Überzeugungskämpfe im Vorverfahren Würde in diesen Monaten der Polizeidirektor in X gleichzeitig mit der Übermittlung einer Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft erklären, er würde - weil's in einem geht - die Anklageerhebung und auch in der Hauptverhandlung die Funktion des öffentlichen Anklägers übernehmen, würde man ihn ob seines subtilen Humors rühmen. Würde er auf seinem Vorhaben beharren, so würde man ihn (bereits leicht befremdet) auf die Regelungen der Strafprozeßordnung verweisen (einen Hinweis auf die Verfassung müßte man sich bedauerlicherweise versagen, weil die Verfassung den Staatsanwalt weder bestandsmäßig noch funktionell erwähnt - sic!). Insistierte er weiterhin, so würde man ihn an die Möglichkeit der Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt erinnern.
Würde ein Staatsanwalt in diesen Monaten an seiner Amtstür sein Namensschild mit dem Beisatz "staatsanwaltschaftlicher Richter" versehen und zudem sein Amtskleid mit violetten Aufschlägen und Besätzen zieren, würde man seine prophetischen Talente bewundem. Seiner Zeit voraus, wenn auch nur ein wenig. Jedenfalls wäre Respekt angezeigt. Beide Vorstellungen brächten gleichermaßen die staatsorganisatorisch vernünftige und rechtspolitisch verträgliche Gewaltenstruktur durcheinander. Warum also dann das eine Mal die Androhung der psychiatrischen Behandlung, das andere Mal die Erweisung einer Referenz? Warum nicht mit beiden Musterknaben ab ins Schwarzbuch der Justiz, Kapitel" Von der Gefährlichkeit heiterer Vorschläge"? Die unterschiedliche Einschätzung spiegelt die (bisher) offenbar gewordenen Kontroversen in der Diskussion um die anstehende Reform des strafprozessualen Vorverfahrens wider. Diskussionen sind meist von Überzeugungsversuchen durchsetzt. Wer also will wen wovon überzeugen? - Der Justizminister den Innenminister davon, daß eine ausgewogene (rechtliche) Leitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft, die ja allein über Einstellung oder Anklageerhebung zu entscheiden hat, Bestandteil einer Kooperation mit der faktisch ermittelnden Sicherheitsbehörde sein kann,
- der Innenminister den Justizminister davon, daß die Leitungsbefugnis des Staatsanwalts nicht Basis für ein Subordinationsverhältnis Staatsanwaltschaft-Sicherheitsbehörde werden darf,
- und abermals der Justizminister (für's erste) die Richterschaft davon, daß die Verschiebung der Funktionen vom alten Untersuchungsrichter hin zum neuen Staatsanwalt - einmündend eben in die Leitungs- und Kontrollfunktion - nicht von einer Änderung des staatsanwaltschaftlichen Dienst- und Organisationsrechts begleitet sein muß.
(Das anfangs apostrophierte Denkmodell eines Polizei-Anklägers fand zwar schon mal eine nachlesbare Erwähnung; eine bloße Vorbereitungshandlung allerdings, die keinen Schaden anrichtete; gerade gut genug, um für immer vergessen zu werden.) Welches Schicksal wird den Überzeugungsversuchen zuteil werden? In dem Maß, in dem der erste Versuch (Stichwort: Kooperationssystem) gelingt, wird der zweite (Stichwort: Subordinationssystem) überflüssig. Die (zunächst) ablehnende Reaktion des Innenressorts hat zwischenzeitig den Charakter eines nicht vemunftgesteuerten Reflexes ohndies schon verloren. Im übrigen darf es Betonierungsmaßnahmen zur vordergründigen Imagepflege nicht geben, will das Innenressort (weiterhin) als verantwortungsvoller Diskussionspartner gelten. In der Tat wird den Sicherheitsbehörden jener Part zuerkannt, mit dem sich am ehesten friktionsfrei arbeiten läßt. Der dritte Überzeugungsversuch (Stichwort: anstelle des UR ein aufgepolsteter Staatsanwalt) läßt bislang nicht erkennen, wie ernsthaft er genommen werden will. Immerhin räumt der ministerielle Diskussionsentwurf die Möglichkeit ein, den qualitativen Ausbau staatsanwaltschaftlicher Agenden mit einer Reform des staatsanwaltschaftlichen Dienst- und Organisationsrechts zu verbinden. Andererseits bietet er selbst kene Lösungsansätze. Vielmehr ist in den an den Entwurf anknüpfenden Diskussionsrunden von ministerieller Seite immer wieder zu hören, daß eigentlich und letztlich alles beim Alten bleiben solle. Diese Politik des "EinSchritt-vor-zwei-Schritte-zurück" kann aber auch als verschämtes Bekenntnis, Vorschlägen gegenüber offen zu sein, verstanden werden. Also: Die Vorschläge der Richterschaft dazu liegen ausreichend konturiert vor (so etwa RZ 1999, 186ff). Der geplante Befugniszuwachs für den Staatsanwalt (der ihn immer mehr einem richterlichen Funktionsträger annähert) ist nur dann akzeptabel, wenn die Weisungshierarchie nicht letztlich an die Regierungsbank (also potentiell parteipolitisch) angebunden ist. Dann würde die Proportion - hie ein Mehr an Macht, da Entpolitisierung des Weisungsapparats - (in etwa) stimmen. Diese Position der Richterschaft kann für sich in Anspruch nehmen, ausschließlich durch das Interesse, in einem konsequent strukturierten Rechtsstaat zu agieren, motiviert zu sein. Dies sollte Garant dafür sein, daß der dritte ministerielle Überzeugungsversuch scheitern wird. Allerdings gibt es im Vorverfahrens - Verteilungskampf noch jene Berufsgruppe, von deren Neugestaltung ja hauptsächlich die Rede ist: Die der Staatsanwälte. Nach Vielem, was von maßgeblichen staatsanwaltschaftlichen Funktionsträgem bislang zu hören war, ist das Mehr an Befugnis willkommen (warum auch nicht) - aber eine Änderung des Weisungsrechts? Muß das sein? Und überhaupt und außerdem... Die zum Überdruß strapazierte Formel "mehr Macht braucht mehr Kontrolle" bringt in diesem besonderen Kontext die Diskussion nicht weiter; wer wird denn letztlich - geht es nach dem Entwurf - an Macht gewonnen haben? Die Spitze der staatsanwaltschaftlichen Weisungshierarchie, also der Justizminister! Er also soll mehr Macht über das Strafverfahren zugeteilt bekommen. Eine Formel ohne Augenzwinkern und ohne Verwaschungen muß so lauten: Mehr Macht für den Staatsanwalt nur ohne politische Kontrolle. Die Richterschaft wird sich in der Phase der Vorverfahrensreform von ihrer Forderung - wem gegenüber auch immer - nach einer Neugestaltung des staatsanwaltschaftlichen Weisungsrechts nicht abbringen lassen. Ihr Verhältnis zur Staatsanwaltschaft wird dann nicht eben erleichtert, wenn diese den status quo im Weisungsrecht hinnehmen will. Die Staatsanwälte könnten - neben anderen Konsequenzen - auf diese Weise mitverantwortlich dafür werden, wenn dereinst von den (immer noch präsenten) Sargtischlern richterlicher Unabhängigkeit gefragt werden wird: Warum eigentlich einem Richter die Unabhängigkeit garantieren, wenn auch weisungsgebundene Organe einen guten Teil der Tätigkeit eines Richters verrichten können? |