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Gerichtsgebühren- Novelle 2014 PDF Drucken E-Mail

Zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Gerichtsgebührengesetz und das Gerichtliche Einbringungsgesetz geändert werden (BMJ-Z18.003/0001-I 7/2014) nehmen die Bundesvertretung Richter und Staatsanwälte in der Gewerkschaft öffentlicher Dienst, sowie die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter wie folgt Stellung:

Prinzipiell  wird  die  vorgeschlagene  Abschaffung  bzw  Reduzierung  der Gebührenpflicht  in  Pflegschaftssachen begrüßt; sollten Antragsgebühren zB eine  Hemmschwelle  für die Erhebung von Kontaktrechtsanträgen im Sinne des Kindeswohls  gewesen  sein,  fällt  diese  nun  weg.  Auch die Anhebung der Vermögens-     und     Einkommensgrenze    bei    der    Bestätigung    der Pflegschaftsrechnung  Pflegebefohlener  wird  befürwortet,  zumal  sich das ursprünglich  unentgeltliche  Institut  der  Sachwalterschaft als zunehmend kostenbelastend  für  die  Betroffenen entwickelt hat. Es bleibt zu hoffen, dass durch die Zweckbindung der Gebühreneinnahmen aus TP 7 lit c in Zukunft ausreichend  Vereinssachwalter zur Verfügung stehen werden. Für den Entfall der  Gebührenpflicht  für Abstammungs-/Nichtabstammungsanträge volljähriger Antragsteller fehlt allerdings eine sachliche Notwendigkeit.

Zur vorgeschlagenen Gebührenbefreiung bei einvernehmlichen Scheidungen bei einem Vermögen unter/ist gleich EUR 4.414,-- und jährlichen Einkünften unter/ist gleich EUR 13.244,-- bestehen noch folgende Unklarheiten:

·      Zeitpunkt  der  Vermögens-/Einkommensprüfung:  bei  Antragstellung oder Vergleichsabschluss?

·      Wer prüft die Voraussetzungen, wer sammelt die Entscheidungsgrundlagen zur Beurteilung der Bedürftigkeit?

·      Hingewiesen wird darauf, dass Scheidungsvergleiche nicht unbedingt abschließende Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien beinhalten (zB wenn die Ehegatten schon vor der Beantragung der einvernehmlichen Scheidung eine vermögensrechtliche Aufteilung vorgenommen haben)

Zur Vereinheitlichung der Verfahrenshilfe- und Gebührenbefreiungsregelungen wird      die      Möglichkeit      angeregt,      Verfahrenshilfe-     und Gebührenbefreiungsanträge  auch  rückwirkend  bis längstens zur Entrichtung erheben  zu  können,  zumindest  sollte  § 64 Abs 3 letzter Satz ZPO um die Gebühren für den Besuchsmittler ergänzt werden.

 
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