Über den Richter

Gegenstand dieser Ausführungen sind also Richter eines Bezirks-, Landes- oder Oberlandesgerichtes oder des Obersten Gerichtshofes. Neben diesen Berufsrichtern soll auch das Institut des Laienrichters kurz dargestellt werden.

Der Berufsrichter:

Der Richter ist in Ausübung seines richterlichen Amtes unabhängig. Das bedeutet einerseits, dass der Richter bei seinen Entscheidungen nur an die Gesetze, nicht aber an Weisungen eines Vorgesetzten gebunden ist. Der Richter entscheidet daher unabhängig von der Meinung eines übergeordneten Gerichtes oder auch von der Meinung des Präsidenten des Gerichtshofes. Nur im Rechtsmittelverfahren sind richterliche Entscheidungen überprüfbar. Auf der anderen Seite bedeutet die Weisungsfreiheit in der Praxis, dass der Richter bei seinen Entscheidungen auf sich alleine gestellt ist. Er hat also niemanden, auf den er seine Verantwortung abwälzen kann. Daher wird in der Auswahl und Ausbildung zum Richter besonderes Augenmerk auf die Fähigkeit zur selbstständigen Tätigkeit gelegt.

Die verfassungsgesetzlich garantierte Unabhängigkeit bedeutet aber auch, dass der Richter unabsetzbar und unversetzbar ist. Damit wird ausgeschlossen, dass ein Richter zu einem beliebigen Zeitpunkt versetzt werden kann, weil er vielleicht nicht so entscheidet, wie es einer einflussreichen Persönlichkeit gefällt. Auch die Unabsetzbarkeit garantiert, dass ein Richter nicht beliebig außer Dienst gestellt werden kann. Da die Richter auf Lebenszeit ernannt werden, kann auf diese Weise eine Einflussnahme auf die richterlichen Entscheidungen praktisch ausgeschlossen werden.

Eine Ausnahme von der Unversetzbarkeit und Unabsetzbarkeit bildet ein entsprechendes Urteil in einem Dienst- oder Disziplinargerichtsverfahren in Fällen, in denen ein Richter grob pflichtwidrig verhalten hat oder sonst seinen Dienstpflichten nicht mehr nachkommen kann. Diese Gerichte werden aus unabhängigen Richtern eines anderen Sprengels gebildet und können neben anderen Maßnahmen in bestimmten Fällen auch die Versetzung an einen anderen Dienstort oder in den Ruhestand aussprechen.

Richter sind auch mit der Verwaltung der Gerichte betraut (Justizverwaltungssachen). Bei diesen Aufgaben sind sie meist weisungsgebunden.

Der Laienrichter:

Im 19. Jahrhundert endete in Österreich die Zeit der absoluten Monarchie. Eine wesentliche politische Forderung zur Begrenzung der absoluten Macht des Monarchen war die Beteiligung des Volkes an der Gerichtsbarkeit. Besonders betraf diese Forderung die Strafgerichtsbarkeit, soweit es um Kapitalverbrechen und politische Delikte ging. Das ist der Ursprung der auch heute in den Prozessordnungen noch vorkommenden Laienrichter.

Allgemein bekannt ist der Begriff des Geschworenen. Ein Schwurgericht wird aus drei Berufsrichtern und acht Laien (Geschworenen) gebildet. Das Schwurgericht entscheidet über Anklagen von Verbrechen, die mit Strafdrohungen von 10 bis 20 Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind- sowie über bestimmte politische Delikte. Die Strafgerichtsbarkeit kennt auch Schöffensenate, die aus zwei Berufsrichtern und zwei Laienrichtern bestehen und die über Delikte entscheiden, die mit Strafdrohung von über drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Geschworene und Schöffen werden nach dem Zufallsprinzip aus der wahlberechtigten österreichischen Bevölkerung ausgewählt.

Aber auch in der Zivilgerichtsbarkeit ist der Laienrichter nicht unbekannt. In Arbeitsrechtssachen entscheidet ein Senat bestehend aus einem Berufsrichter als Vorsitzenden und zwei fachkundigen Laienrichtern, von denen einer die Arbeitsnehmer-, der zweite die Arbeitgeberseite repräsentiert. In Handelssachen entscheidet in bestimmten Fällen ein Senat bestehend aus zwei Berufs- und einem fachkundigen Laienrichter aus dem Handelsstand.

Letzte Aktualisierung ( Freitag, 17 März 2006 )