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Asylgesetz und Fremdenpolizeigesetz PDF Drucken E-Mail

Die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter und die Bundesvertretung Richter und Staatsanwälte in der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst haben zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Asylgesetz 2005 und das Fremdenpolizeigesetz 2005 geändert werden (BMI-LR1355/0001-III/1/c/2010) folgende Stellungnahme abgegeben:

Nach § 15 Abs 3a AsylG 2005 in der Fassung des Entwurfes müssen sich  Asylwerber längstens 120 Stunden "durchgehend in der  Erstaufnahmestelle zur Verfügung halten." Kann der Asylwerber  innerhalb dieser Zeit in der Erstaufnahmestelle nicht angetroffen  werden, liegt nach § 24 Abs 4 Z 1 AsylG 2005 in der Fassung des Entwurfes ein "ungerechtfertigtes Entfernen"  aus der Erstaufnahmestelle vor, was wiederum nach § 76 Abs 2a Z 6 FPG  in der Fassung des Entwurfes einen Schubhafttatbestand begründet.

Die Standesvertretungen weisen darauf hin, dass mit der geplanten  Aufenthaltsverplichtung in § 15 Abs 3a AsylG 2005 im Ergebnis freiheitsbeschränkende Maßnahmen gesetzt werden, die in Verbindung mit der angedrohten Schubhaft für den Fall des Zuwiderhandelns dem verfassungsrechtlich garantierten Recht auf Freiheit gemäß Art 5 MRK sowie dem Recht auf persönliche Freiheit nach dem Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit widersprechen könnten.

Die Erläuterungen zum Entwurf bleiben eine überzeugende Begründung schuldig, dass der Grundrechtseingriff durch die geplante Aufenthaltsverpflichtung notwendig und verhältnismäßig ist. Es findet sich zwar der Hinweis darauf, dass zu Beginn des Asylverfahrens umfangreiche verfahrensrechtliche und administrativ-organisatorische Schritte abzuwickeln sind, an denen der Asylwerber mitzuwirken hat und die durch die vorgeschlagene Maßnahme sichergestellt werden sollen. Warum das angestrebte Ziel nur auf diese Art und Weise und nicht auch durch gelindere Mittel erreicht werden kann und die durchgehende Aufenthaltsverpflichtung deshalb als verhältnismäßig anzusehen ist, wird jedoch nicht näher erklärt.

In Anbetracht des hohen Wertes menschlicher Freiheit reicht die vorliegende Begründung daher nicht aus, einen Grundrechtseingriff in der vorgeschlagenen Form zu rechtfertigen.

Weiters ist in den Erläuterungen nicht ausreichend ausgeführt, welche "bestimmte Tatsachen" im Sinne des § 24 Abs 4 Z 2 AslyG 2005 gemeint sein könnten, weshalb gegen diese Regelungen mangels Bestimmtheit verfassungsrechtliche Bedenken bestehen. 

 
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