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2. Dienstrechts-Novelle 2009 PDF Drucken E-Mail
Die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter und die Bundesvertretung Richter und Staatsanwälte in der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst haben zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, die Reisegebührenvorschrift, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Pensionsgesetz 1965, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz und das Landesvertragslehrergesetz 1966 geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2009) – BKA-920.196/0011-III/1/2009 folgende Stellungnahme abgegeben:

 

zu § 9 BDG:
       Nach dem in Aussicht genommenen Abs 1 hat jede Dienstbehörde das Personalverzeichnis möglichst in elektronischer Form (offenbar jeder interessierten Person) zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.
       Es sollte (teilweise der alten Rechtslage entsprechend) klargestellt werden, dass jedem Beamten auf sein Verlangen nicht nur Einsicht sondern auch – ohne Kostenersatz – eine Kopie (gegebenenfalls in elektronischer Form) des Personalverzeichnisses zur Verfügung zu stellen ist. Den Erläuterungen ist das Recht auf Überlassung einer Kopie nicht zu entnehmen.
       Für dritte Personen wäre das Einsichtsrecht entsprechend – bei rechtlichem Interesse – zu beschränken.
       Mit der Formulierung „… Jede Dienstbehörde hat über alle ihr angehörenden Beamtinnen und Beamten ein aktuelles Personalverzeichnis zu führen …“ sollten jedenfalls nicht nur die StaatsanwältInnen der betroffenen Dienstbehörde (Oberstaatsanwaltschaft, Generalprokuratur) sondern jedenfalls auch alle StaatsanwältInnen der diesen Dienstbehörden „nachgeordneten“ Staatsanwaltschaften umfasst sein.

zu § 56 BDG:
       Gemäß dem neuen in Aussicht genommenen Abs 7 soll der zuständige Bundesminister mit Verordnung regeln können, welche Nebenbeschäftigung jedenfalls aus den Gründen des Abs 2 (Hinderung an der Erfüllung dienstlicher Aufgaben, Vermutung der Befangenheit, Gefährdung sonstiger wesentlicher dienstlicher Interessen) unzulässig sind.
       Im Sinne einer einzelfallbezogenen Betrachtung und aufgrund des Umstandes, dass die Beurteilung einer Unzulässigkeit der Nebenbeschäftigung fallbezogen – von krassen Ausnahmefällen abgesehen – stets von der individuellen Ausgestaltung abhängt, wird diese Verordnungsermächtigung – schon aufgrund der Gefahr einer – (wie bereits die Erläuterungen nahelegen) dem Einzelfall nicht gerecht werdenden – generalisierenden Beurteilung, abgelehnt. Durch die in Abs 3 statuierte Meldepflicht besteht ohnehin die – unveränderte – Möglichkeit eine gemäß Abs 2 im Einzelfall unzulässige Nebenbeschäftigung zu untersagen.

zu Art IIa Abs 2 § 72 RStDG:
      Gemäß dem in Aussicht genommenen Abs 1 Z 4, welcher infolge des ebenfalls novellierten Art IIa Abs 2 sinngemäß auch für die Staatsanwälte gelten soll, ist beabsichtigt, das derzeit geltende (erhöhte) Ausmaß an Erholungsurlaub von 240 Stunden pro Kalenderjahr künftig für Richter der Gehaltsgruppe R 3 und III (bzw. Staatsanwälte der Gehaltsgruppe St 3 und III) sowie Richter beziehungsweise Staatsanwälte mit festem Gehalt nicht mehr gelten.
      Diese Kürzung des Erholungsurlaubes um eine Woche wird entschieden abgelehnt.
      Betroffen wären die Planstellen des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes, des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes und der Präsidenten der Oberlandesgerichte („festes Gehalt“) sowie der Senatspräsidenten und Hofräte des Obersten Gerichtshofes („R 3“, § 65 Z 11 bis 15 RStDG).
      Weiters wären im staatsanwaltschaftlichen Bereich der Generalprokurator („festes Gehalt“) sowie die Ersten Stellvertreter sowie (weiteren) Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur (St 3) betroffen (§ 190 Abs 1 und 2 Z 3 RStDG).
      Die sinngemäß anzuwendenden Erläuterungen zu § 65 BDG, wonach sich ein erhöhtes Urlaubsausmaß mit einem höheren Erholungsbedürfnis nicht jedoch mit der Überschreitung einer bestimmten Einkommensgrenze zu rechtfertigen sei, vermag fallbezogen nicht zu überzeugen, da ausschließlich Richter beziehungsweise Staatsanwälte des Obersten Gerichtshofes beziehungsweise der Generalprokuratur sowie die vier Präsidenten der Oberlandesgerichte betroffen sind, welche in ihren Funktionen (mögen sie allenfalls in Einzelfällen eine Dienstzeit von zumindest 21 Jahren noch nicht erreicht haben) durch den Vollzug höchstinstanzlicher, beziehungsweise mit der Leitung von Oberlandesgerichten übertragenen Verantwortungsbereichen, jedenfalls außerordentlichen dienstlichen Belastungen unterworfen sind, welche ein erhöhtes Urlaubsausmaß geradezu erfordern.
      Zu berücksichtigen wäre weiters, dass infolge des obligatorischen juristischen Hochschulabschlusses (künftige) Richter und Staatsanwälte im Vergleich zu anderen Bereichen des Öffentlichen Dienstes tendenziell erst später in diesen eintreten können und mit Bekleidung einer der genannten Planstellen (mögen sie auch noch nicht zumindest 21 Dienstjahre erworben haben) jedenfalls bereits ein Lebensalter erreicht haben, welches in Verbindung mit den fallbezogen übertragenen Aufgabenbereichen jedenfalls auch einen erhöhten Urlaubsanspruch erfordert.
 
zu § 10 B-GlBG:
       Die Einbeziehung der gerichtlichen Personalsenate sowie der staatsanwaltschaftlichen Personalkommissionen in den in Aussicht genommenen Abs 1, wonach von den vom Dienstgeber zu bestellenden Mitgliedern mindestens ein Mitglied weiblich und ein Mitglied männlich zu sein hat, wird – da die Zusammensetzung in fachlicher Hinsicht entweder durch Wahl (Personalsenate) oder Planstelle (Funktionsposten) bestimmt wird – abgelehnt. Auch eine Teilnahme des/der Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen beziehungsweise einem/einer von ihm namhaft gemachten Bediensteten an allen Verhandlungen und Sitzungen (somit einschließlich der Beratungen und Abstimmungen) wird – unbeschadet eines Anhörungs- und Äußerungsrechtes – nicht befürwortet, da sie in Widerspruch mit den ausschließlich den Mitgliedern/Stellvertretern der  richterlichen/staatsanwaltschaftlichen Personalsenate/-kommissionen zukommenden Entscheidungsbefugnis steht und geeignet ist, eine unbefangene Entscheidungsfindung negativ zu beeinflussen.
       Die vorgeschlagene Neufassung des § 10 Abs 1 B-GlBG steht auch in klarem Widerspruch zur Sonderregelung des § 32b RStDG, dem Art IV RStDG gegenüber dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz klar den Vorrang einräumt. § 10 Abs 1 B-GlBG wiederum räumt dem  Bundes-Gleichbehandlungsgesetz dem Vorrang ein.
       Die ErlBemzRV (506 BlgNR IX.GP S 34) stellen zu §§ 36 bis 49 RDG (nunmehr RStDG) klar, dass die Vorschriften über die Personalsenate nicht dienstrechtlicher sondern gerichtsorganisatorischer Natur sind. Sie führen weiters aus, dass die Personalssenate unabhängige Gerichte und keine Interessenvertretungen sind. Mitteilungen über Beratungen und Abstimmungen betreffend den Besetzungsvorschlag des Personalssenates seien untersagt, um ein unbeeinflussbares und unbefangenes Arbeiten der Personalssenate zu ermöglichen.
 Art 87 Abs 2 B-VG definiert, der Richter befinde sich in Ausübung seines richterlichen Amtes bei Besorgung aller ihm nach  dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden gerichtlichen Geschäfte, mit Ausschluss der Justizverwaltungssachen, die nicht nach Vorschrift des Gesetzes durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind. Ausgehend von dieser Verfassungslage hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass alle Akte, die von einem richterlichen Kollegialorgan ausgehen, verfassungsrechtlich als Akte der Gerichtsbarkeit zu betrachten seien, gleichgültig, ob es sich dabei materiell um Akte der Justizverwaltung handle (V 50/94; VfGHSlg 14.189). Er hat weiters ausgesprochen, dass ein gemäß §§ 36 ff RDG eingerichteter Personalsenat keine gesetzliche berufliche Vertretung sei, weil dies schon durch seine verfassungsrechtliche Stellung als Gericht ausgeschlossen werde (WI-19/85; VfGHSlg 10.729).
       Er führte aus, dass die Mitglieder des Personalsenats auch bei Erstattung dieser Besetzungsvorschläge gemäß Art 87 Abs. 2 B-VG in Ausübung ihres Amtes tätig seien und der Personalsenat sohin als Gericht zu qualifizieren sei.
       Das in der vorgeschlagenen Neufassung des § 10 Abs 1 B-GlBG eingeräumte Teilnahmerecht Außenstehender würde einen klaren Eingriff in die verfassungsrechtlich garantierte gerichtliche Unabhängigkeit darstellen. Dies wurde auch in den Erläuterungen zu § 32b RStDG (1597 BlgNR XVIII. GP, 38) ganz klar festgehalten.
       Gemäß § 26 Abs. 2 B-GBG wird die Gleichbehandlungsbeauftragte vom jeweiligen Ressortleiter bestellt.  Sie ist daher - ungeachtet ihres Berufs als Richterin - in dieser Funktion als Organ der Verwaltung anzusehen. Die über die bloße Anhörung hinausgehende beratende Mitwirkung eines Verwaltungsorgans betrifft - auch ohne Stimmrecht - die unmittelbare Entscheidungsfindung und ist daher mit dem in Art 94 B-VG  normierten Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung nicht in Einklang zu bringen.
       Da (auch) Staatsanwälte (und Staatsanwältinnen) Organe der Gerichtsbarkeit sind (Art 90a B-VG), hat für die aus ihnen gebildeten Personalkommissionen Gleiches zu gelten.       
 
Mag. Werner Zinkl (Präsident)   

Dr. Klaus Schröder (Vorsitzender)

 
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