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EU-JZG-ÄndG 2013 PDF Drucken E-Mail

Die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter und die Bundesvertretung Richter und Staatsanwälte in der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (BV 23) zu einem Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG) und das Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz geändert werden (EU-JZG-ÄndG 2013); BMJ-S751.003/0006-IV 2/2013 folgende Stellungnahme abgegeben:

Aufgrund der äußerst kurz bemessenen Frist der Begutachtung konnte erst nach Befassung mit den Fachgruppen der Standesvertretung wie folgt Stellung genommen werden:

Allgemein ist zu bemerken, dass die intensivierte Zusammenarbeit der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union in der operativen Bekämpfung der schweren grenzüberschreitenden Kriminalität durch die Einrichtung der Einheit für justizielle Zusammenarbeit der Europäischen Union (EUROJUST) einen qualitativen Quantensprung erfuhr.

Gerade weil Österreich mit der Umsetzung der Regelungen der Kompetenzen des „Nationalen Mitglieds“ bislang in Verzug war, ist der vorgeschlagene Gesetzesentwurf grundsätzlich zu begrüßen.  Die vorgeschlagenen Kompetenzausweitungen sind aber im Lichte des hinreichendes Rechtsschutzes des Beschuldigten als nicht unproblematisch anzusehen, bleibt das Nationale Mitglied doch stets dem Bundesministerium für Justiz weisungsgebunden, weshalb einmal mehr auf eine Änderung der Weisungsspitze hingewiesen werden darf. 

A la long wird die europäische Entwicklung wohl dazu führen, dass die österreichischen Staatsanwaltschaften mit Eurojust eine weitere Oberbehörde bekommen wird, was im Hinblick auf die europäische Dimension der Strafverfolgung letztlich sinnvoll erscheint.

Zu den einzelnen Regelungen: 

§ 5a EU-JZG:

Die durch die Rechtssache C-42/11 ausgelöste Regelung erscheint nachvollziehbar und systemkonform. 

§ 29 Abs 2a EU-JZG:

Die Befassung der Gerichte mit der Festnahme mittels eines Europäischen Haftbefehls auf Antrag der Staatsanwaltschaft ist systemkonform, verursacht aber eine deutliche Mehrarbeit bei den Gerichten, weshalb vor Inkrafttreten dieser Gesetzesbestimmungen eine ausreichende Personalvorsorge zu treffen sein wird.

§ 59 ff EU-JZG:

Im Hinblick auf die Problematik des Grundsatzes ne bis idem werden die betroffenen Regelungen ausdrücklich begrüßt. Auf eine allfällige Datenschutzproblematik bei überschießender Praxis ist aber hinzuweisen.

Die Einfügung des 5. Hauptstückes (Überwachung justizieller Entscheidungen) ist aufgrund der unterschiedlichen Strafenpraxis der Mitgliedsstaaten als notwendig zu erachten, allerdings gilt hinsichtlich der Ressourcenfrage das zuvor erwähnte Postulat.

 
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