Die außerordentliche Gerichtsbarkeit

Sie wird durch den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof ausgeübt.

Der Verfassungsgerichtshof (VfgH)

Der Verfassungsgerichtshof hat die Aufgabe, durch seine Entscheidungen ("Erkenntnisse") vor allem die Grundordnung des Staates zu wahren und das Funktionieren der staatlichen Organe zu gewährleisten.

Seine wichtigsten Aufgaben sind:

  • Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen einer Bundes- oder Landesbehörde;
  • Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Bundes- und Landesgesetzen;
  • Entscheidung über Beschwerden gegen letztinstanzliche Bescheide von Verwaltungsbehörden und unabhängigen Verwaltungssenaten wegen Verletzung eines verfassungsmäßig gewährleisteten Rechtes;
  • Entscheidungen über die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen;
  • Entscheidungen über die Anklage, mit der die verfassungsmäßige Verantwortlichkeit der obersten Bundes- und Landesorgane für die durch ihre Amtstätigkeit erfolgten schuldhaften Rechtsverletzungen geltend gemacht wird. Die wichtigsten dieser Organe sind: Bundespräsident, Mitglieder von Bundes- und Landesregierung;
  • Entscheidungen über Wahlanfechtungen;
  • Entscheidungen über Kompetenzkonflikte (dh darüber, wer für die Vornahme eines Aktes der Gesetzgebung oder der Vollziehung zuständig, zB Bund oder Land, ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde).

Der Verfassungsgerichtshof ist ein Höchstgericht; gegen seine Entscheidungen gibt es kein weiteres innerstaatliches Rechtsmittel. Er setzt sich zusammen aus Präsident, Vizepräsident, 12 Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern; er hat seinen Sitz in Wien.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Der Verwaltungsgerichtshof übt als richterliches, nicht weisungsgebundes Organ die Rechtskontrolle über die gesamte Verwaltung aus. Er ist ein Höchstgericht; gegen seine Entscheidungen ("Erkenntnisse") gibt es kein weiters Rechtsmittel. Sein Sitz ist in Wien.

Seine wichtigsten Aufgaben sind Entscheidungen über

  • Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit letztinstanzlicher Bescheide von Verwaltungsbehörden und unabhängigen Verwaltungssenaten.
  • Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht von Verwaltungsbehörden und Unabhängigen Verwaltungssenaten.
Letzte Aktualisierung ( Mittwoch, 01 März 2006 )