Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2013 |
Die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter und die Bundesvertretung Richter und Staatsanwälte in der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (BV 23) haben zu einem Entwurf betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975 sowie das Strafregistergesetz 1968 geändert werden (Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2013); BMJ-S578.027/0002-IV 3/2013 folgende Stellungnahme abzugeben: Zunächst wird festgehalten, dass die kurze Begutachtungsfrist aufgrund der Befassung mehrerer Fachgruppen der Richtervereinigung und Zusammenführung derer Erwägungen unzumutbar kurz gehalten ist.
Zur Umsetzung der „Road Map“ bezüglich Verfahrensrechten von Verdächtigen und Beschuldigten im Strafverfahren wird prinzipiell darauf verwiesen, dass jeglicher Ausbau von Rechtschutzinstrumenten einen erheblichen sachlichen und personellen Mehraufwand der lt Personalanforderungsrechung (PAR II) seit Jahren mit deutlich mehr als 100 % ausgelasteten Gerichten und Staatsanwaltschaften bedingt und jedenfalls vor Inkrafttreten derartiger Bestimmungen Vorsorge getroffen werden muss. Soweit damit Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen im Strafverfahren sowie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie vorgeschlagen werden, bestehen gegen diese Entwurf keine inhaltlichen Bedenken, hinsichtlich des zu erwartenden erheblichen Mehraufwandes, vor allem im Kanzleibereich, darf auf die im 1. Absatz angestellten Überlegungen verwiesen werden.
Der in der EMRK geregelte Grundsatz des Zugangs eines Beschuldigten zu allen Beweisen der Strafverfolgungsbehörde ist unstrittig. Das vorgeschlagene Recht eines Beschuldigten (bzw des Opfers gem § 68 Abs 1 StPO) auf Ausfolgung von Kopien von Ton- und Bildaufnahmen erscheint aber im Hinblick auf kontradiktorische Vernehmungen von Beschuldigten und Zeugen überschießend, weil in derartigen Fällen jedenfalls schriftliche Protokolle existieren und der Beschuldigte Gelegenheit hatte, an Vernehmungen von Zeugen teilzunehmen. Ein Akteneinsichtsrecht bei der betroffenen Dienststelle erscheint ausreichend. Der vorgeschlagene Schutz in Form der Regelung des § 52 Abs 1 2. Satz StPO wird als unzureichend erachtet, weil aufgrund der aktuellen technischen Möglichkeiten eine tatsächliche Ausforschung von Tätern, die derartige Aufnahmen, beispielsweise von Zeugen, im Internet veröffentlichten nur schwer bis gar nicht möglich ist. Bei Abwägung dieser Interessenslagen erscheint die vorgeschlagene Einschränkung auch im Sinne des § 5 Abs 2 StPO sinnvoll. Ein bloß strafrechtlicher Schutz im Sinne des § 301 StGB greift daher zu kurz.
Ein weiterer Ausbau des ohnehin bereits weit über den erforderlichen Rahmen des Grundrechtsschutzes hinausgehenden Regelungsregimes erscheint in Zeiten des Sparzwangs und besonderer Beachtung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit hinterfragenswert, weshalb die Ausweitung der Einspruchsberechtigung im Falle des Todes eines Berechtigten auf dessen Angehörige nur dann sinnvoll erscheint, wenn diese selbst ein rechtliches Interesse geltend machen können (zB Versicherungsleistungen etc). Die in Abs 5 vorgeschlagene Befristung wird aus Überlegungen der Beschleunigung des Verfahrens grundsätzlich begrüßt.
Hier gilt, dass zunächst zu § 106 StPO angeführte Argument, weshalb die Erläuterungen einen tatsächlichen Grund für die Ausweitung der in Abs 1 Satz 2 vorgeschlagenen Regelung schuldig bleiben. Im Ergebnis ist dabei für die Berechtigten auch nichts zu gewinnen, weil sie ihre Rechte ohnehin im Hauptverfahren uneingeschränkt geltend machen können. |