| Ordentliche Gerichtsbarkeit |
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Sonstige "Gerichte": Neben den ordentlichen Gerichten gibt es Sondergerichte (z.B. Kartellgericht), die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (VfGH und VwGH), Schiedsgerichte (aufgrund privatrechtlicher Vereinbarung mit freiwilliger Unterwerfung) und sogenannte Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag (z.B. die Unabhängigen Verwaltungssenate - UVS, die die Funktion einer Art Landesverwaltungsgerichtshofes haben). Die ordentliche Gerichtsbarkeit, die insbesondere in den Art 82 bis 94 B-VG verfassungsrechtlich normiert ist, ist die Vollziehung in Zivilrechtsstreitigkeiten (privatrechtliche Sachen) und in allen Strafsachen, die nicht in einem Verwaltungsverfahren zu behandeln sind. Eine bestimmte Kompetenz der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist im B-VG nicht ausdrücklich festgelegt. Art 6 MRK bestimmt jedoch, dass jedermann Anspruch darauf hat, dass über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage in Gericht zu entscheiden hat. Die ordentlichen Gerichte in Österreich sind:
In Fragen der Auslegung von EU-Recht ist der Europäische Gerichtshof (EuGH) den österreichischen Gerichten übergeordnet. Bezirksgerichte (BG)Die Bezirksgerichte weisen stark unterschiedliche Größen auf. Einige BG im ländlichen Raum lasten nicht einmal einen Richter zur Gänze aus, sodass manche Richter bei zwei Gerichten ernannt sind und zwischen diesen Gerichten pendeln müssen. Eine Strukturreform scheiterte bisher an der für eine Auflösung notwendigen Zustimmung der Länder. Bei den Bezirksgerichten sind derzeit österreichweit insgesamt ca. 730 Richter tätig. Die Richter der Bezirksgerichte sind immer in erster Instanz tätig und entscheiden immer als Einzelrichter. Zuständigkeit in Zivilsachen: bis zu einem Streitwert von einschließlich EUR 10.000,-- und ohne Rücksicht auf den Streitwert für bestimmte Rechtssachen (insb. Familienrecht, Bestandsrecht und Exekutionen) Zuständigkeit in Strafsachen: für Delikte, die ausschließlich mit Geldstrafen oder mit Freiheitsstrafe bis maximal 1 Jahr geahndet werden. Daneben wird beim Bezirksgericht auch das Grundbuch geführt. Die Justizverwaltung am Bezirksgericht wird vom Gerichtsvorsteher, einem Richter, geleitet. Landesgerichte (LG)Sie werden auch Gerichtshöfe (weil es früher neben den Landesgerichten auch Kreisgerichte gab) erster Instanz (obwohl sie auch in 2. Instanz tätig sind) genannt. Entgegen der Bezeichnung befinden sie sich nicht nur in den Landeshauptstädten, sondern auch in den früheren Kreishauptstädten (dort wurden sie früher Kreisgerichte genannt). Bei den Gerichtshöfen sind die Richter immer mehr oder weniger auf bestimmte Fachgebiete spezialisiert. Derzeit sind bei den Landesgerichten etwa 720 Berufsrichter tätig; sie entscheiden großteils als Einzelrichter; im Senat wird in Arbeits- und Sozialrechtssachen entschieden, in seltenen Fällen im Zivilverfahren, im Strafverfahren (Schöffengericht, bei schwereren Delikten) und in allen Rechtsmittelsachen. Das Geschworenengericht wird innerhalb eines Landesgerichtes aus drei Berufsrichtern und 8 Geschworenen gebildet wird und ist für die schwersten Delikte zuständig. Daneben wird bei den Landesgerichten auch das Firmenbuch (früheres Handelsregister) geführt. Die Justizverwaltung am Landesgericht wird vom Präsidenten, einem Richter, geleitet. Zuständig sind die Landesgerichte für alle Rechtssachen erster Instanz, die nicht den Bezirksgerichten zugewiesen sind und für Rechtsmittel gegen die Entscheidungen der Bezirksgerichte. Oberlandesgerichte (OLG)Sie werden auch Gerichtshöfe zweiter Instanz genannt. Die vier Oberlandesgerichte (OLG) befinden sich in
Bei den OLG sind derzeit 169 Berufsrichter tätig. Die Oberlandesgerichte entscheiden über Rechtsmittel gegen die Entscheidungen der Landesgerichte in Zivil- und Strafsachen. Daneben sind die OLG wichtige Justizverwaltungseinheiten. Der Präsident des OLG ist Leiter der Justizverwaltung aller Gerichte seines Sprengels; er untersteht direkt dem Bundesminister für Justiz. Der Oberste Gerichtshof (OGH)Der Oberste Gerichtshof wird neben dem Verfassungsgerichtshof und dem Verwaltungsgerichtshof als Höchstgericht bezeichnet. Er entscheidet in Zivil- und Strafsachen innerstaatlich als letzte Instanz. Gegen eine Entscheidung des OGH ist nur mehr eine Anrufung der Kommission für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EuGH f. Menschenrechte) möglich, aber nur wegen eines Verstoßes gegen ein Menschenrecht. Dem OGH kommt eine besondere Bedeutung bei der Schaffung von Rechtssicherheit zu. Die unteren Instanzen orientieren sich bei der Auslegung der Gesetze an den Entscheidungen des OGH zu ähnlichen Fällen. Eine Bindung der Gerichte an diese Entscheidungen, wie etwa im anglikanischen "case-law" besteht aber nicht. Der Zugang zum OGH ist aber mehrfach eingeschränkt, in Strafsachen auf Nichtigkeitsbeschwerden gegen Entscheidungen der Landesgerichte und in Zivilsachen auf Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung. In allen anderen Fällen ist bereits das Gericht zweiter Instanz letzte Instanz. Der InstanzenzugUnter Instanzenzug versteht man die Anrufung des nächsthöheren Gerichtes mit dem Ziel der Abänderung oder Aufhebung einer gerichtlichen Entscheidung der unteren Instanz (Gerichtsebene). Aus dem vorherigen ergibt sich bereits, dass die Bezirksgerichte immer in erster Instanz (als Eingangsgericht) tätig sind, die Landesgerichte entweder in erster oder zweiter, die OLG nur in zweiter und der OGH nur in dritter Instanz. ![]() Der Instanzenzug im Zivilverfahren ![]() Der Instanzenzug im Strafverfahren |
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| Letzte Aktualisierung ( Freitag, 03 März 2006 ) |