Die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter und die Bundesvertretung Richter und Staatsanwälte in der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst erstatten zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und das Tilgungsgesetz 1972 geändert werden (BMI-LR1330/0018-III/1/c/2009) nachstehende – ausschließlich den im Entwurf vorgesehenen Vollzug durch Staatsanwaltschaften und Strafgerichte betreffende – Stellungnahme:
Zu den in Aussicht genommenen neuen bzw in ihrem Anwendungsbereich erweiterten gerichtlichen Straftatbeständen (§§ 115, 117 bis 119 FPG; § 64 StbG) sowie den neuen Verständigungspflichten (nunmehr) aller (auch auf Bezirksgerichtsebene tätigen) Strafgerichte gegenüber der Fremdenpolizeibehörde erster Instanz (§ 105 Abs 2 FPG) wird inhaltlich – da die Frage der konkreten Ausgestaltung des „Fremdenrechtes“ (rechts-)politischen Charakters ist – keine Stellung genommen. Dennoch müssen die geplanten Bestimmungen des § 117 Abs 1 bis 3 und § 118 Abs 1 bis 3 FPG, welche durch die erstmalige Aufnahme der strafrechtlich verpönten Berufung auch für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts weitere neue Tatbestandselemente normieren, (derzeit) ebenso abgelehnt werden, wie die nunmehr unbeschränkte Strafbarkeit des sich auf eine (Schein-)Ehe berufenden Fremden gemäß § 117 Abs 4 FPG und die neu geschaffenen Bestimmungen zur unrechtmäßigen Inanspruchnahme von sozialen Leistungen (§ 119 Abs 3 FPG, § 64 StbG), da sie für RichterInnen und StaatsanwältInnen einen (weiteren) Aufgabenzuwachs darstellen, zu dessen Vollzug – verschärft durch die (im Gegensatz zum Innenressort aufgrund dort geplanter neuer Planstellenzuweisungen) im Justizbereich beschlossenen Planstelleneinsparungen – keine ausreichende personelle Bedeckung besteht.
Unter diesem Gesichtspunkt bestehen bei den Staatsanwaltschaften und Gerichten derzeit auch keine ausreichenden Personalkapazitäten zur Prüfung des in Aussicht genommenen persönlichen Strafausschließungsgrundes des § 115 Abs 4 letzter Satz FPG sowie der – nunmehr auch die Bezirksgerichte umfassenden – Verständigungspflichten iSd § 105 Abs 2 FPG. Angemerkt sei weiters, dass die – ersichtlich unter Führung des Innenressorts - beabsichtigte Übertragung neuer fremdenpolizeilicher Aufgaben an Gerichte und Staatsanwaltschaften mangels Ausgleichs der Mehrbelastung im staatsanwaltschaftlichen und richterlichen Personalbereich geradezu einen – dem Justizressort zum Nachteil gereichenden - „Vertrag zu Lasten Dritter“ darstellt. Diese Vorgehensweise ist – ohne gleichzeitige Abdeckung des Mehrbedarfes im Planstellenbereich der Justiz - abzulehnen. |