Andere Verfahrensarten

Das Außerstreitverfahren:

Das Außerstreitverfahren ist für bestimmte Angelegenheiten vorgesehen, für die das streitige Zivilverfahren nicht geeignet wäre, da die Interessen schutzbedürftiger Personen (z.B. Obsorgeverfahren bei Kindern geschiedner Eltern) zu beachten sind oder andere öffentliche Interessen im Vordergrund stehen (z.B. Grundbuch, Firmenbuch).

Das Verfahren ist weniger förmlich und flexibler als ein Zivilprozess gestaltet, vieles wird von Amts wegen ohne Antrag einer Partei erhoben, Beteiligte können miteinbezogen werden. Die Entscheidungen ergehen in Form von Beschlüssen, welche mit Rekurs anfechtbar sind.

Vom Zivilverfahren abweichend geregelt ist auch der Kostenersatzanspruch. Grundsätzlich hat hier jeder seine Kosten selbst zu tragen, nur in bestimmten Verfahren gibt es einen eingeschränkten Kostenersatzanspruch gegenüber dem unterlegenen Gegner.

Das Exekutionsverfahren:

Das Exekutionsverfahren dient vor allem der Durchsetzung rechtskräftiger zivilrechtlicher Entscheidungen mit staatlicher Zwangsgewalt. Die Regeln, wie dabei vorzugehen ist, sind vorwiegend der Exekutionsordnung zu entnehmen. Die Durchsetzung nach Bewilligung der Exekution durch den Richter oder Rechtspfleger geschieht meist durch den Gerichtsvollzieher.

Das Insolvenzverfahren::

Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eines Schuldners kann ein Insolvenzverfahren die Gleichbehandlung der Gläubiger sicherstellen. Dazu dienen Konkurs- und Ausgleichsverfahren. Damit sind Einzelexekutionen nicht mehr möglich. Die Ansprüche aller Gläubiger werden nach bestimmten gesetzlichen Regelungen in einem gemeinsamen Verfahren geprüft und aus dem Vermögen des Schuldners anteilsmäßig, in der Regel aber nur zu einem geringen Teil befriedigt.