Die Bundesvertretung Richter und Staatsanwälte in der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (BV 23) und die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter erstatten zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung 1975 geändert werden; (BMJ-L318.029/0001-II 2/2010) nachstehende Stellungnahme:
Die Standesvertretungen unterstützen die in Aussicht genommenen Maßnahmen im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unter Bedachtnahme auf die seitens der „Financial Action Task Force“ (FATF) erstatteten „40+9 FATF-Empfehlungen“. Gegen die in Aussicht genommenen Änderungen der Rechtsanwalts- und Notariatsordnung besteht kein Einwand. Zur geplanten Strafbarkeit der „Eigengeldwäscherei“ (§ 165 StGB) wird – unter Billigung deren Kriminalisierung - darauf hingewiesen, dass in Einzelfällen mit der in Aussicht genommenen Strafdrohung von bis zu drei Jahren (§ 165 Abs 1 StGB neu) die Strafdrohung des „Grunddeliktes“ (etwa bei § 164 Abs 3 StGB, welcher eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre vorsieht) überschritten wird. Gleichzeitig entfällt aber auch die Möglichkeit der Verhängung einer Geldstrafe. Die Beweggründe dafür, dass in diesen Fällen (auch bei Täteridentität) nachfolgende Verwertungshandlungen strenger bestraft werden als das eigentliche (vermögensentziehende) Grunddelikt, bleiben im Besonderen Teil der Erläuterungen unerwähnt. Auch zum Verhältnis der neuen Geldwäschebestimmungen, welche in ihrem geplanten erweiterten Anwendungsbereich auch verstärkt mit den Bestimmungen der Hehlerei in Konkurrenz treten können (Kirchbacher/Presslauer WK2 § 164 Rz 42; dies aaO § 165 Rz 25) fehlen klarstellende Ausführungen im Gesetzesentwurf beziehungsweise dessen Erläuterungen. Zum Besonderen Teil der Erläuterungen zu den neuen strafprozessualen Bestimmungen darf darauf hingewiesen werden, dass die seitens des FATF-Länderberichtes Österreich kritisierte Bestimmung des § 116 Abs 3 lit b StPO, welche in der Praxis den Zugang zu relevanten Informationen erschwere, aktuell nicht existiert. |