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Gemeinsame Stellungnahme der Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter und der Bundesvertretung der Richter und Staatsanwälte in der GÖD zu den zur "Haftentlastung" geplanten Gesetzesänderungen.
Die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter hat in Zusammenarbeit mit der Bundesvertretung Richter und Staatsanwälte in der GÖD zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz, das Bewährungshilfegesetz und das Jugendgerichtsgesetz 1988 geändert werden; BMJ-L318.026/0001-II 1/2007 wie folgt Stellung genommen: Allgemeines: Im Regierungsprogramm zur XXIII. Gesetzgebungsperiode finden sich unter dem Kapitel 10. Justiz Strafrecht und Strafvollzugsrecht Intentionen zur Erweiterung der Möglichkeiten der bedingten Entlassung unter gleichzeitiger Stärkung der Rückfallsprävention für aufenthaltsverfestigte Personen, insbesondere durch Ermöglichung von Auflagen. Bei nicht aufenthaltsverfestigten Personen sollen Regelungen gefunden werden, um den Strafvollzug von solchen Personen in grund- und gleichheitsrechtskonformer Weise zu entlasten. In geeigneten Fällen und wenn die Strafverbüßung im Heimatstaat nicht möglich ist, soll die vorzeitige bedingte Entlassung von Drittstaatsangehörigen verknüpft mit einer Ausweisung und einem wirksamen Aufenthalts- bzw. und Rückkehrverbot verfügt werden. Zur Sicherung der Einzelfallgerechtigkeit bei bedingten Entlassungen soll das Entscheidungssystem optimiert werden. Die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter hat ihrerseits in ihrem Forderungsprogramm an den Gesetzgeber (siehe Richterzeitung 02/07), dessen hier relevanter Teil in Kopie neuerlich angeschlossen ist, ihre Positionen ausführlich dargelegt und wird grundsätzlich zunächst darauf verwiesen. Zum Entwurf: Die im Vorblatt der Erläuterungen angeführten Probleme und Ziele der Gesetzesinitiative - mehr Sicherheit durch bessere Gestaltung des Strafvollzuges, verbesserte Förderung der Wiedereingliederung verurteilter Personen in die Gesellschaft durch Eingehen auf die individuelle Situation des Verurteilten anhand begleitender Maßnahmen - werden ausdrücklich begrüßt. Inwieweit die einzelnen vorgeschlagenen gesetzlichen Regelungen diesen Zielvorgaben entsprechen, ist differenziert zu bewerten und darf auf die einzelnen Punkte verwiesen werden. Keineswegs geteilt wird die Ansicht, dass bei einer Gesamtbetrachtung mittel- bis langfristig durch eine derartige Reform eine Aufwandsersparnis eintreten kann, vielmehr ist davon auszugehen, dass bei der zwingend eintretenden Vermehrung von Entscheidungen ein deutlicher Mehraufwand sowohl im Sach- als auch im Personalbereich zu verzeichnen sein wird. Eine Reduktion der Entscheidungen über bedingte Entlassungen nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe ist aus Sicht der Praxis nicht zu erwarten. Einmal mehr fordern die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter und die Bundesvertretung Richter und Staatsanwälte in der GÖD daher eine entsprechende personelle und sachliche Ausstattung der Gerichte, um den geplanten Gesetzesauftrag erfüllen zu können. Zu den im Einzelnen kritisierten Bestimmungen: Artikel I Z 1 (§ 46 StGB): Dass der Plan, generalpräventive Abwägungen gänzlich entfallen zu lassen, einer Zurückdrängung dieser Aspekte gewichen ist, wird begrüßt. Die im Gesetzesvorschlag genannten Kriterien für die Prognose, ob es wahrscheinlich ist, dass der Verurteilte im Fall seiner Entlassung strafbare Handlungen (siehe dazu die vom Entwurf abweichende Textgegenüberstellung, in der von strafbaren Handlungen mit schweren Folgen die Rede ist!), sind sprachlich nicht geglückt (so wäre nach dieser Formulierung auch jener Straftäter bedingt zu entlassen, bei dem nach gutachterlich abgesicherten Prognosen jedenfalls eine Rückfallsgefahr anzunehmen ist!) und sollte daher durch eine Aufzählung der für den Wahrscheinlichkeitsschluss maßgebenden Faktoren z.B. die Person des Rechtsbrechers, sein Vorleben, seine Zukunftsaussichten und sein Vollzugsverhalten verdeutlicht werden. Damit könnte auf positive Veränderungen der persönlichen Verhältnisse des Verurteilten (z.B. freiwillig begonnene Behandlung) Bedacht genommen werden. Die weitere Formulierung, wonach eine bedingte Entlassung erst möglich ist, „sobald anzunehmen ist“, legt grundsätzlich eine laufende Überprüfung der spezialpräventiven Voraussetzungen nahe, was vom Standpunkt der Rechtssicherheit aber auch eines damit verbundenen essentiellen Mehraufwandes zu hinterfragen ist. Zunächst ist hier zu erwägen, dass es jedenfalls einer Antragstellung bedarf und keine amtswegige Verpflichtung ständiger Überprüfung besteht. Der Umstand, dass dann jederzeit mit einem Antrag zu rechnen ist, zur Erhebung der Entscheidungsgrundlage aber zumindest 6 Wochen erforderlich sein dürften, ruft nach einer Frist, die für die Antragstellung vor dem beantragten Entlassungstermin einzuhalten wäre. Die generelle Verkürzung der Mindesthaftzeit von drei auf zwei Monate ist im Spannungsfeld des § 20 Abs?1 StVG (Erfüllung der Vollzugszwecke) zu sehen. Die vorgesehene Möglichkeit der bedingten Entlassung aus dem unbedingten Strafteil einer gemäß §?43 a Abs 3 iVm § 43 Abs 1 StGB widerspricht klar den Intentionen des Gesetzgebers, der diese Sanktionsform ausdrücklich nur dann als anwendbar erachtete, wenn alle Möglichkeiten der Anwendung von anderen Sanktionsformen (§ 43, § 43 a Abs 1 und 2 StGB) nicht in Frage kommen. Eine bedingte Entlassung aus dem unbedingten Strafteil einer solchen teilbedingt verhängten Freiheitsstrafe würde daher die Sinnhaftigkeit des abgestuften Sanktionskataloges in Frage stellen. Zu Artikel I Z 2 (§ 48 StGB): Auch in diesem Falle sind Abweichungen zwischen den Erläuterungen und der Textgegenüberstellung festzustellen. Generell ist festzuhalten, dass für eine Neuregelung der Probezeiten, die im Regelfall mit jenen für die bedingte Nachsicht der Strafe übereinstimmen, kein Anlass besteht. Zu Artikel I Z 4 (§ 50 StGB): Die (teilweise) zwingende Anordnung von Bewährungshilfe unter Vorbehalt der Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit wird grundsätzlich begrüßt, wenngleich auch in diesem Fall auf eine essentielle Mehrbelastung der Gerichte durch entsprechende Entscheidungspflichten hinzuweisen ist. In diesem Zusammenhang wird auch nochmals auf die Vorschläge der Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter zur Installierung einer echten Gerichtshilfe, die in Vorbereitung der bedingten Entlassung bereits ein entsprechendes individuelles Maßnahmenpaket vorschlagen könnte, verwiesen. Zu Artikel III Z 1 und 2 (§§ 3, 3 a StVG) und zu Artikel IV Z 4 (§ 29 b Bewährungshilfegesetz): Die Möglichkeit der Substitution von Ersatzfreiheitsstrafen durch gemeinnützige Leistungen und damit die Vermeidung von kurzen Strafvollzügen bzw. die Förderung der Bezahlung von Geldstrafen ist nach den bisherigen Ergebnissen des Modellversuchs als erfolgversprechend anzusehen und wird ausdrücklich begrüßt. Das Prinzip der Vermittlung zwischen Verurteiltem und dem Gericht durch den Verein Neustart hat sich bewährt und sollte von diesem Prinzip auch nicht in der vorgeschlagenen Regelung des § 3 a Abs 3 StVG abgegangen werden. Zu Artikel III Z 3 (§ 4 a StVG): Prinzipiell stellt es eine politische Entscheidung dar, ob eine derartige Regelung gesetzt werden soll. Jedenfalls müsste eine solche Gesetzesbestimmung grund- und gleichheitsrechtskonform gestaltet sein. Inwieweit die verstärkte Zusammenarbeit in Bereichen der Justizpolitik auf europäischer Ebene (Reformvertrag von Lissabon) und die im Regierungsprogramm vorgesehenen Bemühungen auf verstärkte Übernahme des Strafvollzuges durch den Heimatstaat insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt einer günstigeren Resozialisierungsprognose eine mit der vorgeschlagenen Regelung erhoffte deutliche Entlastung des Strafvollzuges bringen könnte, bleibt abzuwarten. Zu Artikel III Z 7 (§ 16 StVG): Die im Entwurf vorgesehene Teilnahme eines fachkundigen Laienrichters bei der Entscheidung über bedingte Entlassungen wird ausdrücklich abgelehnt. Zunächst muss darauf verwiesen werden, dass die Teilnahme von fachkundigen Laienrichtern nur bei Entscheidungen vorgesehen ist, die bedingte Entlassungen aus von Schöffen- oder Geschworenengerichten verhängten Freiheitsstrafen betreffen (ca. 5 bis 10 % aller Entscheidungen!). Inwiefern die Entscheidungsgrundlage durch die Teilnahme von Laienrichtern gegenüber in diesem Bereich tätigen versierten Berufsrichterinnen und -richter verbreitert werden sollte, ist nicht ersichtlich. Darüberhinaus stellt die Beteiligung derartiger Laienrichter organisatorisch ein nicht unerhebliches Problem dar. Experten in den angedachten Berufsfeldern stehen nur in begrenzter Zahl zur Verfügung. Selbst für Sachverständigentätigkeit in diesem Bereich sind nur schwer dazu bereite Personen zu gewinnen. Der dafür notwendige Pool wird durch die vorgeschlagene Erweiterung des Betätigungsfeldes weiter reduziert. Es bedarf wohl keiner näheren Erläuterung, dass auch hier der Grundsatz der festen Geschäftsverteilung und des gesetzlichen Richters eingehalten werden muss, was die Verfahren erheblich erschweren und daher den angestrebten Intentionen der Novelle zuwiderlaufen würde. Schließlich soll nicht verschwiegen werden, dass erfahrungsgemäß die als Laienrichter in Frage kommenden Berufsangehörigen in ihrer gutachterlichen Tätigkeit selten klare eindeutige Prognosen, sondern normalerweise Pro- und Contra-Argumente liefern. Sie erweckten bisher den Eindruck, die Schlussfolgerungen gerne den Berufsrichterinnen und -richtern zu überlassen, die beruflich im Abwägen, Schlussfolgern und Entscheiden, wie es eben der bisherigen Aufgabenverteilung entsprach, geschult sind. Die Treffsicherheit von Entlassungsentscheidungen hängt vornehmlich von der gesicherten Sachverhaltsgrundlage zur Vornahme der Prognose des künftigen Verhaltens des Verurteilten ab, wobei es um seine Persönlichkeit und sein Verhalten während des Vollzuges, sein familiäres Bezugssystem, seine Berufsaussichten und sein soziales Umfeld geht. Gemäß dem Forderungspapier der Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter könnte hier eine echte Gerichtshilfe die Entscheidungsgrundlagen durch individuelle Abklärung und Einholung von Stellungnahmen, beispielsweise der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter, der psychiatrischen und psychologischen Fachdienste der Justizanstalten sowie durch Berichte der im Strafvollzug tätigen Organe wesentlich verbessert werden. Zu Artikel III Z 8 (§§ 16 a bis 16 i StVG): Die vorgesehene Entsendungsmöglichkeit von fachkundigen Laienrichtern für das jeweilige Landesgericht durch das Bundesministerium für Justiz widerspricht klar Artikel 92 BVG (Trennung der Gerichtsbarkeit von der Verwaltung). Die Unterfertigung des Beratungs- und Abstimmungsprotokolls durch fachkundige Laienrichter ist völlig systemwidrig und wird als Ausdruck des Misstrauens gegenüber richterlichen Senatsvorsitzenden zu bewerten sein. Zu Artikel III Z 20 (§ 152 StVG): Durch die von Amts wegen vorzunehmende Entscheidung über die bedingte Entlassung nach der Hälfte der zeitlichen Freiheitsstrafe ist eine erhebliche Steigerung der Gerichtsentscheidungen zu erwarten, der mit dem derzeitigen Personalstand keinesfalls zu bewältigen ist. Zu Artikel II Z 21 (§ 152 a StVG): Auch die zu begrüßende verpflichtende Anhörung des Strafgefangenen vor jeder Entscheidung über die bedingte Entlassung bewirkt eine erhebliche Steigerung der Durchführung von Verhandlungen, was wiederum zu einer Mehrbelastung sowohl im nichtrichterlichen als auch im richterlichen Bereich führen muss.
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