Die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter und die Bundesvertretung Richter und Staatsanwälte in der GÖD haben zum Entwurf für ein 2. Gewaltschutzgesetz (BMJ-B 12.101/0002-I 5/2008) wie folgt Stellung genommen:
Vorauszuschicken ist, dass die in den Erläuterungen angeführten Intentionen des 2. GeSchG (Maßnahmenpaket gegen Gewalt an Kindern, verbesserter Opferschutz im Zivil- und Strafrecht) ausdrücklich begrüßt werden. Soweit in dieser Stellungnahme einzelne Bestimmungen nicht angesprochen werden, bestehen keine Einwände. Zu den Änderungen der Exekutionsordnung: Der Entfall der Einschränkung auf „nahe Angehörige“ in den Bestimmungen der §§ 382 b ff EO wird grundsätzlich begrüßt, wenngleich dabei auch eine Änderung der Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes zu überdenken sein wird. Die Abgrenzung der Einstweiligen Verfügung zwischen allgemeinen und solchen mit familienrechtlichen Bezug, würde eine bessere Verteilung des Anfalls und damit der Arbeitslast zur Folge haben. Jedenfalls darf der dadurch zu erwartende Mehraufwand nicht - wie beispielsweise bei der Einführung des § 107 a StGB - unterschätzt werden, sodass jedenfalls eine entsprechende personelle Vorsorge bei den ohnehin überlasteten Bezirksgerichten getroffen werden sollte. Zu den Änderungen der Zivilprozessordnung: Die Übertragung des durch das Strafprozessreformgesetz fortgeführten Gedanke des verstärkten Opferschutzes durch entsprechende formelle Vorkehrungen („schonende Vernehmung“, psychosoziale und juristische Prozessbegleitung etc) im Strafrecht auf die Zivilprozessordnung ist grundsätzlich zu befürworten. In der Praxis des Strafverfahrens seit Beginn des Jahres 2008 hat sich gezeigt, dass damit ein erheblicher (und völlig unterschätzter) Mehraufwand (erheblich erweiterte Verständigungs-, Informations- und Anleitungspflichten) bei Kanzleien und Entscheidungsorganen (sowohl bei Staatsanwaltschaften wie bei Gerichten) einhergeht. Daraus wäre zu schließen, dass ernstgemeinter Opferschutz auch eine ausreichende Anzahl an motivierten RichterInnen braucht, um den Ansprüchen des Gesetzgebers gerecht zu werden. Zu den Änderungen des Strafgesetzbuchs: Ad §§ 11, 92, 205 StGB: Der im geltenden Recht gebrauchte Terminus "Schwachsinn" sollte dringend abgeändert werden, wobei die in Aussicht genommene Regelung selbst bedenklich erscheint und nach einem treffenderen Begriff gesucht werden sollte. In diesem Zusammenhang wird wiederum ausdrücklich auf die Bestimmung des § 21 StGB verwiesen, dessen Termini („geistige oder seelische Abartigkeit“) ebenfalls dringend einer Reform bedürfen. Ad § 52a StGB: Die angeführte Intention zur Stärkung der Rolle des Vollzugsgerichts (was grundsätzlich begrüßt wird) durch Einführung einer „gerichtlichen Aufsicht“ kann keinesfalls durch (allenfalls) verstärkten Einsatz der Bewährungshilfe oder der Jugendwohlfahrt erreicht werden. Wie bereits in der Stellungnahme der VÖR zum Regierungsprogramm enthalten, wird neuerlich die Einrichtung einer echten „ Gerichtshilfe“, also im Gerichtsdienst (unter Aufsicht und Anleitung von RichterInnen) stehender, besonders geschulter Organe gefordert, da nur diese rasch und flexibel - in Kooperation mit den genannten Organisationen - die primäre Aufgabe der Aufsicht und damit der Kontrolle gerichtlich erteilter Weisungen erledigen können, sodass es bei Nichtbefolgung auch zeitnah zu gerichtlichen Reaktionen kommen kann. Die vorgesehene Erteilung von Berufsverboten durch die Gerichte sollte überdacht werden. Vorgeschlagen wird stattdessen, in einschlägigen berufsrechtlichen Gesetzen entsprechende Bestimmungen aufzunehmen. Ad § 107b StGB: Anerkennt man prinzipiell die Bedeutung dieser Bestimmung als Ausdruck der besonderen Ächtung von länger dauernden Gewaltbeziehungen durch die Gesellschaft, so bleibt doch die Frage der Abgrenzung zu den bereits bestehenden Bestimmungen gegen Eingriffe in die Rechtsgüter der Freiheit und körperlichen Unversehrtheit fraglich. Zudem lässt der Gebrauch einer Reihe von unbestimmten Gesetzesbegriffen wie "beharrlich" (Abs. 1), "eine längere Zeit hindurch" (Abs. 2), "umfassende Kontrolle", "erhebliche Einschränkung", "autonome Lebensführung" (Abs. 3 Z 2) , die in den Erläuterungen nur in unzureichender Weise einer Erklärung zugeführt werden ("Das beharrliche Verhalten muss eine gewisse Dichte erreichen ...") Zweifel aufkommen, ob damit dem verfassungsrechtlich verankerten Bestimmtheitsgebot entsprochen wird. Zu den Änderungen der Strafprozessordnung: Ad § 78a StPO: Inwiefern durch die geplante Verschärfung der Anzeigepflicht die Arbeit der Jugendwohlfahrtsträger und anderer mit der Betreuung von Opfern befasster Institutionen beeinträchtigt wird, sollte nochmals überdacht werden. Ad § 197a StPO: Nach dieser Bestimmung hat die Staatsanwaltschaft bei unzumutbarer Belastung des mj. Opfers nach Durchführung der erforderlichen Anordnungen das Verfahren abzubrechen und zwar bei Verdächtigen auf freiem Fuß, soweit dies ohne weitere Gefährdung des Opfers oder anderer Personen möglich ist ohne Weisung (also in der Praxis zwingend, weil sonst lägen Haftgründe vor), bei Verdächtigen in Haft gegebenenfalls unter Aufhebung der U-Haft mit Weisungen . Hiezu ist zu bemerken, dass bei in Haft befindlichen Verdächtigen die Unangemessenheit der Haft ohnehin laufend zu prüfen ist, sodass z.B. eine längere Vernehmungsunfähigkeit des Opfers zur Aufhebung der U-Haft führen kann. Das größte Problem der Bestimmung des § 197a StPO ist jedoch die Tatsache, dass die Opferschutzeinrichtung, welche für die Betreuung des Minderjährigen zuständig ist oder diese übernommen hat, zufolge § 66 Abs. 3 StPO Parteistellung erlangt hat und ausschließlich Opferinteressen vertritt, sodass sich die Opfereinrichtung zwangsläufig, wie dies auch den erläuternden Bemerkungen zum Entwurf eines 2. Gewaltschutzgesetzes zu entnehmen ist, dem Vorwurf aussetzt, auf das Opfer eingewirkt zu haben, wofür sechs Monate eine ausreichend lange Zeit darstellen. Nach längstens sechs Monaten hat die Staatsanwaltschaft vor der Fortsetzung des Verfahrens mit der Einrichtung Kontakt aufzunehmen, wobei die Vernehmungsfähigkeit bzw. Vernehmungsunfähigkeit des Opfers nicht objektiviert ist. Die Entscheidung über diese Frage obliegt einer Partei, der das unüberprüfbare Monopol zur Bewertung der Vernehmungsfähigkeit des Opfers zukommt. In der Hauptverhandlung könnte führt dies dazu führen, dass vom Angeklagten der Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen gestellt wird, welcher nunmehr erstmals ein entsprechendes Gutachten erstattet. Weiters wird zwingend die Aufklärung dazu beantragt werden, welche Kontakte das Opfer während der Zeit der Betreuung durch die Einrichtung hatte und von welchen Psychologen sie betreut wurde, wobei letztere sich der Aussage entschlagen können (§ 157 Abs. 1 Ziffer 3 StPO), sodass eine objektivierte Dokumentation über die Betreuungszeit nicht möglich ist. Im Ergebnis könnte es dadurch zu falschen Beweisergebnissen zu Gunsten, aber auch zu Lasten des Verdächtigen kommen, weshalb verfassungsrechtliche Bedenken bestehen. Ad § 516 Abs. 2 dritter Satz StPO: Die betreffende nunmehr neu gefasste Bestimmung lautet: "Über sonstige Anträge, Entscheidungen und Beschwerden, für deren Erledigung die Ratskammer gemäß den durch das Strafprozessreformgesetz I, BGBl. I Nr. 93/2007, geänderten Verfahrensbestimmungen zuständig wäre, hat an ihrer Stelle das Landesgericht als Senat von drei Richtern gemäß § 31 Abs. 5 nach den neuen Verfahrensbestimmungen zu entscheiden." Hiezu ist festzuhalten, dass weder das Strafprozessreformgesetz noch das Strafprozessreformbegleitgesetz I die Einrichtung der "Ratskammer" kennt, sodass im Hinblick auf die im § 516 Abs. 2 dritter Satz StPO bezeichneten Gesetze eine dort normierte Zuständigkeit der bis 31.12.2007 vorgesehenen Ratskammer (§ 113 StPO alte Fassung) nicht vorgelegen sein konnte. Gemäß § 31 Abs. 5 StPO obliegen dem Landesgericht als Senat von drei Richtern Z 1: die Entscheidung über Rechtsmittel und Rechtsbehelfe gegen Urteile und Beschlüsse des Bezirksgerichtes und Z 2: die Entscheidungen nach § 32 Abs. 3 zweiter Satz StPO. § 32 Abs. 3 zweiter Satz StPO normiert, dass Beschlüsse nach den §§ 260 Abs. 3, 357, 410 Abs. 1 und 495 StPO (hingegen) anstelle des Geschworenengerichtes der Schwurgerichtshof und anstelle des Schöffengerichtes ein Senat von drei Richtern zu fassen haben. Völlig unklar bleibt weiterhin, ob vormals von der Ratskammer zu fassende Beschlüsse - wie etwa nach § 202 FinStrG; Zuständigkeitsstreitigkeiten der Bezirksgerichte; Beschlüsse nach dem StEG im Falle einer Haftanhaltung bis 31.12.2004 - von einem Senat gemäß § 31 Abs. 5 Ziffer 1 StPO oder von einem Senat gemäß § 31 Abs. 5 Ziffer 2 StPO (i.V.m. § 32 Abs. 3 zweiter Satz StPO - analoge Anwendung?) zu fassen sind. Eine diesbezügliche Klarstellung wäre jedoch - unter Beachtung der Bestimmung des Artikel 83 Abs. 2 B - VG - zwecks gesetzmäßiger Abfassung der Geschäftsverteilung eines Landesgerichtes erforderlich, weshalb eine diesbezügliche Präzisierung der Bestimmung des § 516 Abs. 2 dritter Satz StPO angeregt wird. Angemerkt wird, dass für die Fälle des § 31 Abs. 5 Ziffer 2 StPO ein eigenes Register bisher nicht vorgesehen ist. Ein derartiges Register wäre aber nicht nur zwecks Ersichtlichmachung des Verbleibes des einzelnen Aktes bei dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter, sondern auch zur Dokumentation der Belastung des betreffenden Richters (Senates erforderlich und notwendig. Ad § 4a TilgungsG: Auch bei dieser Bestimmungen werden ernste verfassungsrechtliche Zweifel wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot angemeldet, weil weder aus dem Gesetzestext noch den Erläuterungen hervor geht, nach welchen Kriterien das Vollzugsgericht den Verurteilten als gefährlich oder als besonders gefährlich einzustufen hat. |