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Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 PDF Drucken E-Mail
Die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter und die Bundesvertretung Richter und Staatsanwälte in der GÖD haben zu einem Bundesgesetz, mit dem das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007, das Arzneimittelgesetz und das Rezeptpflichtgesetz geändert werden (GZ: BKA-180.310/0020-I/8/2008) folgende Stellungnahme abgegeben:

Die Intention des vorliegenden Entwurfs, alle Strafbestimmungen gegen Doping  in einem Bundesgesetz zu konzentrieren, wird grundsätzlich begrüßt.

Der Ersatz der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen,  durch gerichtliche Straftatbestände bzw Ausbau derselben (siehe § 84a Arzneimittelgesetz im Vergleich zu § 22 des Entwurfs) wird entgegen den Erläuterungen bei Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaften, Bezirks- und Landesgerichten) zu einem erheblichen Mehraufwand (auch aufgrund der verbesserten Kontrollmöglichkeiten der Polizei - § 68 Arzneimittelgesetz) führen, weshalb zwingend eine ausreichende Personalvorsorge getroffen werden muss.

Die in  § 22 enthaltenen Grundtatbestände samt Qualifikationen orientieren sich sprachlich – was grundsätzlich sachgerecht erscheint - an den gesetzlichen Regelungen im – vorrangig geltenden – Suchtmittelgesetz, zu dem offenbar auch die Strafrahmen abgestimmt wurden.

Der in § 22 Abs 2 neu geschaffene Straftatbestand des „Vorrätighaltens“ ist aus kriminalpolitischer Sicht begrüßenswert,  wenngleich – wie aus der praktischen Anwendung des Suchtmittelgesetzes bekannt - der Nachweis des erweiterten  Vorsatzes  Probleme bereitet.

Der Grundsatz, dass Sportler, die selbst dopen, nicht strafbar sein sollen, differenziert nicht zwischen Hobby- und Leistungssportlern.

Es wäre allenfalls - sowohl aus spezial- wie auch generalpräventiven Gründen, aber auch zur glaubhaften Sicherung eines fairen Ablaufs und dem Vertrauen in die Ergebnisse von Sportveranstaltungen  -  zu überlegen, ob in Anbetracht der hohen gesellschaftlichen Bedeutung des Sports, der damit verbundenen materiellen und  immateriellen Vorteile der erfolgreichen Athleten – wie in anderen europäischen Ländern, zB Italien und Frankreich bereits geschehen  – ein  gerichtlicher Straftatbestand ausschließlich für Leistungssportler, die als Teilnehmer eines Sportverbandes einen offiziellen Wettkampf bestreiten, geschaffen werden sollte.   
     

 
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