Die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter und die Bundesvertretung Richter und Staatsanwälte in der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (BV 23) haben zu einem Ministerialentwurf für ein Bundesgesetz über den Verbraucherschutz bei Teilzeitnutzungs- und Nutzungsvergünstigungsverträgen (Teilzeitnutzungsgesetz 2011 – TNG 2011) (BMJ-Z7.012B/0001-I 2/2010) wie folgt Stellung genommen:
Mit dem vorliegenden Entwurf soll die Richtlinie 2008/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen umgesetzt werden. Es ist in diesem Zusammenhang ausdrücklich als äußerst positiv hervorzuheben, dass dieser Gesetzesentwurf ungeachtet der voraussichtlich untergeordneten Bedeutung seines Regelungsinhaltes bereits im Vorfeld unter Beiziehung der betroffenen Interessenvertretungen erarbeitet und nunmehr einem zeitlich ausreichenden Begutachtungsverfahren unterzogen wird, was bei anderen Gesetzesvorhaben von ungleich größerer praktischer Bedeutung zuletzt leider nicht mehr selbstverständlich war. Der Umstand, dass diese Vorgehensweise maßgeblich dazu beigetragen hat, dass nunmehr ein im Wesentlichen als gelungen und ausgewogen zu bewertender Regelungsvorschlag vorliegt, zeigt sich nicht zuletzt daran, dass die bei der Besprechung im BMJ diskutierten und als sinnvoll erachteten Verbesserungsvorschläge der von den Interessengruppen entsandten Experten, wie etwa die umfassende Umsetzung des Schriftlichkeitsgebots, beim nunmehr vorliegenden Entwurf berücksichtigt wurden. Bei der Beurteilung des nunmehr vorliegenden Entwurfes ist selbstverständlich auch zu beachten, dass im Hinblick auf das vom Entwurf beachtete Vollharmonisierungsprinzip und die Richtlinienvorgaben der Umsetzungsspielraum zum Teil eingeschränkt war. Umso mehr ist die gewählte Vorgehensweise, von einer bloßen Novellierung des derzeit geltenden Teilzeitnutzungsgesetzes Abstand zu nehmen und eine vollständige gesetzliche Neuregelung unter Berücksichtigung der in Österreich verwendeten Terminologie vorzunehmen, zu begrüßen. Ungeachtet dessen soll mit den folgenden Ausführungen, die sich auch als Fragen und Anregungen verstehen, um allfälligen Unsicherheiten bei der Auslegung vorzubeugen, nochmals kurz auf einzelne Teile bzw Aspekte des Entwurfs eingegangen werden. - Zum dauerhaften Datenträger
Dieser Begriff ist zwar, worauf die Erläuternden Bemerkungen zu Recht hinweisen bereits mehrfach in die österreichische Rechtsordnung eingeführt worden, es könnte in diesem Zusammenhang aber (neben einer allfälligen näheren Definition dieses Begriffs) auch eine Klarstellung dahingehend überlegt werden, dass nicht nur der Datenträger sondern insbesondere die sich darauf befindenden Informationen leicht zugänglich sein müssen, dass der Datenträger also letztlich ohne besonderen Aufwand in einen leicht lesbaren Text umwandelbar sein muss. Dabei könnte auch angedacht werden, in die Erläuterungen eine Klarstellung des Inhaltes aufzunehmen, dass es bei der leichten Zugänglichkeit auch auf die subjektiven Umstände des Verbrauchers ankommt. - Zum Schriftformgebot (§ 6)
Nach den Erläuterungen soll zur Erfüllung des Formgebots der Schriftlichkeit entweder die Unterschrift oder die qualifizierte elektronische Signatur erforderlich sein. Dies wird ausdrücklich begrüßt. Unklar erscheint in diesem Zusammenhang allerdings die Formulierung des § 6 Abs 3 des Entwurfes, wonach das Vertragsdokument jedenfalls die Unterschrift jeder Vertragspartei aufweisen muss. Dies würde darauf hinweisen, dass das Vertragsdokument jedenfalls in Papierform zu erstellen und unterschriftlich zu fertigen wäre, womit aber die Möglichkeit des Vertragsabschlusses mittels Signatur ihren Sinn verlieren würde. In diesem Zusammenhang erscheint dann auch aus dem Normtext keineswegs selbstverständlich ableitbar, dass die im nachfolgenden Abs 4 genannte „Unterzeichnung“ in den in Abs 1 genannten Formen erfolgen kann. Es wird daher diesbezüglich eine klarere Formulierung angeregt. - Zur Form des Rücktritts (§ 10)
Auch wenn den Erläuternden Bemerkungen der Hintergrund dieser Formulierung zu entnehmen ist, erscheint die Anführung der Wortfolge „oder das Zustandekommen des Vertrags“ potentiell missverständlich. Ein Rücktritt von einem Vertrag kann denklogisch erst nach dessen wirksamen Zustandekommen in Betracht kommen, widrigenfalls kein Rücktritt, sondern die Ablehnung einer Offerte vorliegt. Wird bei Vorliegen eines Vorvertrages die zum Zustandekommen des beabsichtigten Hauptvertrages erforderliche Zustimmungserklärung verweigert bzw das Zustandekommen des Hauptvertrages abgelehnt, so ist damit nicht zwingend ein Rücktritt vom Vorvertrag verbunden. Nach der vorliegenden Formulierung des Entwurfs erscheint auch nicht ganz zweifelsfrei, welches Vertragsdokument bei einem Rücktritt von einem Vorvertrag zurückgestellt werden müsste – das des Vorvertrages oder das des Hauptvertrages? In diesem Zusammenhang könnten Unklarheiten dahingehend auftreten, ob der Unternehmer, der den Bestimmungen des § 15 des Entwurfes entsprechend eine Zahlungsaufforderung übermittelt, eine Zahlung des Verbrauchers in der Zeitspanne zwischen Zugang der Zahlungsaufforderung und Eintritt der Fälligkeit laut Ratenzahlungsplan (also quasi verfrüht) überhaupt annehmen darf, oder ob er eine solche mit dem Ersuchen um Bezahlung erst nach Eintritt der Fälligkeit zurückweisen muss. Weiters wäre eine Klarstellung sinnvoll, dass es für die Rechtzeitigkeit der Übermittlung auf den Zugang beim Verbraucher ankommt. Die in den Erläuternden Bemerkungen vertretene – und sinnvolle – Ansicht, dass der Verbraucher den Vertrag unabhängig von der Entrichtung der zweiten Ratenzahlung dann kündigen kann, wenn das Unterbleiben der Ratenzahlung nicht in seinem Verantwortungsbereich gelegen hat, ist dem Text des Entwurfs des § 16 so nicht zu entnehmen. Dieser stellt nämlich nur auf die Entrichtung der zweiten Ratenzahlung ab, wobei auch unklar ist, ob damit die zweite Ratenzahlung laut Vertrag oder die zweite tatsächliche gemeint ist, was ja auch auseinanderfallen kann. Auch diesbezüglich wäre eine Klarstellung zu überdenken. |