| Das Strafverfahren |
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Der Ablauf des Verfahrens von der Anzeige und den Vorerhebungen, Anklage, Hauptverhandlung und Urteilsfällung. Im Strafverfahren soll geklärt werden, ob eine Person eine bestimmte gerichtlich strafbare Handlung begangen hat und welche Strafe dafür verhängt wird. Die Regeln, welche Gerichte dabei zuständig sind und wie die Gerichte dabei vorzugehen haben, sind vor allem in der Strafprozessordnung (StPO) festgelegt. Für jugendliche Straftäter finden sich Sonderbestimmungen im Jugendgerichtsgesetz. Ist der Verdächtige ein Erwachsener, sind zur Durchführung des Strafverfahrens für Delikte mit einer Strafdrohung bis zu einem Jahr die Bezirksgerichte aufgerufen. Der Einzelrichter des Landesgerichtes ist (vorwiegend) zuständig für alle strafbaren Handlungen mit einer Strafdrohung bis zu drei Jahren, über Delikte mit darüber hinausgehender Strafdrohung entscheidet der Schöffensenat. Für die schwersten Verbrechen mit Strafdrohung von 10 bis 20 Jahren und lebenslanger Freiheitsstrafe, sowie politische Delikte ist das Geschworenengericht zuständig Der Staatsanwalt ist verpflichtet, alle strafbaren Handlungen zu verfolgen, von denen er (zumeist durch eine Anzeige der Polizei oder Gendarmerie) Kenntnis erlangt. Zunächst wird im Vorverfahren geklärt, ob die Verdachtsgründe für die Erhebung einer Anklage ausreichen. Die Vorerhebungen werden meist von der Sicherheitsbehörde getätigt. Es kann aber auch bereits ein Untersuchungsrichter tätig werden. Zwar dürfen die Sicherheitsorgane einen Verdächtigen unter bestimmten Umständen vorläufig festnehmen, der Verhaftete muss aber binnen 48 Stunden im Gericht eingeliefert werden, wo er binnen 48 Stunden dem Untersuchungsrichter vorzuführen ist, der über die Verhängung der Untersuchungshaft zu entscheiden hat. Die Entscheidung, ob eine Untersuchungshaft über einen Verdächtigen verhängt wird, hat immer ein Richter zu treffen. Dasselbe gilt von anderen Eingriffen in Grundrechte, die im Zuge derartiger Ermittlungen notwendig sein können. So muss beispielsweise eine Hausdurchsuchung oder das Abhören von Telefongesprächen durch richterliche Entscheidung angeordnet werden. Im Vorverfahren werden die Tatumstände soweit erhoben, dass der Staatsanwalt entscheiden kann, ob der Sachverhalt zu einer Anklage führt. Der Staatsanwalt ist verpflichtet, auch die zugunsten des Verdächtigen sprechenden Umstände zu berücksichtigen Wenn die vorläufigen Ergebnisse nicht ausreichen, wird das Verfahren noch vor Erhebung der Anklage eingestellt. Im anderen Fall wird die Anklage der Republik Österreich vom Staatsanwalt erhoben und in der öffentlichen und mündlichen Hauptverhandlung vertreten. Nur in Ausnahmefällen lässt das Gesetz die Anklage durch einen Privaten zu (sog. Privatanklagedelikte: z.B. Ehrenbeleidigung). In diesen Fällen gibt es eine Frist von 6 Wochen, nach deren Ablauf eine Privatanklage nicht mehr zulässig ist. Der Ablauf der Hauptverhandlung:Die Verhandlung beginnt mit dem Vortrag der Anklage und der Erwiderung der Verteidigung. Dann wird der Angeklagte zur Sache vernommen, wobei er nicht zu einer Aussage gezwungen werden darf. Dann wird das Beweisverfahren (Anhörung der Zeugen, Sachverständigen usw.) durchgeführt. Nach Schließung des Beweisverfahrens erhalten die Parteien noch einmal Gelegenheit, sich in den Schlussplädoyers zur Sache und zum Beweisverfahren zu äußern. Das letzte Wort hat der Angeklagte. Anschließend verkündet das Gericht (nach geheimer Beratung im Schöffen- und Geschworenenverfahren) das Urteil und begründet es mündlich. Für den Beschuldigten oder Angeklagten in einem Strafverfahren gilt die Unschuldsvermutung. Das bedeutet, er ist bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig anzusehen. Ein Schuldspruch darf erst und nur dann erfolgen, wenn das Gericht nach Aufnahme der Beweise zur Überzeugung gelangt ist, dass der Angeklagte die Tat begangen hat. Bleiben Zweifel an seiner Täterschaft, hat das Gericht einen Freispruch zu fällen (Grundsatz „in dubio pro reo“ - „Im Zweifel für den Angeklagten“). Dabei darf eine Verurteilung nur wegen einer im Gesetz normierten strafbaren Handlung erfolgen, die auch von der Anklage umfasst ist. Rechtsmittel:Ein Rechtsmittel gegen ein Strafurteil muss binnen drei Tagen nach Verkündung des Urteils angemeldet werden. Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsausfertigung kann das Rechtsmittel binnen vier Wochen schriftlich ausgeführt werden. Über Berufungen gegen ein Urteil eines Bezirksgerichtes entscheidet der Rechtsmittelsenat des Landesgerichtes, gegen Urteile eines Einzelrichters des Landesgerichtes das Oberlandesgericht. Wird gegen ein Urteil eines Schöffen- oder Geschworenengerichtes eine Nichtigkeitsbeschwerde erhoben, entscheidet darüber der Oberste Gerichtshof, über eine Berufung betreffend die Strafhöhe dagegen ebenfalls das Oberlandesgericht. |