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Editorial 02/1999 PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von Wolfgang Aistleitner   

Von Übernahmswerbern und anderen Fundamentsteinen der Justiz

Die Hauptfiguren in den Romanen Erich Kästners - er wäre heuer hundert geworden - sind von behutsamer Weltoffenheit, üben sich in jeder Situation in allgemein nachvollziehbarer Moralität, verfügen über sozial verpflichtete Klugheit und sind sich in weiser Einsicht stets ihrer eigenen menschlichen Beschränktheit bewußt. Kurzum: sie könnten ideale Richter sein. Kästner machte sie jedoch (fast ausnahmslos) zu Mitarbeitern in der Werbebranche. Über ihre berufliche Ausbildung teilt uns der Literat kaum etwas mit. Mutmaßlich wird man also in den Beruf eines Werbetexters (oder -zeichners usw) hineingeboren. Der geborene Richter? Vielleicht gibt es ihn. Aber uns fehlt - ebenso vielleicht - das Instrumentarium und/oder Sensorium, ihn zu erkennen. Fehlt es uns wirklich?

Am Anfang: die Lehrzeit - der Übernahmswerber. Das inhaltliche Substrat der Ausbildung der Übernahmswerber, vor allem aber auch die von den einzelnen Ausbildungsrichtern verfaßten Beurteilungen bilden wesentliche Entscheidungsgrundlagen für jene Justizverwaltungsorgane, die letztlich die Ernennung zu Richteramtsanwärtern beschließen. Eine Gleichung drängt sich auf: Eine Ausbildung ohne didaktisches und pädagogisches Engagement des Ausbildners und eine Beurteilung, die den an ein Urteil gestellten Ansprüchen nicht gerecht wird, bewirken ein mangelhaftes fehleranfälliges Auswahlverfahren. Begabungen bleiben unentdeckt, Blender setzen sich durch. Durchaus nicht regelmäßig, aber schon eine Ausnahme ist ein Fall zu viel.

Ausbildungsrichter zu sein, setzt gewiß hohe richterliche Kompetenz voraus. Allerdings muß der Ausbildungsrichter zu einem wesentlichen Teil auch Lehrer sein. Ein tadelloser Rechtsprecher ist nicht unbedingt ein qualifizierter Pädagoge. Letzteres kann freilich zu einem guten Teil gelehrt werden (und läßt sich lernen). So sollte eine Ausbildung für Ausbildungsrichter eingerichtet werden. Pädagogisches Verständnis und didaktische Methoden sind (grundlegend und weiterführend) auf Seminaren zu vermitteln.
Ausbildungsarbeit ist nicht ureigene richterliche Tätigkeit. Aber sie ist unabdingbare Voraussetzung für den Weiterbestand einer auf hohem Niveau funktionierenden Justiz. So lädt Ausbildungsarbeit große Verantwortung auf. Mit angemessenem Engagement betrieben, bedeutet sie im Ergebnis für den Ausbildner nicht Entlastung, sondern Belastung. Eine daran geknüpfte Forderung nach anderweitiger Entlastung der Ausbildner ist nur logisch und billig. Warum sollen engagierte, erfolgreiche Ausbildner für diesen ihren Anteil an einer positiven Justizentwicklung auch noch zahlen? Daß dies schließlich in eine Planstellenvermehrung einmünden könnte, da Qualitätssteigerung seit jeher ihren Preis hat, ist nicht bloß organisatorisches Beiwerk.

Regelmäßige Konferenzen der Ausbildungsrichter sollen ein umfassenderes Bild über die einzelnen Übernahmskandidaten vermitteln, das frühzeitige Aufspüren von ausbildnerischem Nachholbedarf ermöglichen, die Harmonisierung der einzelnen Beurteilungen fördern und auch den Erfahrungsaustausch unter den Ausbildnern ankurbeln. Da nach unserer Erfahrung das Wissen der Übernahmswerber über gerichtsorganisatorische Zusammenhänge, aber auch über prozessuale Abläufe nur wenig entwickelt ist, empfiehlt sich die Auflage einschlägiger Skripten. Sie sollten sich durch Praxisnähe, Prägnanz und reichlich durch grafische Darstellungsmethoden auszeichnen.

Durchaus nicht vereinzelt wird strukturelle Unzufriedenheit über die Beurteilungen geäußert. Übrigens nicht nur von den unmittelbar betroffenen Übernahmswerbern, sondern auch von den beurteilenden Ausbildungsrichtern. Es ist nicht Sinn eines Editorials, dieses Thema hier umfassend zu erörtern. Nur so viel: Daß in unserer kleinen Republik mit einer doch überschaubaren Anzahl von Gerichten, vor allem aber angesichts der einschlägigen Zuständigkeit des Bundes in jedem OLG-Sprengel strukturell und inhaltlich voneinander verschiedene Beurteilungsbehörden verwendet werden, ist eine Koketterie gegenüber der Forderung nach gleichbehandelnder und transparenter Verwaltung. Der Verwirrung genug wird ja schon durch das (auch im Schulbereich nicht unbekannte) Phänomen angerichtet, daß ein und dasselbe Elaborat oder ein und dieselbe Persönlichkeit von zwei verschiedenen Ausbildnern erheblich abweichend voneinander qualifiziert werden können.

Die Gerichtsvorsteher und Präsidenten der Gerichtshöfe sollten sich in Sachen Ausbildung insoweit generell in die Pflicht nehmen, als sie die Übernahmswerber während der Zuteilung bei "ihrem" Gericht wie ein Mentor begleiten und sich auch ein Bild über die Kandidaten zu machen trachten. Unfaßbar, daß immer noch häufig in den Beurteilungen von den Gerichtsvorstehern und Präsidenten der "Mangel an eigener Wahrnehmung" vermerkt wird.

Ein Problem setzt den Übernahmswerbern besonders zu: Dem Gesetz nach steht ihnen das Recht der Einsicht in den gesamten Beurteilungsbogen nicht zu. Ihnen darf lediglich das Kalkül (die Gesamtbeurteilung) mitgeteilt werden. Im Einzelfall kann man dem Übernahmswerber im unmittelbaren Gespräch die Mängel (undloder Vorzüge) aufzeigen. Aber geschriebenes und gesprochenes Wort - die Erfahrung lehrt dies leider - decken sich nicht immer. Ein legislativer Ansatz für die erwünschte Änderung könnte in einer Weiterentwicklung des § 12 Abs 2 RDG liegen.

Ein anderes berechtigtes Anliegen der Übernahmswerber (übrigens auch der Richteramtsanwärter) zielt auf die Installierung einer Vertrauensperson ab. Tendenzielle Unzufriedenheit mit einem Ausbildner, aber auch singuläre Vorfälle im Rahmen einer Ausbildung, schließlich das subjektive Empfinden des Übernahmswerbers, ungerecht beurteilt worden zu sein, können nach einem Ventil - nicht zuletzt auch zur Wahrung des beiderseitigen Gehörs - verlangen. Der Gang des betreffenden Übernahmswerbers zum Gerichtsvorsteher oder Präsidenten steht ihm zwar offen; ihn jedoch allein damit zu bescheiden, wirkt lebensfremd (und nahezu zynisch). Eine von den Richteramtsanwärtern gewählte und beim OLG-Präsidenten gleichsam akkreditierte Vertrauensperson (aus dem Kreis der RiAA) sollte auch von den Übernahmswerbern um Rat und "Rechtschutz" angegangen werden können. Diese wird - je nach Fallagerung - den angemessenen Weg finden.

Die Ausbildung der Übernahmswerber gerät zu sehr ins Selbstverständliche, ins Automatische; vorhandene Gestaltungsräume werden zu wenig genutzt. Klar ist aber, daß es die Ausbildungsinhalte und -strukturen bis zur Übernahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst sind, die nur nicht über den beruflichen Werdegang des Einzelnen, sondern auch - und insofern für das allgemeine Rechtsgefüge von besonderer Bedeutung über die künftige Oualität der Rechtsprechung entscheiden. Nach der Übernahme sind die Korrekturmöglichkeiten nur noch marginal.

Das am Ende der Einzelausbildungen stehende Auswahlverfahren ist mit dem Problem des Entwurfs eines Richterbildes konfrontiert. Der Beginn einer endlosen Geschichte und der Stoff für kiloweise Editorials (wie gut hat's doch die Werbebranche).

 
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