Das EU-Recht
Geschrieben von Matthias Neumayr   

Die Struktur der EU, das Recht der EU und dessen Einfluss auf das österreichische Recht.

  1. Österreich als Mitglied der EU
  2. Die Struktur der Europäischen Union
  3. Rechtsquellen in der Ersten Säule
  4. Rechtssetzung und Rechtsdurchsetzung in der Ersten Säule
  5. Supranationale Befugnisse in der Ersten Säule
  6. Gemeinschaftsrecht und nationales Recht
  7. Die Funktion des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH)
  8. Die Ergebnisse von Tampere
  9. Die Schlussfolgerungen von Tampere

1. Österreich als Mitglied der EU

Österreich wurde - gemeinsam mit Finnland und Schweden - am 1.1.1995 Mitglied der Europäischen Union. Mit dem Beitritt war die Folge verknüpft, dass das gesamte am 31.12.1994 in Geltung stehende Gemeinschaftsrecht ("acquis communautaire") unmittelbar Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung wurde.

2. Die Struktur der Europäischen Union

Der seit 1.11.1993 in Kraft stehende Vertrag über die Europäische Union, der "Vertrag von Maastricht", gliedert die Europäische Union (EU) in die sogenannten "drei Säulen", die durch ein gemeinsames Dach zur EU verklammert werden:

  1. Säule: Europäische Gemeinschaft (EG, früher EWG), Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS), Europäische Atomgemeinschaft (EAG oder Euratom)
  2. Säule: Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP). Ein Beispiel für eine "Gemeinsame Aktion" im Rahmen der GASP ist die Verwaltung von Mostar.
  3. Säule: Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres (ZBJI), z.B. in der Asylpolitik. Außerhalb der 3. Säule, aber in engem Zusammenhang damit wurde von 13 EU-Mitgliedstaaten das "Schengener System" geschaffen, das vor allem die Aufhebung der Grenzkontrollen und die polizeiliche Zusammenarbeit zum Ziel hat. Das Vereinigte Königreich und Irland sind derzeit nicht bereit, sich dem Schengener System anzuschließen.
Durch den Vertrag von Maastricht wurde beispielsweise aber auch das Ziel der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) hinzugefügt, und es wurden die Rechte des Europäischen Parlaments im Rechtsetzungsprozess gestärkt.

Die drei Säulen sind sehr ungleichgewichtig: Im Mittelpunkt der EU stehen eindeutig die drei supranational organisierten Europäischen Gemeinschaften der 1. Säule. Ihre Zuständigkeiten werden durch die vertraglich verankerte Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in der 2. und der 3. Säule ergänzt. Die in der 2. und 3. Säule gesetzten Maßnahmen beruhen in der Praxis auf einstimmigen Beschlüssen der Mitgliedstaaten (womit ihre Schwerfälligkeit und geringe Effizienz zum Teil erklärt werden kann), während die 1. Säule von der Möglichkeit zu Mehrheitsentscheidungen gekennzeichnet ist.

„Säulenwechsel“: Durch den Vertrag von Amsterdam wurde beispielsweise die „justitielle Zusammenarbeit in Zivilsachen“ aus der 3. Säule herausgelöst und in den EG-Vertrag (1. Säule) übergeführt (Art 65 EG-V). Die Konsequenz ist, dass in den Jahren 2000 und 2001 vier Verordnungen des Rates in Kraft treten werden, die sich mit dem zivilgerichtlichen Verfahren beschäftigen:

  • die Verordnung über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten (1. 3. 2001),
  • die Verordnung über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (31. 5. 2001),
  • die – das EuGVÜ (siehe unten) ersetzende - Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (1. 3. 2002) sowie
  • die Verordnung über Insolvenzverfahren (31. 5. 2002).

Als Problem ist jedoch zu sehen, dass für die justitielle Zusammenarbeit in Zivilsachen Sonderregeln für das Vereinigte Königreich, Irland und Dänemark gelten. Diese Staaten sind nicht verpflichtet, an der justitiellen Zusammenarbeit in Zivilsachen teilzunehmen.

3. Rechtsquellen in der Ersten Säule

Das primäre Gemeinschaftsrecht stellt das "Verfassungsrecht der Gemeinschaft" dar. Es besteht vor allem aus den drei Gründungsverträgen EGKS-Vertrag, E(W)G-Vertrag und EAG-Vertrag samt ihren Änderungen und Ergänzungen, etwa dem Fusionsvertrag 1965, der Einheitlichen Europäischen Akte 1986, dem Vertrag von Maastricht 1992 und dem Vertrag von Amsterdam 1997. Auch die Beitrittsverträge sind Bestandteil des Primärrechts.

Neben dem geschriebenen Primärrecht werden auch die allgemeinen Rechtsgrundsätze, insbesondere die Grundrechte und gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten zum (ungeschriebenen) Primärrecht gezählt.

Das sekundäre Gemeinschaftsrecht wird von Organen der Gemeinschaft gemäß den ihnen vom Primärrecht übertragenen Befugnissen geschaffen. Formen sind die Verordnung, die Richtlinie, die Entscheidung, sowie (nicht verbindliche) Empfehlungen und Stellungnahmen.

In der Verordnung kommt der supranationale Charakter des Gemeinschaftsrechts am reinsten zum Ausdruck: die Verordnung, die sich an einen nicht näher bezeichneten Personenkreis wendet, gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, also für alle Bürger in den Mitgliedstaaten. Verordnungen gelten daher auch zwischen Privatpersonen (Drittwirkung der Verordnung). Die unmittelbare Geltung der Verordnung bringt den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts besonders gut zum Ausdruck: Recht der Mitgliedstaaten, das mit der Verordnung in Widerspruch steht, ist unanwendbar, und zwar auch dann, wenn es zeitlich nach der Verordnung erlassen wird.

Demgegenüber bedarf die Richtlinie einer mitgliedstaatlichen Umsetzung. Die Richtlinie ist hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen (Parlamenten) die Wahl der Form und der Mittel. Damit können mitgliedstaatliche Besonderheiten (z.B. Rechtstraditionen) berücksichtigt werden.

Innerstaatliche Rechtssetzungsorgane sind immer wieder mit der Verpflichtung zur Umsetzung von Richtlinien konfrontiert. So setzt die mit 1. 1. 1997 in Kraft getretene Novelle des Konsumentenschutzgesetzes die Richtlinie über (missbräuchliche Klauseln in) Verbraucherverträge/n um. Die Time-Sharing-RL wurde durch ein Bundesgesetz über den Erwerb von Teilnutzungsrechten an unbeweglichen Sachen (TeilzeitnutzungsG-TNG) erfüllt. Erste Anpassungsschritte hatte Österreich zum Teil schon vor dem EU-Beitritt gesetzt; zB mit dem ProdukthaftungsG 1988 oder der KSchG-Novelle 1993 (Umsetzung der Haustürgeschäft-, Pauschalreise- und Verbraucherkredit-RLn).

Den Mitgliedstaaten wird in den Richtlinien eine Umsetzungsfrist eingeräumt. Die zwecks Umsetzung einer Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften sind "richtlinienkonform" auszulegen. Ist ein Mitgliedstaat mit der Umsetzung säumig, kann sich der einzelne im säumigen Mitgliedstaat gegenüber den staatlichen Stellen unmittelbar auf die Richtlinie berufen, wenn diese unbedingte und hinreichend bestimmte Rechte gewährt. Der säumige Mitgliedstaat soll aus der Nichtumsetzung keine Vorteile ziehen. Er kann einem aus der nicht umgesetzten Richtlinie Begünstigten auch zum Schadenersatz verpflichtet werden. Im Verhältnis zwischen Privatpersonen entfaltet eine nicht umgesetzte Richtlinie - im Gegensatz zur Verordnung - keine bindende "horizontale" Wirkung.

Im Gegensatz zur Verordnung und zur Richtlinie bezieht sich die  Entscheidung  auf Einzelfälle. Sie ist für denjenigen verbindlich, den sie bezeichnet, etwa einen Mitgliedstaat. In etwa entspricht sie dem Bescheid des österreichischen Verwaltungsverfahrens.

Markante Beispiele für begleitendes EU-Recht sind das Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen (EuGVÜ) und das Europäisches Schuldvertragsübereinkommen (EVÜ). Die beiden Übereinkommen zielen auf den Abbau von Hemmnissen in den zwischenstaatlichen Wirtschaftsbeziehungen sowie von Wettbewerbsverzerrungen. Während das EuGVÜ regelt, welches Gericht beispielsweise in einem Streit zwischen einem österreichischen Exporteur und seinem deutschen Abnehmer zuständig ist (ein deutsches Gericht? ein österreichisches?), bestimmt das EVÜ, welches nationale Recht in diesem Streit anzuwenden ist (deutsches Recht? österreichisches Recht?).

Zum Ersatz des EuGVÜ durch eine entsprechende Verordnung siehe oben unter "Struktur der Europäischen Union"

Beträchtliche Bedeutung neben dem primären und dem sekundären Gemeinschaftsrecht kommt noch dem  begleitenden EU-Recht  zu. Das Primärrecht sieht teilweise die Ausarbeitung von Übereinkommen zwischen Mitgliedstaaten vor, die von der Verwirklichung der EU-Ziele nicht zu trennen sind, etwa bei der Ausführung des Binnenmarkts. In den Beitrittsakten werden regelmäßig die neu der EU beitretenden Staaten auch zum Beitritt zu diesen Übereinkommen verpflichtet. Einige Übereinkommen weisen insofern eine besondere Gemeinschaftsnähe auf, als darin dem EuGH Zuständigkeiten eingeräumt werden. Auch hier kann es zu einem Anwendungsvorrang des begleitende Gemeinschaftsrechts gegenüber widersprechendem nationalen Recht kommen. Bei Kollision mit Gemeinschaftsrecht werden die Normen des begleitenden EU-Rechts jedoch vom Gemeinschaftsrecht verdrängt.

4. Rechtssetzung und Rechtsdurchsetzung in der Ersten Säule

Prinzipiell erfolgt die Rechtssetzung in drei Abschnitten:

  • Initiative
  • Beratung
  • Entscheidung

In dem ursprünglich in den Gründungsverträgen vorgesehenen System kam

  • der Kommmission das alleinige Initiativrecht zu
  • dem Europäischen Parlament die Aufgabe der öffentlichen Beratung bzw. Mitwirkung sowie die Kontrolle gegenüber der Kommission und
  • dem Rat die Beschlussfassung über den Rechtssetzungsantrag zu.

Der Rat als wesentliches rechtssetzendes Organ setzt sich nicht aus Vertretern nationaler Parlamente, sondern aus Vertretern der nationalen Regierungen zusammen. In einigen Staaten, so in Deutschland und Österreich (Art 23e B-VG), ist eine weitgehende Bindung des im Rat auftretenden Regierungsmitglieds an Vorgaben der nationalen Legislative (Parlament) vorgesehen. Breitere Bekanntheit in der Öffentlichkeit erhielt dieser Umstand in der Öffentlichkeit, als dem Landwirtschaftsminister im Jahre 1995 im Zusammenhang mit Tiertransporten die Weisung erteilt wurde, keiner Regelung zuzustimmen, die eine Transportdauer über das in Österreich zulässige Maß hinaus ermöglicht. Dadurch erhielt ein Kompromissvorschlag im Rat nicht die erforderliche qualifizierte Mehrheit, und es blieb bei einer - dann auch für Österreich bindenden - Regelung, die weit längere Transportzeiten zulässt.

Durch spätere Änderungen wurde dieses System erheblich zugunsten des Parlaments verschoben, dem nunmehr eine verstärkte Mitwirkung an der Gesetzeswerdung zukommt (in vielen Fällen Mitentscheidung). Das ändert aber nichts daran, dass die Gesetzesinitiative noch immer allein bei der Kommission - dem Organ zur Wahrung des "europäischen Interesses" - liegt und die Beschlussfassung über die Rechtssetzung beim Rat, dem Organ zur Wahrung der mitgliedstaatlichen Interessen.

Die Beschlussfassung im Rat kann mit verschiedenen Mehrheiten erfolgen. Am häufigsten ist die Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit. In diesen Fällen verfügen die 15 Mitgliedstaaten über insgesamt 87 Stimmen (z.B. Deutschland 10, Österreich 4, Luxemburg 2). Für die qualifizierte Mehrheit sind 62 Stimmen erforderlich.

Eingehende Informationen zu den genannten Institutionen bietet die EU über die Kommission, das Parlament und den Rat.

5. Supranationale Befugnisse in der Erste Säule

Die Europäischen Gemeinschaften sind mit supranationalen Befugnissen ausgestattet:

  • Ihr Recht geht in den Mitgliedstaaten dem innerstaatlichen Recht vor (Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts)
  • Bindende Rechtsakte können auch gegen den Willen einzelner Mitgliedstaaten gefasst werden
  • An der Rechtssetzung sind auch Organe beteiligt, die von den Mitgliedstaaten unabhängig sind, vor allem die Kommission
  • Die gesamte Gemeinschaftstätigkeit ist der Gerichtsbarkeit des EuGH unterworfen

6. Gemeinschaftsrecht und nationales Recht

Wie der EuGH in seinem Urteil im Fall Costa/E.N.E.L. vom 15.7.1964 ausgesprochen hat, geht dann, wenn gleiche Regelungsinhalte betroffen sind, sowohl primäres als auch sekundäres Gemeinschaftsrecht den nationalen Rechtsordnungen vor und ist von allen nationalen Gerichten und Verwaltungsbehörden vorrangig anzuwenden (Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts). Es verdrängt auch das Verfassungsrecht der Mitgliedstaaten (mit Ausnahme der Grundprinzipien der Verfassungen). Jedes Gericht und jede Verwaltungsbehörde jeder Stufe ist somit verpflichtet, das österreichische Recht auf seine Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht zu prüfen und gegebenenfalls unangewendet zu lassen, ohne dass es einer Änderung des entsprechenden nationalen Rechts und ohne eine innerstaatliche Abklärung durch ein nationales Verfassungsgericht (Urteil des EuGH vom 9.3.1978 im Fall Simmenthaal).

Dieses Prinzip bedingt aber auch, dass das Gemeinschaftsrecht entsprechend bekannt ist, dass es von den nationalen Organen angewendet werden kann. Vgl. zu dieser Problematik ein Interview mit dem Vizepräsidenten des österreichischen Verfassungsgerichtshofs Karl Korinek unter http://archiv.kleine.co.at/furche/Archiv99/Fu07-99/inhalt5.HTM

Wird von einer Behörde schuldhaft EU-Recht nicht unmittelbar angewendet, sondern das dem EU-Recht widersprechende nationale Recht, kann im Rahmen der Amtshaftung Schadenersatz verlangt werden. In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof am 6. 10. 2000 zugunsten eines deutschen Staatsbürgers entschieden, dessen geplanter Grundstückskauf von einer Tiroler Bezirkshauptmannschaft unter Berufung auf das Tiroler Grundverkehrsgesetz abgelehnt worden war.

Unmittelbare Geltung kommt auch den von den Europäischen Gemeinschaften abgeschlossenen völkerrechtlichen Abkommen und den Beschlüssen der durch diese Abkommen geschaffenen Organen zu. In der Praxis spielt hier vor allem das Assoziationsabkommen mit der Türkei eine große Rolle.

7. Die Funktion des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH)

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) bildet gemeinsam mit dem ihm seit 1988 zur Arbeitserleichterung beigegebenen Gericht erster Instanz (EuGEI) das Rechtsschutzinstrumentarium der EU. Beide Behörden haben ihren Sitz in Luxemburg.

Die einheitliche Geltung des Gemeinschaftsrechts in allen Mitgliedstaaten, die Vorrangwirkung vor dem nationalen Recht und die unmittelbare Anwendbarkeit erheblicher Teile des Gemeinschaftsrechts erfordern einen wirksamen gerichtlichen Schutz. In allen Fällen, in denen das Gemeinschaftsrecht in Frage steht oder seine Anwendung strittig ist, hat der EuGH seine Rechtsschutzfunktion wahrzunehmen. Vor allem soll der einheitlichen Charakter der Gemeinschaftsrechtsordnung gewahrt werden, um zu verhindern, dass das Gemeinschaftsrecht in den Mitgliedstaaten unterschiedlich angewandt wird.

Wie alle Gemeinschaftsorgane unterliegt auch der EuGH dem Prinzip der "begrenzten Einzelermächtigung", d.h. er kann nur im Rahmen der ihm ausdrücklich übertragenen Aufgaben handeln. Diese Schranke hat den EuGH nicht gehindert, auch rechtsfortbildend zu wirken, was vielfach Anlass zu Kritik bot. Andererseits darf jedoch nicht übersehen werden, dass sich der EuGH auf diese Weise als Motor der europäischen Integration erwiesen hat.

Jeder Mitgliedstaat entsendet je einen Richter in den EuGH und das EuGEI. Österreichischer Richter am EuGH ist Peter Jann und Richter am EuGEI Josef Azizi. Sowohl am EuGH als auch am EuGEI sind jeweils zwei weibliche Richter im Amt. Die 23 Mitglieder des EuGH (einschließlich der 8 Generalanwälte) werden hier vorgestellt, die 15 Mitglieder des EuGEI hier.

Am EuGH sind außer den 15 Richtern acht Generalanwälte tätig, deren Aufgabe darin besteht, zu den anhängigen Rechtssachen begründete Schlussanträge zu stellen, in denen sie die Rechtssache aus ihrer Sicht beurteilen. Der Gerichtshof ist an die – ausführlich dargestellte - Rechtsauffassung der Generalanwälte nicht gebunden, hält sich aber in der Praxis meist daran. Seit Oktober 2000 ist aus Österreich Christine Stix-Hackl als Generalanwältin beim EuGH tätig.

Große Bedeutung kommt in der Praxis dem  Vorabentscheidungsverfahren  zu. Nationale Gerichte sind verpflichtet, die strittige Auslegung und Gültigkeit von gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen in einem vor einem nationalen Gericht anhängigen Prozess durch den EuGH klären zu lassen.

Österreichische Gerichte haben in der kurzen Zeit der EU-Mitgliedschaft bereits zahlreiche Vorabentscheidungsersuchen gestellt – im Vergleich zu den anderen Mitgliedstaaten sind es überproportional viele. Österreich hat auch insofern für eine Premiere gesorgt, als der österreichische Verfassungsgerichtshof am 10. 3. 1999 als erstes Verfassungsgericht eines Mitgliedstaates eine Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung beschlossen hat. Es geht um die Qualifikation einer Energieabgabevergütung als staatliche Beihilfe.

Am 27. 1 .2000 hat der EuGH zu C-190/98 über ein Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Linz vom 15. 4. 1998 entschieden, ob der Verlust des Abfertigungsanspruchs bei Selbstkündigung des Arbeitnehmers mit dem Recht der Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (Art 48 EG-V) vereinbar ist. Im konkreten Fall hatte der Kläger sein Arbeitsverhältnis in Österreich zum 30.4.1996 gekündigt, um ab 1. 5. 1996 eine besser bezahlte Arbeit in der BRD anzunehmen. Er argumentiert, der drohende Verlust des Abfertigungsanspruches in der Höhe von zwei Monatsgehältern sei geeignet, Arbeitnehmer davon abzuhalten, ihr Arbeitsverhältnis selbst zu kündigen, um danach in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten zu können. Folglich stelle dieser drohende Abfertigungsverlust ein unzulässiges Mobilitätshindernis dar. Der EuGH hat ausgesprochen, daß Artikel 39 EG-Vertrag (früher Artikel 48 EG-Vertrag, „Freizügigkeit der Arbeitnehmer“) eine nationale Regelung nicht ausschließt, daß ein Arbeitnehmer, der selbst kündigt, keinen Anspruch auf Abfertigung (Kündigungsabfindung) hat.

8. Die Ergebnisse von Tampere

Die Staats- und Regierungschefs der EU-Mitgliedstaaten sind am 15./16. Oktober 1999 zu einer Sondertagung über die Schaffung eines europäischen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im finnischen Tampere zusammengetreten. Die hierzu gefassten Beschlüsse bauen auf dem Amsterdamer Vertrag und dem beim Wiener Gipfel im Dezember 1998 vereinbarten Aktionsplan auf. Erklärtes Ziel ist es, für den Bereich Justiz und Inneres durch Benennung von Gesetzesvorhaben und einen Zeitplan zur Umsetzung (5 Jahre) einemit dem Binnenmarktprogramm und der WWU vergleichbare Entwicklung einzuleiten. Beim EU-Gipfel Ende 2001 soll eine erste Bewertung der Fortschritte erfolgen.

Insgesamt wurden "10 Meilensteine" auf dem Weg zu einer Union der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts gesetzt. Sie betreffen die drei Bereiche "Gemeinsame Asyl- und Migrationspolitik der EU" (1 – 4), "Europäischer Rechtsraum" (5 – 7) und "Unionsweite Kriminalitätsbekämpfung" (8 – 10).

Die Meilensteine zum Thema „Gemeinsame Asyl- und Migrationspolitik“ drehen sich um die Verbesserung der Lebensbedingungen in den Herkunftsländern, die Schaffung gemeinsamer Mindeststandards für Asylverfahren und Aufnahmebedingungen, die Verbesserung der Stellung von Drittstaatsangehörigen, die sich im Bereich der EU-Mitgliedstaaten aufhalten, sowie um die Steuerung der Migrationsströme mit hartem Vorgehen gegen das „Schlepperunwesen"

Zum Thema "Europäischer Rechtsraum“ wird ein „besserer Zugang zum Recht in Europa“ angestrebt, mit gemeinsamen Mindeststandards für die Prozesskostenhilfe (Verfahrenshilfe) bei grenzüberschreitenden Rechtssachen, für vereinfachte und beschleunigte grenzüberschreitende Gerichtsverfahren in bestimmten Fällen (verbraucher- und handelsrechtlichen Klagen mit geringem Stellenwert, Unterhaltsklagen, unbestrittene Forderungen) sowie für den Schutz der Opfer von Verbrechen.

Die gegenseitige Anerkennung von gerichtlichen Entscheidungen soll verbessert werden, wobei als erster Schritt Titel über geringfügige verbraucher- oder handelsrechtliche sowie über bestimmte familienrechtliche Ansprüche (z.B. Unterhalt, Besuchsrechte) automatisch unionsweit anerkannt und vollstreckt werden sollen.

Im Bereich des Strafrechts soll das förmliche Auslieferungsverfahren bei rechtskräftig verurteilten Personen durch eine einfache Überstellung ersetzt werden. Bei der Auslieferung sollten auch Eilverfahren in Betracht gezogen werden.

Schließlich wird eine weitere Angleichung der zivilrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten angestrebt.

Unter dem Titel "Unionsweite Kriminalitätsbekämpfung“ soll die Zusammenarbeit bei der Kriminalitätsbekämpfung intensiviert werden (Einsatz gemeinsamer Ermittlungsteams zur Bekämpfung des Drogen- und Menschenhandels sowie des Terrorismus, gegebenenfalls unter Beteiligung von Europol). Eine neue Stelle "EUROJUST" soll analog zu Europol die Koordinierung der nationalen Staatsanwaltschaften erleichtern.

Weiters sollen zum Zweck der Bekämpfung der Geldwäsche unter anderem die Transparenz von Finanzgeschäften und Besitzverhältnissen von Gesellschaften verbessert und der verdächtige Transaktionen betreffende Informationsaustausch beschleunigt werden.

Letzte Aktualisierung ( Montag, 27 Feber 2006 )