Politik und Justiz"Das Urteil ist merkwürdig, ein politisches Pamphlet, akten- und faktenwidrig." – Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden.
"Der Anklageantrag ist kaum das Papier wert, auf dem er geschrieben ist." – Der dem Strafantrag folgende Schuldspruch ist rechtskräftig geworden. "Das Verfahren ist einzustellen. Diese Einstellung wird aus politisch motivierten Gründen bewusst verzögert." "Er (der Untersuchungsrichter) ist der politische Generalsekretär des roten Zentralbüros im Innenministerium." "Die Staatsanwälte haben nachweislich das Recht gebeugt und gebrochen." Es sind dies willkürlich herausgegriffene Zitate von Politikern verschiedener Parteien innerhalb des letzten Jahrzehntes zu Verfahren, in denen jeweils Politiker ihrer Partei verfangen waren. Ich behaupte kein anderer Staatsbürger dieser Republik würde es wagen, zu einem laufenden Verfahren derartige Bemerkungen zu machen, kein anderer Staatsbürger fände mit solchen Äußerungen Widerhall in den Medien und kein anderer Staatsbürger bliebe bei solchen Äußerungen von Untersuchungen durch die Staatsanwaltschaft oder von privaten Klagen verschont. Die Politiker können sich im Ernstfall auf ihre Immunität berufen. Einer Aufhebung dieser wird in derartigen Fällen selten zugestimmt. Diese Vorwürfe gegen Richter und Staatsanwälte sind meist pauschal und unspezifiziert, wollen gegenüber der Öffentlichkeit zum Ausdruck bringen, dass die Justizorgane nicht nach dem Gesetz und der Sach- und Beweislage handeln, sondern zumindest objektiv amtsmissbräuchlich vorgehen. Derartige Vorwürfe erzeugen massiven psychologischen Druck auf sämtliche in einer Strafsache tätigen Richter und Staatsanwälte und sind solcherart ein unzulässiger und in unserem Staatswesen verpönter Eingriff in die Strafrechtspflege. Es macht betroffen, dass Politiker immer wieder unsachlich auf ihnen nicht genehme Strafverfahren reagieren, es macht betroffen, dass sie damit immer wieder an den Grundfesten unseres Rechtsstaates rütteln. Dieser ist die Grundlage des Zusammenlebens aller Menschen in diesem Land, er ist die Grundlage für politisches Handeln und es sollte zu den vornehmsten Aufgaben der Politik gehören, diesen Rechtsstaat zu verteidigen. Es stimmt nachdenklich, wenn selbstverständliche Grundsätze unsere Demokratie durch öffentliche Erklärungen in Erinnerung gerufen werden müssen und auch der Bundespräsident an den Verfassungsgrundsatz der Gewaltentrennung und die Unabhängigkeit der Justiz erinnern muss. Es entsteht der Eindruck, dass jene, die sich öffentlich und unsachlich äußern, sich nicht bewusst sind, dass sie damit nicht nur die Würde und die Ehre des einzelnen Organs der Justiz verletzen, sondern das Amt an und für sich in der Öffentlichkeit herabwürdigen. Sollte es ihnen bewusst sein, so nehmen sie dies billigend in Kauf und zeigen damit welche Wertschätzung sie Mitbürgern oder verantwortungsvollen Ämtern in diesem Staate entgegenbringen. All dies macht jedoch die Richtigkeit einer Forderung der österreichischen Staatsanwälte nach einer Bestandsicherung durch Aufnahme in die Bundesverfassung deutlich. Der Gesetzgeber hat der Staatsanwaltschaft im Laufe der letzten Jahre immer mehr Aufgaben übertragen, er machte sie zur Hüterin der Grund- und Menschenrechte und zur Entscheidungsträgerin, ob sich bei Vorliegen eines strafbaren Verhaltens der Staat eines Strafanspruches begeben oder auch mit anderen Formen als durch Anklage (Diversion) reagieren kann. Mit dem vom Justizminister für Ende März 2001 angekündigten Ministerialentwurf zu einer Neugestaltung des strafprozessualen Vorverfahrens werden der Staatsanwaltschaft, insbesonders durch die Einräumung der Leitungsbefugnis, weitere Kompetenzen übertragen werden. Schon Würth hat 1850 vom doppelten Charakter der Staatsanwaltschaft als Teil der vollziehenden Gewalt und Wächterin der Gesetze gesprochen. Ihre besondere Stellung kommt aber auch im Staatsanwaltschaftsgesetz zur Geltung, welches die Staatsanwälte als Organe der Rechtspflege bezeichnet. Die Staatsanwaltschaft gehört daher, die Rechtspflege in einem umfassenden Sinn verstanden, zur Justiz. Wenn daher nicht einmal im Stichwortverzeichnis der Bundesverfassung die Staatsanwaltschaft aufscheint, so beweist dies, dass ein Handlungsbedarf besteht. Sowohl der Bundesminister für Justiz als auch wesentliche Repräsentanten der im Parlament vertretenen Parteien haben bereits signalisiert, dass sie diesen Mangel erkennen und Abhilfe schaffen wollen ? und ich werde nicht ruhen, bis es soweit ist ? dass es ehestens zu einer parlamentarischen Beschlussfassung kommt. Das Unverständnis für die Verpflichtungen eines Staatsanwaltes zur Prüfung aller zu seiner Kenntnis gelangenden Hinweisen auf strafbare Handlungen und die Veranlassung von Vorerhebungen zu dem Zwecke nötige Anhaltspunkte für die Einleitung eines Strafverfahrens oder für die Zurücklegung zu erlangen, bedingt klar zu machen, dass die Staatsanwaltschaft ein eigenständiger Funktionsträger innerhalb der Justiz ist. Es werden daher in Zukunft weitere Fragen, wie z.B. die Abgrenzung der Staatsanwaltschaft zur exekutiven Gewalt einerseits und zum Gericht andererseits, die rechtsstaatliche Abgrenzung zur politischen Gewalt und ein eigenes Dienstrecht zur Diskussion zu stellen sein. Es mögen daher alle, die berufen sind Verantwortung in diesem Staate zu tragen, gemeinsam mit den Vertretern der Staatsanwälte eine umfassende Diskussion über diese Problembereiche aufnehmen und führen, getragen vom Willen, der Staatsanwaltschaft jene Stellung einzuräumen, die ihren Aufgaben gerecht wird. |