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Editorial 04/1999 PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von Haimo Lambauer   

Staatsanwälte herausfordern, aber nicht überfordern!

Auf die Staatsanwälte kommt weiterhin immer mehr Arbeit zu! Bereits durch den bisherigen "außergerichtlichen Tatausgleich" wurde der Aufgabenbereich der Anklagebehörde ausgeweitet. Mit dem nun beschlossenen Diversionsmodell will der Gesetzgeber in Hinkunft von den Staatsanwälten noch weit mehr solche außergerichtliche Erledigungen. Bagatelldelikte und Straftaten bis zur mittleren Kriminalität sollen in relativ vielen Fällen ohne förmliches Verfahren und ohne Inanspruchnahme des Gerichtes nach verschiedenen freiwilligen Leistungen der Straftäter bereits von der Justizbehörde "Staatsanwaltschatt" erledigt werden. Bezirksanwälte und Staatsanwälte sind neuerlich gefordert. Insbesondere den Staatsanwälten kommt viel Verantwortung zu. Nur in einem Teilbereich der Diversion vermögen die Konfliktregler zur Bewältigung der neuen Aufgaben der Anklagebehörden einen wesentlichen Beitrag zu leisten. In der Regierungsvorlage findet sich zwar der bescheidene Hinweis, daß einer stärkeren Belastung der Staatsanwaltschaften (Bezirksanwälte) angeblich eine geringere Inanspruchnahme der Gerichte gegenüberstehen wird. Wie und wann diese Personalvorsorge für die Staatsanwaltschaften getroffen wird, ist derzeit noch völlig offen. Gesetze zu machen ist leichter als sie dann im Geiste des Gesetzgebers auch tatsächlich zu vollziehen.

Was weiter die auch von den Staatsanwälten im wesentlichen begrüßte Reform des Vorverfahrens anlangt, so ist zwar noch nicht genau geklärt, welche Aufgaben auf die Staatsanwälte zukommen. Aber wenn das Vorverfahren nur annähernd im Sinne des Diskussionsentwurfes des Bundesministeriums für Justiz reformiert werden sollte, so ist auch hier eine Arbeitsumschichtung vom Gericht zur Staatsanwaltschaft zu erwarten, wie es eine solche seit 1873 nicht gegeben hat.

Zufolge all dieser Umstände wird die Anklagebehörde in Zukunft neben einer modernen Büroorganisation auch mehr Staatsanwälte und auch ein gut ausgebildetes Kanzleipersonal benötigen, um die ständig zunehmende Arbeitsbelastung bewältigen zu können. Hiebei ist neben einer letztlich den Interessen des Gesetzgebers Rechnung tragenden Planstellenbewirtschaftung wohl auch der Nachwuchsfrage besonderes Augenmerk zuzuwenden. Wie kann nun aber die Anklagebehörde die erforderlichen Staatsanwälte für sich gewinnen? Den geborenen Staatsanwalt gibt es nicht. Es läßt sich sogar bezweifeln, ob es den geborenen Richter gibt (vgl. Editorial von Aistleitner in RZ 1999, 33). Die Übernahmswerber wollen Richter werden und sehen wohl kaum die staatsanwaltschaftliche Tätigkeit als ihr Ziel an. Hiebei spielt es auch eine große Rolle, daß man als Richter in relativ jungen Jahren in seinen Entscheidungen unabhängig ist und sich nicht einer behördeninternen Revision unterziehen muß.

Hinzu kommt, daß die Anklagebehörde hinsichtlich ihres Nachwuches auf das vorhandene Richterpotential angewiesen ist, da Staatsanwalt nur werden kann, wer bereits vorher Richter war. Erfahrungen als Richter sind zwar für die Tätigkeit als Staatsanwalt sicher von Vorteil, nur wäre es dann wohl angebracht, daß der Anklagebehörde bei der Übernahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst zumindest ein gewisses Mitspracherecht zukommt. Gerade wegen der anzustrebenden Durchlässigkeit hinsichtlich beider Berufe und des positiven Zwanges für die Staatsanwaltschaft, ihren Nachwuchs aus dem Richterstand zu rekrutieren, sollte zumindest die staatsanwaltschaftliche Standesvertretung - wie die richterliche - bei der Übernahme zu Wort kommen. Im Grazer Sprengel werden Richter und Richterinnen bei der Übernahme der Bewerber in einen sehr demokratischen Entscheidungsprozess eingebunden. Ein Staatsanwalt fehlt jedoch im sogenannten Assessmentcenter, in dem die letzte Auswahl der zu Übernehmenden getroffen wird. Welcher Anreiz besteht für ernannte Richter, ihre "frühe" Unabhängigkeit wegen eines relativ geringfügigen finanziellen Vorteils aufzugeben und "weisungsgebundener" Staatsanwalt zu werden, noch dazu, wenn der Staatsanwalt angeblich "völlig unter der Fuchtel des Ministers stünde" und abhängiger wäre, als alle seine Kollegen im übrigen Europa (laut Medienberichte vom 15., 22. und 23.2. 1999)? Außerdem soll der parteipolitische Einfluß auf die Staatsanwälte besonders groß sein.

Hier ist wohl noch viel Aufklärungsarbeit notwendig! Diese erwähnten Vorwürfe sind einerseits, was die Einflußnahme des Bundesministeriums für Justiz anlangt, stark überzeichnet, und andererseits, soweit das Bestehen eines parteipolitischen Einflußes behauptet wird, der für eine angebliche Verrottung des Rechtstaates verantwortlich sein soll, überhaupt als politische Entgleisung anzusehen.

Weisungsmöglichkeiten innerhalb der Anklagebehörde zur Kontrolle muß es geben. Dies ist unbestritten. Daß das Gericht nicht als Kontrolle in diese Weisungskette eingebunden werden kann, ist bei einem Anklageprozess auch selbstverständlich. Ob der Bundesminister für Justiz letzte Instanz in dieser Hierachie sein muß, kann jedoch hinterfragt werden. Auch Österreich wird sich auf Dauer einer Änderung des Weisungsrechtes in diese Richtung nicht entziehen können, daß einem Regierungsmitglied die Möglichkeit verwehrt wird, eine Anklage zu verhindern.

Was den angeblichen parteipolitischen Einfluß nicht nur auf die Staatsanwälte, sondern auch auf die Richter anlangt, so wird ein solcher immer dann behauptet, wenn gegen eine Justizentscheidung keine sachlichen Argumente mehr ins Treffen geführt werden können. Irgendeine Nahebeziehung des ungeliebten Einscheidungsträgers zu einer Institution außerhalb der Justiz wird immer gefunden! Hiebei kommt es nicht nur auf ein Parteibuch an. Wenn ein solches fehlt, so werden eben die Freimaurer oder Turnvereine bemüht. Ähnliche Vorwürfe können und werden auch erhoben, wenn der Staatsanwalt oder Richter, mit dem man unzufrieden ist, einer bestimmten Religionsgesellschaft angehört. Daher ist mE auch nur zu fordern, daß Richter und Staatsanwälte neben ihrer Tätigkeit nicht auch politische Funktionäre (Mandatare) sein bzw. bleiben dürften, dies schon wegen des Gebotes der Gewaltenteilung.

Um die Nachwuchssorgen der Anklagebehörden zu mildern und deren weiteres Funktionieren sicherzustellen, sind daher sowohl die Weisungsproblematik als auch die Einflußmöglichkeiten auf staatsanwaltschaftliche Entscheidungen ins rechte Licht zu rücken. Außerdem ist seitens der Regierung und des Gesetzgebers dafür Sorge zu tragen, daß die Staatsanwaltschaften im Hinblick auf die ständige Zunahme ihres Aufgabengebietes auch über die erforderlichen Ressourcen vertügen.

 
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