| Der Europäische Gerichtshof |
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Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in Luxemburg bildet gemeinsam mit dem ihm seit 1988 zur Arbeitserleichterung beigegebenen Gericht erster Instanz (EuGEI) das Rechtsschutzinstrumentarium der EU. Die einheitliche Geltung des Gemeinschaftsrechts in allen Mitgliedstaaten, die Vorrangwirkung vor dem nationalen Recht und die unmittelbare Anwendbarkeit erheblicher Teile des Gemeinschaftsrechts erfordern einen wirksamen gerichtlichen Schutz. In allen Fällen, in denen das Gemeinschaftsrecht in Frage steht oder seine Anwendung strittig ist, hat der EuGH seine Rechtsschutzfunktion wahrzunehmen. Vor allem soll der einheitlichen Charakter der Gemeinschaftsrechtsordnung gewahrt werden, um zu verhindern, dass das Gemeinschaftsrecht in den Mitgliedstaaten unterschiedlich angewandt wird. Wie alle Gemeinschaftsorgane unterliegt auch der EuGH dem Prinzip der "begrenzten Einzelermächtigung", d.h. er kann nur im Rahmen der ihm ausdrücklich übertragenen Aufgaben handeln. Diese Schranke hat den EuGH nicht gehindert, auch rechtsfortbildend zu wirken, was vielfach Anlass zu Kritik bot. Andererseits darf jedoch nicht übersehen werden, dass sich der EuGH auf diese Weise als Motor der europäischen Integration erwiesen hat. Jeder Mitgliedstaat entsendet je einen Richter in den EuGH und das EuGEI. Österreichischer Richter am EuGH ist Peter Jann und Richter am EuGEI Josef Azizi. Nähere Informationen gibt es unter curia.eu.int. Über die Aufgaben des EuGHNicht mit dem EuGH zu verwechseln ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg, der keine Einrichtung der EU sondern eine des Europarates ist. |
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| Letzte Aktualisierung ( Donnerstag, 02 März 2006 ) |