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BeamtendienstrechtsG PDF Drucken E-Mail

Die Bundesvertretung Richter und Staatsanwälte in der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (BV 23) und die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter haben zu einem Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und weitere Gesetze geändert werden (GZ: BKA-920.196/0010-III/1/2010) folgende Stellungnahme abgegeben:

Der öffentliche Dienst hat in den letzten Jahren durch Planstellenkürzungen und effizienzsteigernde Maßnahmen sowie durch sehr maßvolle Gehaltsabschlüsse (so auch für 2011) und eine gänzliche Umstellung des Pensionsrechtes einen ganz wesentlichen Beitrag zur Budgetentlastung geleistet.

Die vorliegende Novelle zum BDG und anderen Dienstrechten (insbesondere auch RStDG) beinhaltet zum Teil erhebliche Verschlechterungen, die von den Standesvertretungen keinesfalls unwidersprochen hingenommen werden können.
Insbesondere die dramatischen Verschlechterungen bei der „Hacklerregelung“ noch vor Auslaufen der ursprünglichen Regelungsdauer durch deutlich erhöhte Beiträge für Nachkaufszeiten werden abgelehnt.

Im Bereich des RStDG  werden insbesondere die Änderungen bei § 72 Abs. 1 (Wegfall des höheren Urlaubsanspruches von 216 Stunden mit dem 36. Geburtstag) und bei § 62 Abs. 3 (Kürzung der Bezüge bei längerer Krankheit) entschieden abgelehnt.

Die Überführung der dienstrechtlichen Regelungen des Asylgerichtshofes als 5. Abschnitt des RStDG ist insofern problematisch, als der Asylgerichtshof ressortmäßig dem BKA und nicht dem BMJ, das bisher als Fachministerium für das RStDG zuständig war, unterstellt ist.

Auch wenn inhaltlich damit keine Änderung verbunden ist und bereits bisher die dienstrechtlichen Bestimmungen bezüglich des Asylgerichtshofes auf das RStDG verwiesen haben, ist damit doch eine grundlegende Änderung in der Kompetenzverteilung für das RStDG verbunden. Es wird daher angeregt, die Verschiebung der dienstrechtlichen Bestimmungen betreffend den Asylgerichtshof als 5. Abschnitt des RStDG vorerst nicht durchzuführen.

Auch die Verschlechterungen in der RGV durch generelle Abschaffung der Benützungsmöglichkeit für die erste Wagenklasse  erfordern den Widerspruch. Die Möglichkeit, die Zeit einer Dienstreise mit dem Zug sinnvoll zur Durchführung von Arbeiten zu nutzen, wird dadurch deutlich eingeschränkt, wenn nicht überhaupt verhindert.

Die Änderung  des § 22 Abs. 1 RGV (Entfall der Zuteilungsgebühr jedenfalls nach 180 Tagen) wird abgelehnt.

Die Vereinheitlichung auf 50 % in § 22 Abs. 2 Z.2 kann unter der Bedingung akzeptiert werden, dass die Befristung von 180 Tagen entfällt. Im Bereich der Justiz führt dies in folgenden Fällen zu erheblichen Schwierigkeiten:

  • Zuteilung von Bediensteten im Rahmen der Personaleinsatzgruppe (zur Vermeidung von personellen Engpässen)
  • Zuteilungen von JungrichterInnen und -staatsanwältInnen in das BMJ, welche üblicherweise zumindest ein Jahr betragen
  • Einsatz von SprengelrichterInnen bzw. VertretungsrichterInnenn (als Ersatz  bei überlasteten Gerichten infolge Krankheit, Großverfahren etc)


      

 
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