Home arrow Aktuelles arrow Stellungnahme arrow Fortpflanzungsmedizinrechts-Änderungsgesetz 2015


Mitglieder Login






Passwort vergessen?

Fortpflanzungsmedizinrechts-Änderungsgesetz 2015 PDF Drucken E-Mail

Bundesgesetz, mit dem das Fortpflanzungsmedizingesetz, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch und das Gentechnikgesetz geändert werden (Fortpflanzungsmedizinrechts-Änderungsgesetz 2015– FMedRÄG 2015)

BMJ-Z3.509/0010-I 1/2014

Die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter und die Bundesvertretung Richter und Staatsanwälte in der GÖD begrüßen die mit diesem Entwurf eingeleitete Reform des Fortpflanzungsmedizingesetzes und der begleitenden Regelungen.

Besondere Anerkennung verdient der Umstand, dass der Entwurf nicht nur dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshof (VfGH 10.12.2013, G 16/2013 ua) Rechnung trägt, das den unmittelbaren Anlass für die Novellierung gab. Er berücksichtigt auch einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, namentlich das Urteil EGMR 3.11.2011, Nr 57813/00 S.H.ua/Österreich zur Eizellspende und In-vitro-Fertilisation sowie das Urteil EGMR 28.8.2012,  Nr 54270/10, Costa und Pavian/Italien zur Problematik eines gänzlichen Verbots der Präimplantationsdiagnostik.

 

Der Entwurf stellt sich insgesamt der Verantwortung, auf eine konforme Regelung mit den garantierten Grundrechten – namentlich dem Gleichheitsgrundsatz sowie dem Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art 8 EMRK und dem damit verbundenen Diskriminierungsverbot nach Art 14 EMRK - zu achten.

 

Dazu folgende ergänzende Anmerkung:

 

Nach dem Entwurf soll die Präimplantationsdiagnostik unter sehr restriktiven Voraussetzungen zulässig sein. § 2a Abs 1 Z 2 FMedG idF des Entwurfs sieht als Voraussetzung vor, dass „zumindest drei ärztlich nachgewiesene Schwangerschaften mit einer Fehl- oder Totgeburt des Kindes spontan endeten und diese mit hoher Wahrscheinlichkeit ihre Ursache in der genetischen Disposition des Kindes hatte“.

Eine derart hohe Zulässigkeitsschwelle könnte - bei aller gebotenen Vorsicht wegen der mit einer zu weiten Öffnung der Präimplantationsdiagnostik verbundenen Gefahren und unerwünschten Folgen – im Lichte der Abwägungsgründe des EGMR im Urteil Costa und Pavian/Italien unverhältnismäßig sein.  Bei der Zulassung der Präimplantationsdiagnostik ist auch zu berücksichtigen, dass der von einer Fehl- oder Totgeburt betroffene Fötus im Vergleich zum Embryo viel weiter entwickelt ist und dass mit einer Fehl- oder Totgeburt sowie der Angst und Sorge vor einer solchen große seelische Belastungen für die Frau verbunden sind.

 

So sehr dem Entwurf grundsätzlich zugestimmt wird, so sehr ist zu kritisieren, dass – leider wiederum – eine unverständlich kurze Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde, welche einer detaillierteren Auseinandersetzung mit diesem wichtigen Gesetzesvorhaben entgegensteht.

 
weiter >