|
Stellungnahme der richterlichen Standesvertretung zum Gesetzesentwurf
Die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter und die Bundesvertretung Richter und Staatsanwälte in der GÖD haben zum Entwurf der Grundbuchs-Novelle 2007 (BMJ-B95.001/0007-I 4/2007) folgende Stellungnahme abgegeben: I.) Allgemeines: Die Vereinigung der Österreichischen Richterinnen und Richter und die Bundesvertretung Richter und Staatsanwälte in der GÖD haben bereits in mehrfachen Stellungnahmen im gesetzgeberischen Begutachtungsverfahren auf die Wichtigkeit einer ausreichenden Frist für eine fundierte Stellungnahme hingewiesen. Gegenständlich ist das Ersuchen um Stellungnahme zum Entwurf der Grundbuchs-Novelle 2007 kurz vor Weihnachten mit der Bitte eingelangt, die Stellungnahme bis 10.2.2008 zu übersenden. Eine derart knapp bemessene Frist für eine umfassende Änderung von zahlreichen Gesetzen ist nicht zielführend. Es kann im Folgenden daher nur auf die wichtigsten Passagen eingegangen werden. Das bedeutet freilich nicht, dass keine Bedenken gegen den übrigen Teil des Entwurfs bestehen. Es wird ersucht, in Hinkunft längere Fristen einzuräumen. Des Weiteren ersuchen wir, bei derart umfassenden Änderungen im Grundbuchsrecht noch vor Erstellung eines Entwurfes die mit Grundbuchsrecht betrauten RechtspflegerInnen sowie die damit beschäftigten RichterInnen bzw die entsprechenden Standesvertretungen (Vereinigung der Rechtspfleger Österreichs, Bundesvertretung Richter und Staatsanwälte in der Bundesvertretung Richter und Staatsanwälte in der GÖD, Vereinigung der Österreichischen Richterinnen und Richter) rechtzeitig einzubinden – so, wie dies etwa im Bereich des Zivilverfahrensrechtes seit Jahren erfolgreich gepflogen wird. II.) Änderungen des Grundbuchgesetzes:1.) Verbesserung von Formgebrechen Mit der geplanten Bestimmung des § 82a GBG soll eine umfassende Änderung des bisherigen Systems im Grundbuchsverfahren erfolgen. Bislang muss das Grundbuchsgericht ohne Zwischenerledigung, das heißt auch ohne Vornahme einer Verbesserung, entscheiden. Im Zusammenhang mit dem im Gesetz festgelegten entscheidungsrelevanten Zeitraum (=Einlangen des Antrags) soll damit das Rangprinzip gewahrt werden, das im Wesentlichen die Bewertung widerstreitender Interessen obligatorisch Berechtigter auf Erlangung dinglicher Rechte regelt. Nach dem geltenden System soll dabei das frühere mangelhafte Gesuch nicht den Vorrang vor dem späteren einwandfreien Gesuch haben (vgl Demelius, Grundbuchsrecht 41; Kodek in Kodek § 95 GBG Rz 2). Wohl ist die Möglichkeit, auch einen Grundbuchsantrag verbessern zu lassen, aus rechtspolitischer Sicht nicht grundsätzlich abzulehnen. Mit der vorgeschlagenen Regelung wird jedoch ohne Not das geschilderte Rangprinzip in bestimmten Bereichen aufgegeben. Entscheidend soll nunmehr nicht der Zeitpunkt des Einlangens eines einwandfreien Gesuchs sein, sondern der Zeitpunkt, zu dem ein (wenn auch mangelhaftes) Gesuch bei Gericht eingebracht wird, sofern dieses rechtzeitig verbessert wird. Es ist schon aus grundsätzlichen Erwägungen nicht einzusehen, warum ein nachfolgender Antragsteller, dessen Gesuch etwa vor einer allfälligen Verbesserung des fehlerhaften Gesuchs einlangt, nunmehr das Nachsehen haben soll. Damit besteht nämlich die Gefahr, dass auf die Qualität von Grundbuchsanträgen, aus welchen Gründen auch immer, nicht mehr im geforderten Maß Wert gelegt wird. Diese Folgen einer Verbesserungsmöglichkeit könnten durchaus vermieden werden, ohne gleich die Idee der Verbesserung von Grundbuchsanträgen grundsätzlich zu verwerfen. Die Problematik kann durch eine Gesetzesänderung dahin gelöst werden, dass etwa im Falle eines mangelhaften Gesuchs die eigentliche Plombe durch eine sog „Verbesserungsplombe“ ersetzt wird. Eine derartige neue Form einer Plombierung würde nicht das Grundbuch sperren, aber dazu führen, dass bei fristgerechter Verbesserung und mangels nachfolgenden Gesuchs der ursprüngliche Rang gewahrt bliebe. Wird die Verbesserung vom Erstgericht zu Unrecht angeordnet, soll der Antragsteller die Möglichkeit haben, nach Abweisung seines unverbesserten Gesuchs die Eintragung im Rechtsmittelweg im Rang der „Verbesserungsplombe“ zu erlangen. Eine derartige Regelung würde sowohl die Interessen des Antragstellers als auch die der nachfolgenden Antragsteller billig ausgleichen. Abgesehen von dem oben erwähnten Bedenken im Hinblick auf das Rangprinzip ist die vorgeschlagene Regelung auch aus nachstehenden Erwägungen bedenklich: In der zivilverfahrensrechtlichen Dogmatik ist die Unterscheidung zwischen Form- und Inhaltsmängeln weitgehend geklärt bzw ausjudiziert. Es stellt sich die Frage, ob § 82a Abs 2 GBG durch die beispielhafte Definition des Begriffs „Formgebrechen“ in den Erläuterungen des Entwurfs nicht Verwirrung stiften könnte. Besonders störend ist die Gesetzestechnik dahin, dass das definitionsgemäße Vorliegen eines Formgebrechens davon abhängen soll, ob der Mangel der fehlenden Urkunde oder Beglaubigung innerhalb einer Woche beseitigt werden kann. Zu empfehlen wäre, den Begriff des Formgebrechens nicht demonstrativ zu erklären, sondern die Verbesserungsmöglichkeiten auf bestimmte taxative Fälle eines Formmangels einzuschränken, wobei dieser Begriff als bekannt vorausgesetzt wird. Eine derartige Einschränkung auf bestimmte Formmängel erscheint schon aus verfahrensökonomischen Gründen geboten. Abzulehnen ist jedenfalls (die nach den Erläuterungen offensichtlich mögliche) nachträgliche Beschaffung einer noch gar nicht vorhandenen Urkunde. Der Entwurf verlangt, dass ein Verbesserungsauftrag nur dann zu erteilen ist, wenn angenommen werden kann, dass die Partei in der Lage ist, eine fehlende Urkunde oder eine fehlende Beglaubigung innerhalb einer Woche vorzulegen. Für andere Formgebrechen gilt diese Annahme inkonsequenterweise offensichtlich nicht. In den Materialien ist dazu von einer „achttägigen Frist“ die Rede. Einerseits entspricht die achttägige Frist nicht der Wochenfrist im Entwurf, andererseits ist darauf hinzuweisen, dass bei Fristen nach dem GBG auch der Postlauf einzurechnen ist, sodass das Gericht bei der Prognose unpraktischerweise auch die allfälligen Zeiten des Postlaufs einkalkulieren müsste und nicht nur darauf abzustellen hat, ob die Partei (zB) die Urkunde innerhalb der gesetzten Frist beschaffen kann. Im Hinblick auf die im Zivilverfahren durchaus unterschiedliche Praxis, was zu geschehen hat, wenn ein Antrag urschriftlich zur Verbesserung zurückgestellt wurde, würde sich hier schon mit Blick auf die möglichen materiellen Rechtswirkungen, die idR mit Grundbuchsanträgen verbunden sind, empfehlen, eine gesetzliche Klarstellung vorzunehmen. Es müsste geklärt werden, ob bei einem nicht wieder vorgelegten Schriftsatz eine Entscheidung überhaupt entfallen kann oder jedenfalls eine endgültige Entscheidung zu treffen ist (vgl Gitschthaler in Rechberger³ §§ 84 bis 85 ZPO Rz 24). Zudem erscheint es umständlich, dass bei Zurückstellung des Antrags ein „Vermerk über den wesentlichen Inhalt des Schriftsatzes“ zurückzubehalten ist. Hier ist eine Anpassung an die Praxis im Erkenntnisverfahren anzustreben, die fehlerhafte Schriftsätze für den Akt kopiert. Bei der Formulierung des § 82a Abs 4 GBG fällt auf, dass hier auch von einer möglichen „Zurückweisung“ des Antrages ausgegangen wird. Diese Terminologie ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf den Wortlaut des § 95 GBG die Frage, ob ein Grundbuchsantrag überhaupt zurückgewiesen werden kann, von Teilen der Judikatur verneint wird (vgl LGZ Wien RPflSlgG 712, 713, 716, 720). Es wäre zu begrüßen, wenn im GBG eine umfassende Anpassung an ein modernes Verfahrensverständnis erfolgt und die Möglichkeit einer Zurückweisung vom Gesetzgeber nicht „zufällig“ in einer Einzelbestimmung bejaht wird. Schließlich ist auch zur Klarstellung zu empfehlen, in § 82a GBG statt des hier missverständlichen Ausdruckes „Partei“ den Ausdruck „Antragsteller“ zu wählen, zumal das Grundbuchsverfahren auch von einem materiellen Parteibegriff geprägt ist. Als negative Folge des geplanten § 82a GBG ist darauf hinzuweisen, dass sich damit das Verfahren erheblich verzögern kann. Es ist zu erwarten, dass diese Verbesserungsmöglichkeit eine Verzögerung des Antrags von bis zu drei Wochen bringen kann. Nach dem jetzigen System blockiert eine Plombe jegliche weitere Erledigung auf der selben Einlage. Das würde nun dazu führen, dass während eines offenen Verbesserungsverfahrens keine weiteren Eintragungen durchgeführt werden können, unabhängig davon, ob die Verbesserung nur einen bestimmten Anteil der Liegenschaft betrifft. Besonders bei größeren Wohnungseigentumsanlagen hätten mehrere mangelhafte Gesuche, die unterschiedliche Mindestanteile betreffen, eine unzumutbare Blockade zur Folge. Zu überlegen wäre etwa eine deutliche Verkürzung der Verbesserungsfrist. Im Widerspruch zur Bestimmung des § 82a GBG steht im Übrigen die geplante Bestimmung des § 10 Abs 2 GUG, wonach der für das Einlangen einer elektronischen Eingabe beim Grundbuchsgericht maßgebliche Zeitpunkt der Zeitpunkt ist, in dem die Daten der Eingabe zur Gänze beim Gericht eingelangt sind. Langen diese Daten nämlich nicht zur Gänze beim Gericht ein, besteht unter Umständen die Möglichkeit, einen Verbesserungsauftrag nach § 82a GBG zu erteilen. Wird diesem entsprochen, ist aber nach der Regel des § 82a GBG an den Tag des ursprünglichen Einlangens und nicht an den Zeitpunkt anzuknüpfen, an dem die Daten zur Eingabe zur Gänze beim Gericht eingelangt sind. Zusammengefasst ist deshalb zu empfehlen, die aufgezeigten legistischen Schwächen zu beseitigen bzw auf die schützenswerten Interessen von nachfolgenden Antragstellern Rücksicht zu nehmen. Als Alternative zur vorgeschlagenen Lösung mit der „Verbesserungsplombe“ käme auch eine Ausweitung der Bestimmungen über die Vormerkung in Betracht, zumal diese - unter Kritik der Lehre - von der Judikatur bisher restriktiv angewandt werden. 2.) Ausschluss von Protokollaranträgen: Nach § 83 GBG des Entwurfes sollen Grundbuchsgesuche nur noch schriftlich eingebracht werden können. Gerade in einem Massenverfahren wie dem Grundbuchsverfahren erscheint jedoch der Ausschluss von Protokollaranträgen äußerst bedenklich, zumal in den letzten Jahrzehnten Seitens des Gesetzgebers, des Ministeriums und der Gerichte tendenziell darauf geachtet wurde, den „Zugang zum Recht“ zu erleichtern und die Justiz auch als „Service für den Bürger“ zu betrachten. Wenn nun Grundbuchsgesuche ausschließlich schriftlich eingebracht werden können, hat das eine wesentliche Verteuerung für die Bürger zur Folge (Notars- bzw Anwaltskosten). Deshalb ist zu erwarten, dass Anträge mit Formgebrechen bzw Verfahrenshilfeanträge deutlich zunehmen werden. Das Ziel der Novelle, die Gerichte durch schriftliche Anträge zu entlasten, wird dadurch konterkariert. Auch in diesem Punkt kann jedoch mit einer Kompromissvariante durchaus das Auslangen gefunden werden. Es wäre zu erwägen, im Sinne von §§ 34 Abs 2, 536 Geo nur noch einfachere Grundbuchsgesuche für das protokollarische Vorbringen zuzulassen. Zu denken ist etwa an die Einverleibung von Hypotheken aufgrund eines Landesdarlehens, an die Löschung von Pfandrechten, an die Namensänderung etc. Nicht zu beanstanden wäre hingegen, dass umfangreichere Grundbuchsanträge, etwa die Verbücherung von Teilungsplänen oder umfangreiche Änderungen im Zusammenhang mit einem Übergabsvertrag nur mehr schriftlich (in der Regel von einem Notar) eingebracht werden können. III.) Änderungen des Grundbuchsumstellungsgesetzes:
1.) Elektronische Umschreibung der gesonderten Abteilungen des Hauptbuches: Zu bedenken gilt hier, dass die gesonderten Abteilungen des Hauptbuches in den Katastralgemeinden Wr. Neustadt, Salzburg und Klagenfurt seit Jahrzehnten geführt werden. Zahlreiche Eintragungen im Grundbuch innerhalb, aber auch außerhalb dieser Katastralgemeinden nehmen darauf Bezug. Mit der Neuregelung in § 2a GUG werden wohl die Einlagezahlen um die in der Anlage bestimmte Grundzahl der jeweiligen Abteilungen erhöht. Das betrifft aber nur die Bezeichnung der jeweiligen Grundbuchseinlage. Die auf die besonderen Abteilungen bezugnehmenden Eintragungen in anderen Grundbuchseinlagen (etwa im C-Blatt bei einer Simultanhypothek) werden nach wie vor noch auf die bisherige EZ (mit dem Zusatz zB „Klagenfurt, 3. Bezirk“) Bezug nehmen. Hier würde sich empfehlen, österreichweit sämtliche Eintragungen, die auf gesonderte Abteilungen des Hauptbuches in Klagenfurt, Wr. Neustadt und Salzburg Bezug nehmen, innerhalb einer angemessenen Zeit von Amts wegen zu berichtigen. 2.) Elektronische Einbücherung des öffentlichen Guts § 458 Abs 3 Geo sieht vor, dass die nicht verbücherten Grundstücke für jede Katastralgemeinde gesammelt im A1-Blatt der Einlagezahl 50.000 bis 50.200 des Grundbuchs über diese Katastralgemeinde wiederzugeben sind. Diese Wiedergabe ist freilich keine Grundbuchseintragung, sondern steht einer Eintragung in den Hilfsverzeichnissen gleich. In den Einlagen EZ 50.000 bis 50.003 sind weder Eigentumsrechte noch allenfalls bestehende Rechte Dritter einzutragen. Letztere können wirksam nur im Wege des UHG begründet werden. Die neue Regelung zwingt nun derartige berechtigte Dritte (zB Dienstbarkeitsberechtigte), die Eintragung von bereits (etwa schon vor Jahrzehnten) wirksam begründeten Rechten zu begehren. Im Hinblick auf die neue Bestimmung des § 2a Abs 4 GUG wird hier zudem auch eine sechsmonatige Frist einzuhalten sein, um einen Gutglaubenserwerb Dritter zu verhindern. Die neue Regelung ist somit eine unbillige Belastung der bücherlich Berechtigten und entspricht auch nicht den von der Judikatur zum AllgGAG entwickelten Grundsätzen zum Schutz Dritter, wonach etwa die Geltendmachung dinglicher Rechte das Unterbleiben eines Richtigstellungsverfahrens hindert (vgl 5 Ob 32/99p). 3.) Abfrage des Personenverzeichnisses nach § 6 Abs 2 Z 1b GUG Den Notaren wird nunmehr eine Abfrage des Personenverzeichnisses auch dann ermöglicht, wenn sie als Vertreter eines Gläubigers einer vollstreckbaren Geldforderung verbücherte Rechte des Schuldners ermitteln müssen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum Notare, die in der Realexekution als Parteienvertreter nicht auftreten, hier Einsichtsrechte haben sollen. Aus datenschutzrechtlichen und daher verfassungsrechtlichen Gründen sollte die Berechtigung zur Abfrage des Personenverzeichnisses nur restriktiv vergeben werden, zumal auch eine Kontrolle allfälliger Missbräuche schwer handhabbar ist. 4.) Entscheidungen durch ein anderes als das Lagegericht nach §§ 18a bis 18d GUG: Jedenfalls zu überdenken ist auch die Zurückdrängung des bisherigen bewährten Systems von Bewilligungs- bzw Vollzugsgericht. Nach der neuen Regelung muss ein Gericht die Eintragung eines Rechtes in mehreren Grundbuchseinlagen auch dann vollziehen, wenn es sich um die Grundbücher mehrerer Gerichte handelt. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang, dass die Grundbuchsorgane (Rechtspfleger) länderspezifische Vorschriften (etwa im Grundverkehrsbereich) anwenden müssen und im eigenen Bereich besonders geschult sind. Die neue Regelung zwingt den Rechtspfleger bei jeder bundesländerüberschreitenden Bewilligung, sich mit den Vorschriften des jeweiligen (fremden) Bundeslandes genau auseinanderzusetzen. Das kann zu erheblichen Verfahrensverzögerungen und/oder Fehlentscheidungen führen. Weiters ist auch daran zu erinnern, dass im Wesentlichen die Landesgerichte als Rekursgerichte die jeweilige Spruchpraxis der ihnen zugeordneten Bezirksgerichte entscheidend mitprägen. Die Funktion des Obersten Gerichtshofes mit prägender Leitfunktion ist wohl unbestritten, diese kommt aber im Hinblick auf viele Einzelfallentscheidungen bzw auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes oft nicht zum Tragen. Durch die neue Regelung kann es zu Uneinheitlichkeiten in einem Gerichtssprengel kommen, weil ein „auswärtiges“ Gericht von einer anderen Instanzjudikatur geprägt ist als etwa das Lagegericht. Weiters erscheint es gerade im einseitigen Grundbuchsverfahren nicht abwegig, dass sich die Antragsteller in Hinkunft den „ihnen genehmen“ Rechtspfleger bei einem derartigen Kumulierungsantrag aussuchen können. Ein derartiges innerstaatliches forum-shopping ist wohl auch in anderen Bereichen im Zivilgerichtsverfahren (Wahlgerichtsstände) möglich. Im Grundbuchsverfahren ist die Problematik freilich mit Blick auf die Einseitigkeit des Verfahrens verschärft. Betreffend die Abschaffung des Instituts der Haupt- und Nebeneinlagen ist darauf hinzuweisen, dass nach dem bisherigen System idR (mit wichtigen Ausnahmen) nachträgliche Eintragungen nur in der Haupteinlage einzutragen sind und diese Eintragungen (als Fiktion) damit auch in allen Nebeneinlagen als eingetragen gelten (§ 112 GBG). Dieses System erspart mehrfache Eintragungen (vgl Rassi in Kodek, GBG § 112 Rz 3). Wenn nun eine Eintragung in jeder Einlage zu erfolgen hat, führt dies zu einem Mehraufwand und erhöht die Gefahr von (fehlerhaften) unterschiedlichen Eintragungen. Aus regelungstechnischer Sicht ist hier auch zu beanstanden, dass der Entwurf mit dem Instrument der materiellen Derogation arbeitet. Das hat wohl im Bereich des GUG Tradition. Es wäre aber der Rechtssicherheit halber zu bevorzugen, dass gegenstandslose Bestimmungen im GBG auch formell aufgehoben werden. IV.) Änderungen des LiegTeilG: Vor allem im Bereich des § 15 ff LiegTeilG nimmt der Entwurf Bezug auf die neue Judikatur im Sonderverfahren nach § 15 ff LiegTeilG (vgl dazu Rassi, Zak 2007/435). Es ist fraglich, ob die Weiterentwicklung der neuesten Rechtsprechung dahingehend sinnvoll erscheint, dass der Rechtsschutz der Betroffenen vom Rekursverfahren ins erstinstanzliche Verfahren durch die Einspruchsmöglichkeit verschoben wird. Einerseits überzeugt die Argumentation im Entwurf nicht, wonach das Rekursgericht den angefochtenen Beschluss bei der Geltendmachung von Einwänden der Buchberechtigten stets („kann nichts anderes tun“) aufzuheben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen hat. Vielmehr ist es nach den Intentionen des neuen AußStrG wohl der Regelfall, dass das Rekursgericht selbst über die Sache entscheiden soll (vgl Rassi aaO 251), zumal gegenständlich nicht das reine Grundbuchsverfahren, sondern das Außerstreitverfahren gilt. Davon abgesehen, erscheint es äußerst verfahrensverzögernd, wenn das Erstgericht nunmehr die materiellen Voraussetzungen umfassend im Verfahren außer Streitsachen zu prüfen hat. Als Alternative käme vielmehr die bereits von Rassi (aaO) aufgezeigte Lösung in Betracht, nämlich die Ausweitung der geltenden Bestimmung des § 20 LiegTeilG (Geltendmachung im Rechtsweg). Zur Gewährung eines verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsrechtes ist es wohl nicht zwingend, dass die Frage einer rechtsgrundlosen Eintragung unbedingt schon im Rahmen eines grundbücherlichen Bagatellverfahrens umfassend gelöst werden muss. Es ist ausreichend, dass die von der Eintragung Betroffenen ihre Rechte effektiv und umfassend in einem fairen Verfahren geltend machen können. Gerade der streitige Rechtsweg wäre hier wohl das passendere Forum, um die Problematik umfassend zu klären. Bereits der OGH hat das restriktive Verständnis von § 20 LiegTeilG in letzter Zeit mehrfach aufgebrochen. Es wurde auf die Notwendigkeit einer verfassungskonformen Interpretation des § 20 LiegTeilG hingewiesen und betont, dass es im Zuge des Bagatellverfahrens nur dann zum Rechtsverlust kommt, wenn tatsächlich ein Bagatellfall vorliegt. Bei irriger Annahme des Verfahrens könne auch die Rechtskraft des Verbücherungsbeschlusses den Eigentumsverlust nicht bewirken. Im Rechtsweg (auch mit Löschungsklage) könne etwa erfolgreich geltend gemacht werden, dass kein dem Geldersatz zugänglicher Bagatellfall vorliegt oder keine Anlage errichtet worden ist (vgl 5 Ob 101/01s; 1 Ob 7/01p). Fehlten die Voraussetzungen für die vereinfachte Verbücherung, blieben dem betroffenen Eigentümer weitere Einsprüche bis hin zur Rückführung der bücherlichen Änderungen gewahrt (5 Ob 53/02h). Es wäre in Weiterentwicklung dieser Judikatur durchaus zu empfehlen, die Bestimmung des § 20 LiegTeilG dahin auszudehnen, dass die durch das Verfahren nach §§ 15 ff LiegTeilG Beeinträchtigten ihre materiell-rechtlichen Einwendungen im streitigen Rechtsweg geltend machen müssen. Damit wären einerseits die im Entwurf zur Novelle genannten Interessen der Grundeigentümern und sonstigen Buchberechtigten umfassend gewahrt. Andererseits wird dadurch das eigentliche Sonderverfahren zugunsten der öffentlichen Hand beschleunigt. V.) § 300 ABGB:
Das Eigentum an einer Liegenschaft (einem Grundbuchskörper) umfasst auch den unter der Erdoberfläche befindlichen Teil. Die grundsätzlich zu begrüßende Bestimmung des § 300 ABGB sollte so geändert werden, dass das sogenannte Kellereigentum nur von Dritten, also unter fremdem Grund begründet werden kann (vgl etwa RIS-Justiz RS0009893). Ebenso wie etwa die Begründung einer Eigentümerservitut ausgeschlossen ist (RIS-Justiz RS0122304), sollte auch ein Eigentümer-Kellereigentum nicht zulässig sein. Aus diesen Erwägungen wird hier empfohlen, die Regelung dahin zu ergänzen, dass das Kellereigentum nur unter fremdem Grund begründet werden kann. VI.) Schlussbemerkung:Die Vereinigung der Österreichischen Richterinnen und Richter und die Bundesvertretung Richter und Staatsanwälte in der GÖD erachten unter Hinweis auf die voranstehenden Ausführungen eine intensive Auseinandersetzung mit den dort aufgezeigten Punkten unter Beiziehung der zu I.) genannten Gruppen im weiteren Gesetzwerdungsprozess für notwendig und unverzichtbar. |