Erwachsenenschutz-Gesetz/Haager Erwachsenenschutzübereinkommen |
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Die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter und die Bundesvertretung Richter und Staatsanwälte in der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst haben zu einem Bundesgesetz, mit dem zum internationalen Rechtsschutz Erwachsener das Außerstreitgesetz, die Jurisdiktionsnorm, das IPR-Gesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Erwachsenenschutz-Gesetz– ErwSchG)/Haager Erwachsenenschutzübereinkommen (BMJ-Z32.049/0002-I 9/2013) wie folgt Stellung genommen:
Zunächst wird festgehalten, dass die kurze Begutachtungsfrist nicht zumutbar ist und insbesondere für bisher mit der Materie befasste zur Stellungnahme Eingeladene ein Hindernis für ausgiebige Abwägung des Vorgeschlagenen ein Hindernis darstellt. Nicht nachvollziehbar ist die Beurteilung, dass die Durchführung des Gesetzes keinen zusätzlichen Personalbedarf erzeugt. Ob wirklich dadurch der insgesamt für Sachwalterschaften aufzuwendende Arbeitsaufwand reduziert wird, ist nicht sicher. Sicher ist jedoch, dass die neugeschaffenen Feststellungsverfahren einerseits der Aberkennung, vor allem aber der Nichtanerkennung ausländischer Entscheidungen einen Mehrbedarf an Arbeitskapazität auslösen, was durch die Einbeziehung auch der Nichtvertragsstaaten verstärkt wird. |