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Adoptionsrechts-Änderungsgesetz 2013 PDF Drucken E-Mail

Die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter und die Bundesvertretung Richter und Staatsanwälte in der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (BV 23) haben zu einem Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch und das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz geändert werden (Adoptionsrechts-Änderungsgesetz 2013 – AdRÄG 2013) (BMJ-Z4.500/0044-I 1/2013) folgende Stellungnahme abzugeben:

Allgemeine Anmerkungen

1. Die kurze Begutachtungsfrist ist unzumutbar, zumal zeitgleich zahlreiche andere Entwürfe mit einer ebenso kurzen Frist zu begutachten waren.

2. Begrüßt wird, dass der Gesetzgeber mit dem vorgeschlagenen Entwurf in zügiger Reaktion auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 19.Februar 2013, Bschw.-Nr. 19.101/07, X. u.a. gg. Österreich, nun die Stiefkindadoption für Eheleute, eingetragene Partner/innen und Lebensgefährt/innen vorsieht.

3. Die politische Diskussion zur weitergehenden Angleichung des Adoptionsrechts von gleichgeschlechtlichen/homosexuellen Paaren wird im Hinblick auf eine Vermeidung von Diskriminierungen jedoch noch zu führen sein.

4. Entgegen den Ausführungen in der Vorlage wird sich infolge Umsetzung des Entwurfs ein deutlicher Mehrbedarf an richterlicher Kapazität ergeben.

Zur vorgeschlagenen Regelung

Der vorgeschlagene übersichtliche Aufbau der Regelung kommt der Rechtsanwendung sehr entgegen.

Lediglich zu Art 1 Z 1 des Entwurfs ist folgende kritische Bemerkung angezeigt:

§ 194 Abs. 4 des Entwurfs beabsichtigt, in Abweichung zu Abs. 3 leg. cit. des Entwurfs anzuordnen, dass (unabhängig vom Geschlecht) die familienrechtlichen Beziehungen hinsichtlich "lediglich des anderen Elternteils .." erlöschen, wenn ein Ehegatte, ein eingetragener Partner oder ein Lebensgefährte das Kind seines Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten annimmt.

Die Bestimmung ist sprachlich insofern verwirrend, als darin der Begriff "lediglich" verwendet wird. Dieser Begriff deutet darauf hin, dass hier eine Einschränkung zu den Wirkungen der Annahme an Kindes statt durch eine Person in den sonstigen Fällen vorgesehen ist, was jedoch nicht der Fall ist. Tatsächlich treten in den Fällen des Abs 4 die Rechtswirkungen der Annahme a Kindes statt eben in anderer Weise (nicht in einschränkender Weise) ein, nämlich unabhängig vom Geschlecht des Annehmenden bzw "verdrängten" "anderen Elternteils". Der Begriff "lediglich" passt in diesem Zusammenhang nicht und hätte daher zu entfallen.

Um bereits im Gesetzestext die möglichen anderen Wirkungen einer Stiefkindadoption verglichen zu den Adoptionstatbeständen des Abs. 3 leichter (und nicht erst durch die Lektüre der Erläuterungen) erkennbar zu machen, wird folgende Formulierung vorgeschlagen:

"(4) Nimmt ein Ehegatte, ein eingetragener Partner oder ein Lebensgefährte das Kind seines Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten an, so bleiben dessen familienrechtliche Beziehungen zum Kind aufrecht, es erlöschen jedoch die familienrechtlichen Beziehungen nach Maßgabe des Abs.2 zum anderen Elternteil und dessen Verwandten."

Auch im Abs. 3 wird eine sprachliche Vereinfachung vorgeschlagen, um das Wort "hinsichtlich" zu vermeiden:

" …, so erlöschen die familienrechtlichen Beziehungen nach Maßgabe des Abs. 2 zum leiblichen Vater (zur leiblichen Mutter) und dessen (deren) Verwandten.

 
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