Die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter und die Bundesvertretung Richter und Staatsanwälte in der GÖD haben zu einem Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG) und das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten geändert werden (EU-JZG-ÄndG 2011) (BMJ-S751.002/0001-IV 2/2011) wie folgt Stellung genommen:
Zu §§ 39 ff EU-JZG: Es darf darauf hingewiesen werden, dass die vorgeschlagenen Bestimmungen – soll damit tatsächlich eine Kostenersparnis für den österreichischen Strafvollzug einhergehen – eine Mehrbelastung der (Gerichte und) Staatsanwaltschaften bedeuten, welcher zwar Einsparungen im Strafvollzug gegenüberstehen, finanzielle und personelle Kapazitätsverschiebungen – vom Strafvollzug hin zu den (Gerichten und) Staatsanwaltschaften – aber offensichtlich nicht in Aussicht genommen werden. Zu § 42b neu EU-JZG: Zwar bestehen gegen den in Aussicht genommenen § 42b neu EU-JZG keine inhaltlichen Bedenken, es ist aber darauf hinzuweisen, dass die für die innerstaatliche Zuständigkeitsverteilung in Rechtshilfesachen zwischen Gericht und Staatsanwaltschaft bislang geltenden Grundsätze insofern durchbrochen scheinen, als hier der Staatsanwaltschaft eine Prüfungs- und Erwirkungskompetenz zukommt, obwohl das Vollstreckungsverfahren in die gerichtliche Zuständigkeit fällt. Mag dies auch als konsequente Weiterentwicklung der Konzentration von Rechtshilfeangelegenheiten bei der Staatsanwaltschaft (inklusive der damit einhergehenden Synergien) bedeuten, so bleibt (auch die Erläuternden Bemerkungen nehmen dazu nicht Stellung) doch unklar, wie dies zu sonstigen, weiterhin in die Zuständigkeit des Gerichts fallenden (durchaus vergleichbaren) Rechtshilfeangelegenheiten (im Vollstreckungsverfahren) im Verhältnis steht. Soweit mit der in § 42b Abs 1 neu EU-JZG angesprochenen Prüfungskompetenz der Staatsanwaltschaft auch eine Entscheidungskompetenz angesprochen wird (was der Wortsinn sowie Abs 3 leg cit nahe legen würden), bleibt unklar, in welcher Rechtsform eine solche Entscheidung ergeht. Im Hinblick darauf, dass eine Entscheidung (über einen Antrag) betreffend eine Vollzugsortänderung innerhalb Österreichs (mit ähnlichem Ziel und Zweck wie die in Aussicht genommene Regelung; vgl. § 10 Abs 1 Z 2 StVG) der Überprüfung in einem förmlichen Rechtsmittelverfahren zugänglich ist, erscheint eine solche Überprüfung im Anwendungsbereich des § 42b neu EU-JZG hingegen innerstaatlich nicht möglich. Diese und die zuvor angesprochene Problematik könnten vermieden werden, wenn man den Regelungsinhalt des § 42b ff neu EU-JZG als reine (wenn auch grenzüberschreitende) Vollzugsortänderung versteht (der Regelungsinhalt der § 42b ff neu EU-JZG würde dem – anders als bei der Vollstreckung einer ausländischen Freiheitsstrafe in Österreich – jedenfalls nicht entgegenstehen) und eine Zuständigkeit der Vollzugsdirektion vorsehen würde. Dies würde auch dem Eingangs erwähnten Grundsatz entsprechen, dass für Rechtshilfeangelegenheiten jene Behörde zuständig ist, in deren Zuständigkeit die Angelegenheiten bzw. das konkrete Verfahrensstadium fällt. Die Erwirkung der Durchbeförderung (§ 42g neu EU-JZG) wäre dann im Wege der Gerichte durchzuführen. |