| Festrede zur 100 Jahrfeier |
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Ansprache der Präsidentin der Vereinigung der Österreichischen Richterinnen und Richter anlässlich der Feier zum 100jährigen Bestehen der Vereinigung Ich darf Sie beim Festakt anlässlich des 100-jährigen Bestehens der Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter willkommen heißen und meiner Freude Ausdruck verleihen, dass so viele Festgäste unserer Einladung gefolgt sind. Es ist uns aber auch eine Ehre, dass die ehemaligen Justizminister Dr. Hans Klecatsky, Dr. Harald Ofner und Dr. Nikolaus Michalek an unserer Veranstaltung teilnehmen. Ich freue mich, dass die Präsidentin des OGH Frau Dr. Irmgard Griss, auch Mitglied der Richtervereinigung, der Präsident des VWGH Dr. Clemens Jabloner, die Vizepräsidentin des Verfassungsgerichtshofs Dr. Brigitte Bierlein und Herr Generalprokurator Dr. Werner Pürstl an dem Festakt teilnehmen und heiße sie ganz herzlich willkommen. In Vertretung des Herrn Bürgermeisters der Stadt Wien darf ich ganz herzlich Frau Stadträtin Magistra Sonja Wehsely begrüßen. Ich bedanke mich für die Gastfreundschaft, die seitens der Stadt Wien dem österreichischen Richtertag zuteil wird. Aus dem Ausland sind zu uns gekommen allen voran die Präsidentin der internationalen Richtervereinigung Dr. Maja Tratnik die Präsidentin der slowenischen Richtervereinigung Dr. Janja Roblek, der Präsident der ungarischen Richtervereinigung Dr. György Uttó, die Präsidentin der slowakischen Richtervereinigung Dr. Jarmila Maximová und der Präsident der deutschen Richtervereinigung Dr. Wolfgang Arenhövel Herzlich willkommen! Als Gäste darf ich weiters ganz herzlich die Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Dr. Gerhard Benn-Ibler und der Notariatskammer Dr. Klaus Woschnak die Präsidenten des österreichischen Gewerkschaftbundes Rudolf Hundstorfer, der Bundesarbeitskammer Mag. Herbert Tumpel, die Generalsekretärin der Bundeswirtschaftskammer Mag. Anna Maria Hochhauser, und den Vorsitzenden der Gewerkschaft öffentlicher Dienst Fritz Neugebauer begrüßen. Der Umstand, dass sie alle gekommen sind, macht deutlich, in wie weite Bereiche der Gesellschaft hinein die Gerichtsbarkeit wirkt. Das gilt ebenso für die Vertreter weiterer Institutionen, die zahlreich erschienen Rechtsgelehrten, Vertreter der Sicherheitsbehörden, des Innenministeriums, gesetzlich anerkannter Religionsgemeinschaften, die vielen Sektionschefs und leitenden Beamten aus dem Bundesministerium und last but not least unsere Kolleginnen und Kollegen aus den Staatsanwaltschaften. Lassen sie mich allerdings aus all jenen vielen Mitgliedern unserer Vereinigung schlussendlich doch einige Namen nennen, die das Bild der Vereinigung der österreichischen Richter so nachhaltig geprägt haben. Es sind dies die ehemaligen Präsidenten und Vizepräsidenten Udo Jesionek, Ernst Markel, Günter Woratsch und Othmar Hanke. Es ist uns eine Ehre, sie alle als Gäste willkommen heißen zu dürfen. Last but not least möchte ich einen Gast begrüßen, dessen Anwesenheit uns eine besondere Freude ist. Der Dekan der philosophischen Fakultät der Universität Wien, Herr Dr. Peter Kampits hat sich bereit erklärt, den Festvortrag zu halten, worauf ich mich schon sehr freue. Im Jahr 1907 - Kaiser Franz Josef regierte den Vielvölkerstaat Österreich Ungarn - fand im März die Gründungsversammlung der Vereinigung der österreichischen Richter statt. Tatsächlich bedurfte es außergewöhnlich mutiger und engagierter Männer, um in jener Zeit einen derartigen Schritt zu setzen. Einen Schritt, der nicht nur auf Zustimmung stieß. Um allfällige Befürchtungen zu entkräften, erklärten die Gründungsväter, das Programm bürge dafür, dass - ich zitiere - kein stürmender Jugendbund, kein Sammelpunkt malkontenter Elemente geschaffen werden solle. Nicht Kampf und Zwietracht könne das Ziel von Richtern sein. Bald erreichte die neue Vereinigung eine stolze Mitgliederzahl, arbeitete mit Richterbünden in Lemberg und Prag zusammen, ein Vereinsorgan - die Richterzeitung - wurde gegründet. Bereits in den der Gründungsversammlung vorausgehenden Aufrufen stand die „Durchführung des Grundsatzes der Unabhängigkeit der Rechtsprechung und der Richterschaft" an vorderster Stelle. Im Sinne ihrer Vereinsziele nahm die Richtervereinigung sofort sehr aktiv ihre Tätigkeit auf und stieß schnell auf Widerstand, so z.B. auch von Justizminister Klein. Trotzdem gelang es bereits damals, bemerkenswerte Erfolge zu erzielen. Bereits 11 Jahre nach ihrer Gründung hatte die Vereinigung so großes politisches Gewicht gewonnen, dass sie in der neu gegründeten Republik Österreich einen fundamentalen Beitrag zur Erhöhung der Rechtsstaatlichkeit leisten konnte. Ein Text wurde erarbeitet, der nahezu unverändert in die Regierungsvorlage zum Staatsgrundgesetz über die richterliche Gewalt 1918 übernommen wurde. Spätestens aus diesem Umstand wird ersichtlich, wie eng die österreichische Richtervereinigung mit der dritten Staatsgewalt in Österreich und damit mit der Geschichte unseres Landes verbunden ist. Es passt in das historische Bild, dass die Kräfte der Funktionäre in den zwanziger Jahren damit erschöpft wurden, die bittere Notlage ihrer Mitglieder zu lindern. Ab 1933 war die Unabhängigkeit der Richter und damit der Rechtsprechung den autoritären Machthabern des Ständestaates ein Dorn im Auge. Die Unabhängigkeit wurde beseitigt und es wurde - wie es in einem der Beiträge in unserem Gedenkband beklemmend formuliert ist - statt dessen befohlen und gehorcht. Nach dem verhängnisvollen Bürgerkrieg 1934 empfahl die Richtervereinigung ihren Mitgliedern der Vaterländischen Front beizutreten. Meines Wissens stellt dies die einzige politische Manifestation der Richtervereinigung Zeit ihres Bestehens dar, was einen schwerwiegenden Bruch mit dem von allem Anfang an deklarierten Prinzip der politischen Unabhängigkeit darstellte. Im März 1938 wurde die Vereinigung der österreichischen Richter aufgelöst und dem nationalsozialistischen „Rechtswahrerbund" eingegliedert. Erst im Jahr 1948 gelang es unter schwierigen Bedingungen die Richtervereinigung wieder zu errichten. Erster Obmann wurde Dr. Wilhelm Malaniuk, der 1938 von den Nazis außer Dienst gestellt worden war. Dennoch: Es wäre zu einfach, sich damit jeder Verantwortung für die dunklen Kapitel der Österreichischen Geschichte des 20. Jahrhunderts zu entbinden. Die österreichische Richtervereinigung repräsentierte Zeit ihres Bestehens einen Großteil der österreichischen Richter, die nach 1938 im wesentlichen dieselben waren, wie vorher. Nur etwas mehr als 200 Richter wurden von den Nationalsozialisten aus ihrem Amt entfernt. Die verbliebenen Richter hatten jedoch die Aufgabe, weiterhin „Recht" zu sprechen – so man das überhaupt so bezeichnen kann. Da die Gerichtsbarkeit nie hierarchisch organisiert war und auch Richter im Dritten Reich niemandes direkter Befehlsgewalt unterstellt waren, war die Verantwortung des einzelnen größer als das in anderen Bereichen der Fall war. Das hat aber auch zur Folge, dass man bei der Beurteilung der Verantwortung der Amtsträger sehr differenziert vorgehen muss. Pauschale Verurteilung ebenso wie pauschale Entlastung des gesamten Standes ist fehl am Platz. So fanden sich auch in jener Zeit Richter, die ihre - wenn auch geringen - Spielräume zum Wohl der Menschen nutzten. Manche versuchten größeren Schaden zu verhindern. Leider gab es auf der anderen Seite auch Richter, die im Rahmen des herrschenden Systems - manchmal unter Ausnützung desselben - massive Verstöße gegen Menschenrechte setzten, die nicht allein auf die politische Situation zurückgeführt werden können und die durch nichts zu entschuldigen sind. Hier gebietet der Respekt all jenen, die durch diese Richter zu Schaden kamen, unser tiefes Bedauern auszudrücken. Die Last der Verantwortung, die die Richterschaft hier trifft, muss uns bewusst sein. Nach dem Zweiten Weltkrieg leisteten die österreichischen Richterinnen und Richter - wohl auch unter Zugrundelegung der in der Zeit zuvor gewonnen Einsichten - wichtige Beiträge zur Mitgestaltung der stabilen demokratischen Verhältnisse und zum Ausbau der Rechtsstaatlichkeit. Auch gelang es der Richtervereinigung wichtige, die Unabhängigkeit stärkende Forderungen umzusetzen. Es dauerte zwar noch bis 1961, aber dann konnte eines der ganz großen Ziele der Richtervereinigung, nämlich ein eigenes Richterdienstgesetz, erkämpft werden. 1979 trat die 34. Gehaltsgesetznovelle in Kraft, die ihre Bedeutung ja nicht nur aus der deutlichen finanziellen Besserstellung der Richterschaft bezieht. Höher noch ist - unter dem Aspekt der Unabhängigkeit! - die Loslösung des finanziellen Karriereverlaufs von Akten der Justizverwaltung zu bewerten. 997 schließlich wurde - eine wichtige Stärkung der Unabhängigkeit - das Richterdienstgesetz alleinige Rechtsquelle des neuen, modernen Gehaltsrechts. Das Gehaltsgesetz war Geschichte. Durch die gesamte Geschichte der Richtervereinigung ziehen sich die Bemühungen um eine adäquate personelle Ausstattung bei Richtern und im Kanzleibereich. Dieser Kampf ist auch heute wieder aktuell und stellt eine zentrale Forderung dar. Es soll aber nicht verhohlen werden, dass es sehr großer Anstrengungen bedurfte und nach wie vor bedarf, jene Erfolge zu erzielen und zu erhalten, die durch Ausbau der Selbstverwaltung die Unabhängigkeit stärkten. Und ich glaube, es muss laut und deutlich gesagt werden: Die Stärkung der Unabhängigkeit ist dem Rechtsstaat wohl bekommen. Und das Vorhandensein dieser Rechtskultur, die sicherstellt, dass das Gesetz und nicht die Machtposition oberste Priorität hat, hat - ganz wichtig - zur Folge, dass es nicht beim Schlagwort vom mündigen Bürger bleibt, sondern jener auch ganz konkret Hilfe vom Gericht zur Durchsetzung seiner berechtigen Ansprüche erwarten kann. Aber diese Rechtskultur ist nicht so selbstverständlich. Sie hat u.a. zur Voraussetzung, dass die Menschen diese Form der Konfliktlösung akzeptieren und daher Urteile anerkennen. Das ist - wie leider in der letzten Zeit festgestellt – nicht selbstverständlich. Schließlich braucht es Rahmenbedingungen für die Rechtsprechung, die die unabhängige Haltung des einzelnen Richters nicht nur ermöglichen, sondern auch organisatorisch den notwendigen Freiraum zur Verfügung stellen. Hier bestehen Defizite. Und zwar Defizite in Form von Abhängigkeiten insbesondere von der zweiten Staatsgewalt, repräsentiert durch die Bundesregierung. So fällt der entscheidende Schritt bei der Auswahl der künftigen Richterinnen und Richter in die alleinige Zuständigkeit des jeweiligen Justizministers bzw. der jeweiligen Justizministerin. Auch die Ernennung auf Planstellen obliegt dem Ressortchef des Justizministeriums. Die Vorschläge der Personalsenate binden nicht, es kann auch ein gar nicht gereihter Kollege reüssieren. Nicht nur die Verteilung der Budgetmittel, jeglicher Ressourceneinsatz werden vom Justizministerium zentral gesteuert. All dies, aber vor allem der Einfluss auf die Personalpolitik, schafft Abhängigkeiten. Nicht, dass dies ständig ein Problem darstellt. Kein Wunder, dass dies bei der Richterschaft aber auch bei der kritischen Öffentlichkeit Besorgnis erregt. Wir, die Standesvertretung, verfolgen daher bereits seit langer Zeit das Projekt, Strukturen zu schaffen, die der notwendigen Gleichordnung der drei Staatsgewalten auf verfassungsrechtlicher Ebene Rechnung tragen. Internationale Vergleiche zeigen, dass es dafür höchste Zeit wäre. Gerade in der aktuellen Verfassungsreformdiskussion bietet sich die Gelegenheit, das in der Bundesverfassung ja deutlich zum Ausdruck kommende Prinzip der Gewaltenteilung auch durch eine strukturell unabhängige Justizverwaltung zu dokumentieren und damit einen weiteren Schritt in Richtung Erhöhung der Rechtsstaatlichkeit zu setzen. Als private Vereinigung ist sie zwar in keiner Weise gesetzlich verankert, hat sich aber - ich meine der zeitgeschichtliche Rückblick spricht eine deutliche Sprache - eine wichtige Funktion als Sprachrohr der dritten Staatsgewalt geschaffen und ist aus der österreichischen Justizgeschichte des 20.Jahrhunderts nicht wegzudenken. Die Richtervereinigung wird diese Funktion als Vertreterin der dritten Staatsgewalt Gerichtsbarkeit auch in Zukunft wahrnehmen. Vor allem im Zuge einer Reformdiskussion wäre aber eine Absicherung jener historisch gewachsenen Funktion sowohl in qualifizierter, wie auch einfachgesetzlicher Form zu wünschen. Auch dieses Ziel wird die Richtervereinigung konsequent verfolgen. Nun hat die Stärkung der Unabhängigkeit natürlich zur Konsequenz, dass die Gesamtverantwortung der Richterschaft für das Funktionieren des Rechtsstaats steigt. Und die Verantwortung des Einzelnen, ich habe es bei meinem Rückblick schon ausgeführt, ist auch heute höher als in anderen Bereichen. Neben der unstrittig notwendigen fachlichen Qualifikation und Korrektheit erwartet die Bevölkerung - zu Recht - die Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz, die Unparteilichkeit und Menschlichkeit der Richterinnen und Richter. Die Kenntnis dieses Wunsches nach Unparteilichkeit erklärt die Beweggründe für die Salzburger Beschlüsse aus 1982, die die Empfehlung enthielten, parteipolitische Betätigung zu meiden. Es stellt diese Haltung keine Respektlosigkeit gegenüber der Politik dar, sondern sollte als wichtiges Signal an die Öffentlichkeit dienen, dass die Politik im Parlament, in der Regierung (also dort wo sie hingehört), nicht aber im Gerichtssaal stattfindet. In der Zwischenzeit sind die Salzburger Beschlüsse das Symbol für Unparteilichkeit geworden, weshalb sie auch heute noch hohe Akzeptanz in der Richterschaft genießen. Wenn sie sich aber auch in erster Linie mit der parteipolitischen Zurückhaltung auseinandersetzen und eine nach außen hin sichtbare Signalwirkung erzeugen sollen, so ist die Notwendigkeit der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit doch nicht auf parteipolitische Betätigung beschränkt. Hier gibt es neue Herausforderungen: In der modernen pluralistischen Gesellschaft werden Interessen nicht nur von den traditionellen politischen Parteien vertreten. Mächtige omnipräsente Medien transportieren Themen, die die Öffentlichkeit beschäftigen, wie z.B. Kriminalitätsbekämpfung oder problematische Familienverhältnisse. Die kurzfristige medienwirksame Opportunität darf aber, auch wenn sie einer herrschenden politischen Strömung folgt, niemals Leitschnur der richterlichen Entscheidung sein. Der Richter fällt das Urteil aufgrund der geltenden Gesetze, weder als vermeintlicher Sendbote einer höheren Gerechtigkeit noch als Stellvertreter der öffentlichen Entrüstung. Das Urteil folgt nicht einer moralischen Pseudo-Überlegenheit, die in die persönliche Aburteilung oder auch Abwertung eines Menschen mündet. Das ist uns bewusst. Manchmal wird man mit einer Rechtsprechung, die „nicht mit den Wölfen heult" öffentliche Kritik auslösen. Es haben allerdings Kolleginnen und Kollegen - und ich freue mich das sagen zu dürfen - in der jüngeren Vergangenheit bewiesen, dass sie auch in weltweit Aufmerksamkeit erregenden Verfahren mit dem öffentlichen Druck auszeichnet fertig wurden. Die Geschichte des Staates Österreich im zwanzigsten Jahrhundert stellt ein Lehrbeispiel für das Leid und das Unglück dar, das durch undemokratische und den Rechtsstaat vernichtende politische Ereignisse über die Menschen gebracht wurde. Aber auch die Gegenwart und Zukunft bergen Herausforderungen, denen sich die Gerichtsbarkeit stellen muss. Die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter hat in 100 Jahren ihres Bestehens ihren Beitrag zur Stärkung der Unabhängigkeit der Rechtsprechung geleistet. Dennoch bleibt viel zu tun: Der Kampf um ausreichend Personal wird fortgeführt werden. Versuchen, seitens der Politik durch Änderung des Dienstrechts der Richter - Stichwort Bundesmitarbeitergesetz - die Unabhängigkeit zu schwächen, wurde zuletzt und wird, sollte der Plan aufgegriffen werden, mit aller Härte und Entschlusskraft entgegengetreten werden. Ganz im Gegenteil werden wir die Einrichtung eines Rats der Gerichtsbarkeit als zentrales Ziel konsequent verfolgen. Und hier gilt es zu berücksichtigen: Auch in demokratischen Verhältnissen ist es notwendig, selbständig zu denken, die Kritikfähigkeit zu erhalten und stets wachsam zu sein. Es gilt, sich nicht für Entwicklungen instrumentalisieren zu lassen, die die Menschenrechte zu gefährden drohen. Ich glaube nicht, dass autoritäre Verhältnisse drohen. Zu fürchten sind eher Gefahren, die sich aus den gesellschaftspolitischen Spannungsfeldern aufeinander prallender Kulturen, dem Auseinanderdriften von Arm und Reich, ebenso wie den Sicherheitsbedürfnissen im Gegensatz zu Freiheitsrechten ergeben. Es droht die Ausgrenzung von religiösen oder kulturellen Minderheiten, die Ablehnung von Fremden, die Ungleichbehandlung dort, wo Gleichbehandlung angesagt wäre. Hier liegt eine besondere Verantwortung bei der Richterschaft, die durch ihre staatsrechtliche Stellung aber auch durch das hohe Ansehen in der Bevölkerung durchaus Möglichkeiten hat, diesen Tendenzen entgegenzuwirken und damit einen wichtigen Beitrag zur demokratischen Weiterentwicklung und Reife unseres Landes zu leisten. Es gilt damit ganz deutlich zu vermitteln: Wir Richterinnen und Richter kennen unseren Auftrag im Rahmen der geltenden Verfassung unter besonderer Beobachtung der Menschenrechte Recht zu sprechen. Wir gehen unserer Arbeit couragiert nach, wir sind nicht bereit, aus Karrieregründen Konzessionen zu machen. Niemand soll versuchen Druck auszuüben, er wird nicht erfolgreich sein. Die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter wird ihrerseits auch in den nächsten 100 Jahren alles in ihrer Macht stehende tun, dass das in der Satzung formulierte Ziel, nämlich die Stärkung der Unabhängigkeit und die Hebung und Förderung der Rechtsstaatlichkeit Österreichs zum Wohl der in diesem Land lebenden Menschen weiter verfolgt wird.
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