms“ – welcher den verba legalia „wissenschaftliche oder vergleichbare Arbeiten oder Untersuchungen“ eher schwer zu unterstellen sein wird – einer breiten Öffentlichkeit zuzuführen. Jedenfalls sollte (in Hinblick auf die hiezu nicht eindeutigen Erläuterungen) zur kumulativen Aufzählung der Voraussetzungen für eine solche Ersatzzustimmung in § 77 Abs 2a Z 1 bis 3 StPO klargestellt werden, das gegen den Willen eines (erreichbaren) Betroffenen – trotz Bestehens eines öffentlichen Interesses – keine solche Ersatzzustimmung erteilt werden darf. Abgesehen von obigen aus grundsätzlichen Überlegungen ablehnenden Erwägungen sollte die ersetzbare Zustimmung der Betroffenen überdies durch Staatsanwaltschaft oder den Vorsteher des Gerichtes nur bei Unmöglichkeit der Einholung einer „zeitnahen“ Zustimmung möglich sein (§ 77 Abs 2a Z 1 StPO). Schließlich erscheint das Erfordernis einer bloßen „Glaubhaftmachung“ einer fachlichen Eignung (welche Eignung ist dabei überdies gemeint?) unzureichend (§ 77 Abs 2a Z 3 StPO), da dies über die tatsächlich vorliegende fachliche Qualifikation (welche noch genauer definiert werden müsste) keine hinreichende Auskunft gewährt. Es sollte ein entsprechender Nachweis erforderlich sein. Überdies sollte auch explizit die Möglichkeit einer Entziehung dieser (auch ersatzweise) erteilten Zustimmung bei nachträglicher Änderung der ursprünglichen Entscheidungsgrundlage normiert werden. ad Artikel III Z 4 (§ 43 Abs 4 StPO): Zur Klarstellung, dass (wie vor dem Strafprozessreformgesetz) nur derjenige Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme ausgeschlossen ist, der im wiederaufzunehmenden Verfahren tätig war, sollte auf dieses verwiesen werden. Die Wortfolge „im ersten Verfahrensgang“ könnte zu Missverständnissen Anlass geben, beispielsweise wenn vom Beschwerdegericht die Erneuerung des Wiederaufnahmeverfahrens angeordnet wird. ad Artikel III Z 6 (§ 71 StPO):
Ermittlungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft oder der Kriminalpolizei aus eigenem kommen bei Privatanklagedelikten (vom Fall des § 110 Abs 3 Z 4 StPO abgesehen) nicht in Betracht. Die Kriminalpolizei wird regelmäßig auf Grund einer Anordnung des Gerichtes tätig. Eine Bewilligung von Ermittlungsmaßnahmen, wie dies § 71 Abs 6 StPO (und gleichermaßen § 41 Abs 5 MedienG) in der vorgeschlagenen Fassung vorsieht, wird daher anders als im offiziösen Strafverfahren (zB § 123 Abs 7 StPO) nicht in Betracht kommen. Vorgeschlagen wird daher, die Wortfolge „oder Bewilligung“ in § 71 Abs 1 (8. Zeile), § 71 Abs 3 (3. Zeile) und § 41 Abs 5 MedienG (5. Zeile) fallen zu lassen. ad § 77a StPO:
Auch zu § 77a Abs 2 Z 3 StPO sollte die bloße „Glaubhaftmachung“ der fachlichen Eignung durch einen entsprechenden Nachweis ersetzt werden. ad § 107 Abs 1 StPO:
Die Textfassung, mit der dem vom Angeklagten verschiedenen Betroffenen einer Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme im Falle der Verfahrensbeendigung, dem Angeklagten nur im Falle der Einstellung des Verfahrens das Einspruchsrecht eingeräumt werden soll, ist zu weit. Weil im Gegensatz zur geltenden Rechtslage nur im Falle der Einbringung der Anklage ein Einspruch des Angeklagten nicht mehr zulässig sein soll, sind von ihr auch Einsprüche gemäß § 106 Abs 1 Z 1 StPO (der Fall der Verweigerung der Ausübung eines Rechtes) umfasst, während vor der Einbringung erhobene Einsprüche des Angeklagten oder anderer Beteiligter nach dieser Gesetzesstelle als gegenstandslos zu betrachten wären. Ob eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme das Gesetz verletzte, wäre – mangels einer Frist für die Erhebung des Einspruchs – auch noch lange nach dem Abschluss des Ermittlungsverfahrens zu prüfen. Vorgeschlagen wird daher, Einsprüche nach der Verfahrensbeendigung auf solche gemäß § 106 Abs 1 Z 2 StPO zu beschränken und die Einspruchsmöglichkeit (etwa analog § 195 Abs 2 StPO idgF) zu befristen. Ausdrücklich wird darauf verwiesen,dass diese Bestimmung würde eine signifikante Mehrbelastung von Staatsanwaltschaften und Gerichten mit sich bringt und daher für eine effiziente Rechtsanwendung eineentsprechende personelle Vorsorge zu treffen ist. ad § 172a StPO: Inhaltlich sind die in Aussicht genommenen Bestimmungen zu begrüßen. Es ist jedoch – insbesondere in Ballungszentren und grenznahen Staatsanwaltschaftssprengeln – in all jenen Fällen in welchen trotz dringenden Tatverdachtes mangels eines Haftgrundes keine Untersuchungshaft zu verhängen ist, mit einer massiven Mehrbelastung der befassten Staatsanwaltschaften und Gerichte zu rechnen, welche beim derzeitigen Personalstand nicht getragen werden kann. Weiters sollte – zusätzlich zu § 180 Abs 5 StPO – in § 172a Abs 3 StPO ausdrücklich normiert werden, dass die erlegte Sicherheitsleistung auch im Falle der rechtskräftigen Beendigung (außer Freispruch) beziehungsweise Verurteilung und des Vollzuges der Strafe (§ 172a Abs 3 StPO) vorrangig (auch) zur Befriedigung von Opferansprüchen und Verfahrenskosten (inklusive Kosten einer allfälligen Verwahrung) verfallen kann und nicht (zwingend) frei wird. ad § 352 Abs 2 StPO:
Hier ist offenbar infolge eines Redaktionsversehens das (bereits aktuell bestehende) Recht des Privatanklägers auf Einbringung eines Wiederaufnahmeantrages (auch) im Falle der Einstellung gemäß § 215 Abs 2 StPO entfallen. Die Wiederaufnahme des Verfahrens soll für den Privatankläger in den Fällen möglich sein, in denen seine Anträge zurück- oder abgewiesen wurden. Damit soll die Möglichkeit der Wiederaufnahme auch (wieder) in jenen Fällen eröffnet werden, in denen eine Entscheidung des Einzelrichters (§ 41 Abs 5 MedienG, §§ 450, 451 und 485 StPO) erging. Nach dem Wortlaut, der auf § 71 Abs 1 StPO verweist, wäre aber eine Wiederaufnahme auch bei einer Entscheidung über Anträge auf Anordnung von Ermittlungsmaßnahmen möglich, was dem Grundsatz widerspräche, dass eine Wiederaufnahme grundsätzlich nur gegen verfahrensbeendende Beschlüsse möglich ist. ad § 364 StPO:
Auch die Ausdehnung der Wiedereinsetzungsmöglichkeit auf den Privatankläger bedeutet eine weitere Mehrbelastung für die befassten Gerichte, welche in personeller Hinsicht Berücksichtigung finden muss. ad § 480 StPO:
Die Wortfolge „§§ 353 bis 356“ sollte durch „§§ 352 bis 357“ ersetzt werden. Überdies wäre der Rechtschreibfehler („Wiederaufnahme“) noch zu korrigieren; der Satz wäre weiters mit einem „Punkt“ abzuschließen. ad 489 Abs 2 StPO:
Hier müsste es statt „zweiter Satz“ richtig „zweiter Halbsatz“ lauten, da diese Bestimmung nur einen einzigen Satz aufweist. III) zu den Änderung des Mediengesetzes: ad Artikel II Z 8 (§ 8a Abs 2 MedienG): Die Ausdehnung der Frist zur Geltendmachung medienrechtlicher Entschädigungsansprüche auf neun Monate erscheint nicht erforderlich. Der bisherige Zeitraum von sechs Monaten, beginnend mit der erstmaligen Verbreitung in einem Medium, sollte ausreichen, um die Zweckmäßigkeit der Verfahrensführung abschätzen zu können. ad Artikel II Z 13 (§ 22 MedienG): Wenngleich eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zu Bild- und Tonaufnahmen und deren Übertragungen im Amtsgebäude und vor Beginn der Verhandlung (im Saal) zweckmäßig ist, lässt die Vorgeschlagene einen weiten Interpretationsspielraum zu. Anordnungen sollten den Leitern der Verhandlung zur Vermeidung einer Überlastung nur ausnahmsweise überlassen werden. Zur Vereinheitlichung der Handhabung wäre eine erlassmäßige Konkretisierung geboten. ad Artikel XV (§ 41 Abs 5 MedienG): Die Möglichkeit, Ermittlungen anstellen zu lassen, wird ebenso wie die Auszählung des Identitätsschutzes zu einer vermehrten Inanspruchnahme der Gerichte führen. Durch die mit dem Budgetbegleitgesetz 2009 verbundene Übertragung der Zuständigkeit der Oberlandesgerichte im Bereich der Fortführungsanträge (§§ 195 f StPO) bestehen bei den Landesgerichten keine freien Kapazitäten. Mag. Manfred Herrnhofer
Dr. Martin Ulrich
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