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Expertenentwurf zur Verfassungsnovelle II.Teil PDF Drucken E-Mail
Die Expertengruppe zur Verfassungsreform hat nunmehr einen zweiten Teil eines Entwurfs zur Diskussion gestellt. Hauptteil bildet hier die Abgrenzung der Kompetenzen von Bund und Ländern. Im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Gerichtsorganisation ist auch die Gerichtsbarkeit betroffen.
Die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter und die Bundesvertretung Richter und Staatsanwälte in der GÖD nehmen zu dem von der Expertengruppe Staats- und Verwaltungsreform des Bundeskanzleramtes übermittelten Entwurf eines Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das B-VG geändert und ein Zweites Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird wie folgt Stellung:

I.) Im vorliegenden, von der Expertengruppe ausgearbeiteten Entwurf soll ein weiterer Schritt einer umfassenden Staats- und Verwaltungsreform vorgezeichnet werden, obwohl von den bisherigen Expertenentwürfen, namentlich aus jenem zum Bereich Rechtschutz (Verwaltungsgerichte erster Instanz, Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof) bislang nur Teile Gesetz wurden und trotz eines "Arbeitsprogramms" der Bundesregierung nicht einschätzbar ist, ob bzw. inwiefern schon im Entwurf vorliegende Änderungen noch Gesetz werden.

Die Standesvertretungen gehen vorerst einmal davon aus, dass mit einer Umsetzung des Entwurfs zum Bereich Rechtschutz in dieser Legislaturperiode gerechnet werden kann. Diesfalls würde Art. 10 Abs. 1 Z. 1 des nun vorliegenden Entwurfs (E), wonach u.a. die Angelegenheit der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Ausnahme der Organisation der Verwaltungsgerichte der Länder Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung sein soll, vor dem Hintergrund des Art. 136 des Expertenentwurfs vom 23. Juli 2007 (Entwurf eines Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes) seine volle Bedeutung entfalten.

Wie die Standesvertretungen bereits in ihrer Stellungnahme zum Entwurf eines Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes aufgezeigt hatten, soll in einer zukünftigen Verwaltungsgerichtsbarkeit (erster Instanz) offensichtlich die Struktur der unabhängigen Verwaltungssenate (der Länder) sowie des einzigen derzeit bestehenden unabhängigen Verwaltungssenates des Bundes organisations- und dienstrechtlich fortgeschrieben werden. Betreffend den unabhängigen Bundesasylsenat ist dies mit dem Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz und dem Asylgerichtshofgesetz so geschehen. Eine umfassende Umsetzung des Konzepts nunmehr auch auf der Ebene der Länder hätte zur Folge, dass es in Hinkunft (zumindest) zehn Dienst- und Organisationsrechte der Verwaltungsgerichte (erster Instanz) gäbe. Eine verfassungspolitische Notwendigkeit für eine solche Zersplitterung ist nach wie vor nicht erkennbar. Gesichtspunkte, wie etwa die besondere Hervorhebung und Unabhängigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit als solche durch ein bundeseinheitliches Dienst- und Organisationsrecht legen es vielmehr nahe, dass dem Bund die Gesetzgebung in diesen Materien - zumindest im Grundsatz - zukommt, um gerade dienst- und organisationsrechtliche Essenzialia einer Verwaltungsgerichtsbarkeit bundeskonform und unter weitgehender Annäherung an die ordentliche Gerichtsbarkeit zu regeln.

Schließlich hatte auch schon der Entwurf eines Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes in seinem Art. 136 Abs. 2  die Notwendigkeit, das Verfahren aller Verwaltungsgerichte grundsätzlich einheitlich zu gestalten, erkannt (vgl. die Erläut. zum Expertenentwurf, S. 18); nichts anderes ist für das Dienst- und Organisationsrecht der Verwaltungsgerichte geboten.
      In diesem Zusammenhang sei auch auf die Entwicklung in der Bundesrepublik Deutschland verwiesen, wo trotz einer Verländerung der Materie der Gerichtsbarkeit (bei ungleich größeren Bundesländern als hierzulande) dem Bund die Grundsatzgesetzgebung vorbehalten blieb.
      Nach Ansicht der Standesvertretungen ist es daher unverzichtbar, auch die Gesetzgebung für die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Länder - zumindest im Grundsatz, wie dies Art. 12 Abs. 4 E ermöglicht - zur Sache des Bundes zu erklären. Nur so kann sichergestellt werden, dass nicht regionale Interessenlagen durchschlagen, dass eine Verunsicherung der Bürgerinnen und Bürger über den Status derjenigen vermieden wird, die ihnen als Richterinnen und Richter gegenübertreten, dass eine Konkurrenz von Systemen sich auf das Bewerberverhalten auswirkt und vor allem, dass alle Grundsätze eines Dienst- und Organisationsrechts ausreichende Beachtung finden, die für eine Verwaltungsgerichtsbarkeit Voraussetzung sind, die wirklich unabhängig ist und alle rechtsstaatlichen Erfordernisse optimal erfüllt.


II.) zu Art 2 , 1.Abschnitt, § 1 Z.2:

Ohne nähere Begründung in den Erläuterungen wird die Bestimmung des § 8 Abs. 5  lit d,  letzter Satz des Übergangsgesetzes 1920, wonach eine Änderung in den Sprengeln der Bezirksgerichte durch Verordnung der Bundesregierung  m i t  Zustimmung der Landesregierung verfügt werden kann, ersatzlos aufgehoben.

Die Standesvertretungen weisen auf diesen Umstand ausdrücklich hin, auch wenn es sich bei der Frage, ob und in welchem Ausmaß den  Landesregierungen in dieser Frage  ein Mitwirkungsrecht  zukommt, um  eine grundsätzlich politische Entscheidung handelt. Eine sachdienliche Gerichtsstruktur, auch auf Ebene der Bezirksgerichte, ist  jedoch für das Funktionieren der Rechtspflege und für eine bürgernahe – und freundliche Versorgung  der Bevölkerung von großer Bedeutung. Zu überlegen wäre jedenfalls  auch künftighin eine Form der Einbindung der Landesregierungen in diese für die Länder wesentliche Grundsatzfrage der Gerichtsorganisation.

 
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