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EU-Mediationsgesetz PDF Drucken E-Mail

Die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter und die Bundesvertretung Richter und Staatsanwälte in der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (BV 23) haben zu einem Entwurf eines Bundesgesetzes über bestimmte Aspekte der grenzüberschreitenden Mediation in Zivil- und Handelssachen in der Europäischen Union (EU-MediatG) sowie über Änderungen der Zivilprozessordnung
(GZ BMJ-Z11.109/0001-I 8/2010) nachstehende Stellungnahme abgegeben.

1. Infolge der zunehmenden Internationalisierung, vor allem auf EU-Ebene, und auch der zunehmenden Inanspruchnahme der Mediation im Rahmen der Konfliktlösung, wird der Mehrbedarf an Planstellen durch das EU-MediatG infolge der darin neu vorgesehenen Möglichkeit eines Vergleichsabschlusses nicht bloß geringfügig bleiben, wie dies im Allgemeinen Teil der Erläuterungen zu II. festgehalten wird. Zu bedenken ist, dass insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten vielfach ausländisches Recht zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vergleichsabschlusses heranzuziehen sein wird. Dies erfordert in jedem Fall einen erheblichen Aufwand, zumal nach dem Besonderen Teil der Erläuterungen zu Art. II das ausländische Recht von Amts wegen zu erheben zu sein scheint („Damit das Gericht die Zulässigkeit des Vergleichsabschlusses prüfen … kann, hat es die Parteien zu veranlassen, alle nach der Sach- und Rechtslage erforderlichen Angaben zu machen, … ). Dazu kommt, dass bei grenzüberschreitenden Sachverhalten vielfach zu prüfen sein wird, ob überhaupt eine Mediation im Sinn der EU-Richtlinie durchgeführt wurde oder nicht, was mit Sicherheit erheblichen Zeitaufwand verursacht.

Erfahrungsgemäß erfordern alle gerichtlichen Tätigkeiten mit Auslandsbezug einen hohen Arbeitsaufwand.

2. Aus den Erläuterungen lässt sich für den wohl im Auge gehabten Vergleichsabschluss außerhalb eines Gerichtsverfahrens eine (allgemeine?) bezirksgerichtliche Zuständigkeit ableiten. Dies kommt allerdings durch den vorgeschlagenen § 205 ZPO nicht zum Ausdruck. Es sollte daher vielmehr ein neuer § 433a ZPO geschaffen werden, worin die bezirksgerichtliche Zuständigkeit für Vergleiche außerhalb eines Gerichtsverfahrens festzuhalten wäre. Auch eine (notwendige) Regelung für die örtliche Zuständigkeit, insbesondere im Fall des Auslandsbezugs, könnte dort erfolgen.

Für Vergleichsabschlüsse nach einer Mediation während eines laufenden Verfahrens erscheint angesichts § 204 ZPO keine Sonderregelung erforderlich.

3. Sonstige Anmerkungen:

Zu Art I, § 2 Abs 1 Z 3 lit d EU-MediatG:
Bloß zur Klarstellung sollte ergänzt werden, dass die Parteien „durch ein Gericht“ zur Mediation aufgefordert worden sind.

Zu Art I, § 2 Abs 1 Z 4 EU-MediatG:
Bloß zur Klarstellung sollte beim Begriff des Wohnsitzes iSd Art 59 und 60 EuGVVO ergänzt werden „der Wohnsitz oder Sitz…“.

Zu Art I, § 3 Z 1 EU-MediatG:
Es ist klar, dass Art 7 Abs 1 lit a der EU-Richtlinie den Wortlaut vorgegeben hat, nach welchen Grundsätzen eine Aussagepflicht für Mediatoren besteht (wie wohl auch nur für „grenzüberschreitende Mediationen“). Der Besondere Teil gibt zu § 3 EU-MediatG diese Grundsätze bloß wieder, obwohl zumindest für die Materialien eine konkretere Abgrenzung erforderlich scheint, welche Gründe der öffentlichen Ordnung „vorrangig“ sein können, um die grundsätzlich gebotene Vertraulichkeit eines Mediationsgeschehens zu überwinden. Einerseits können berufsspezifische Verschwiegenheitspflichten offen mit dem Aussagegebot iSd § 3 EU-MediatG kollidieren. Andererseits scheint denkbar, dass sich die Frage des Vorliegens eines  Aussagegebots iSd § 3 EU-MediatG fallweise gar nicht stellen darf, weil sogar eine Anzeigepflicht nach anderen Rechtsbestimmungen besteht.

Zu Art II, Z 2 - § 205 ZPO:
Die Überschrift „Mediationsvereinbarung“ könnte insofern missverständlich aufgefasst werden, als nicht klar genug hervor kommt, ob nun eine Vereinbarung resultierend „aus“ einer Mediation, oder aber eine Vereinbarung „zur“ bzw. „über eine“ Mediation gemeint ist.

 
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