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Editorial 03/1999 PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von Markus Thoma   

Themenführer

Ist die Justiz noch der Rede wert, wenn es einmal nicht um vordergründige Gerichtssaal-Berichterstattung geht? Wenn sie nicht nur Objekt der Kritik ist, die sich an Einzelfallentscheidungen entzündet? Kann und darf man Diskussionen und Schlußfolgerungen rund um die Justiz solchen Zufälligkeiten überlassen? Oder tut nicht eine Themenführerschaft not, die Antworten vorbereitet, bevor man durch Fragestellungen von außen fremdbestimmt wird?

Für die Standesvertretungen der Richter und Staatsanwälte ist es nicht nur Tradition, sondern bewußter Bestandteil der Standespolitik, sich kurzzeitig losgelöst von tagespolitischen Aktualitäten - in Klausur zu begeben, um vorauszudenken. Die diesjährige Standesvertretertagung wird hiezu den Rahmen bieten. An Themen mangelt es nicht, die getroffene Auswahl spiegelt nur standespolitische Prioritäten wider. Doch läßt sich allen Themen ein gemeinsamer Nenner entnehmen: die Sicherung der richterlichen Unabhängigkeit, die ein wesentliches Merkmal des Recht(schutz)staates darstellt und immer wieder aufs neue ihrer Bewußtmachung bedarf.

So nimmt die Auswahl für und Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst nicht nur für den einzelnen Bewerber eine einschneidende Weichenstellung vor; die standespolitische Dimension liegt darin, wer im Rahmen weichen Verfahrens unter Beteiligung welcher Institutionen über die personelle Zusammensetzung der Justiz entscheidet und die Auswahl jener vornimmt, die künftig ihre Unabhängigkeit behaupten sollen. Nicht weit davon entfernt findet sich im standespolitischen Koordinatensystem die Dienst- und Disziplinargerichtsbarkeit und ihre Zuordnung zur ordentlichen Gerichtsbarkeit. Zurufe nach (politischer) Kontrolle der Justiz von außen legen die standespolitische Relevanz dieses Themas offen: die äußere Unabhängigkeit der Justiz ist mit einer Einflußnahme von außen unvereinbar. Doch sollten solche Anstöße von außen her zum Anlaß genommen werden, Ansatzpunkte für Verbesserungen der Dienst- und Disziplinargerichtsbarkeit von uns aus zu diskutieren und so letztlich zur Sicherung eines Eckpfeilers für die richterliche Unabhängigkeit beizutragen.

Das Projekt der "Institutionalisierung der Standesvertretung" ist ebenfalls in seiner Funktion für die richterliche Unabhängigkeit zu sehen. Die neuen rechtlichen Grundlagen zukünftiger Standespolitik in Form privat oder öffentlichrechtlicher Modelle sind vorrangig danach zu beurteilen, welche Einrichtung in weicher Form am besten der Vertretung von Standesinteressen, insbesonders der Wahrung und Förderung richterlicher Unabhängigkeit dient.

Der vom Bundesministerium für Justiz ausgesandte Diskussionsentwurf zur Reform des strafprozessualen Vorverfahrens sieht eine - über die in parlamentarischer Behandlung befindliche Diversion hinausgehende - Verlagerung bisheriger richterlicher Aufgaben an die Staatsanwaltschaft vor. Nachdem die richterliche Unabhängigkeit bei Vollziehung dieser Aufgaben nicht bloßer, verzichtbarer Zierrat ist, erhebt sich die Frage ob und wie weit die Stellung des Staatsanwaltes einer Abstimmung auf neue Aufgaben bedarf. Schließlich liegt in der Bestimmung der prozessualen Stellung von Richter und Staatsanwalt eine wichtige Grenzziehung gegenüber den Zuständigkeiten der Exekutive, deren oft grundrechtsrelevante Erhebungen - gerichtlicher Kontrolle unterliegen müssen.

An dieser Stelle wurde bereits mehrfach darauf hingewiesen, daß die zunehmende Einrichtung unabhängiger Senate, von Kommissionen und Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag Stellung und Gewicht der ordentlichen Gerichtsbarkeit im Staatsgefüge beeinflussen. Mag das Problem manchem peripher erscheinen, weil es sich bei diesen Tribunalen nicht um "Gerichte" handelt, so sehen die Vorschläge zur Bundesstaatsreform die Aufwertung der unabhängigen Verwaltungssenate der Länder zu Landesverwaltungsgerichten vor. Gibt es notwendigerweise nur unser Verständnis richterlicher Unabhängigkeit oder könnten Rückschlüsse aus der dienstrechtlichen Stellung von Richtern der Länder auf Richter des Bundes gezogen werden?

Richterliche Unabhängigkeit wird auch durch Rahmenbedingungen des Verfahrensrechts mitbestimmt. Quantitative Überlastung, wie sie die Personalanforderungsrechnung objektivierte, kann zu einer Entscheidungsdeterminante werden. Unter dem Thema" Verfahrensvereinfachung und Gerichtsorganisation" wird wieder der Versuch unternommen, Möglichkeiten zur Entlastung der Gerichte aufzuzeigen.

Diese Themen verkörpern wesentliche standespolitische Anliegen für die nächsten Jahre, ohne daß dieser kurze Themenführer in dieser Hinsicht Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Die bevorstehende Standesvertretertagung wird allen Funktionären richterlicher und staatsanwaltschaftlicher Standesvertretung und allen an Standesvertretung Interessierten das Forum zum Gedankenaustausch und zur Mitgestaltung zukünftiger Standespolitik bieten.

 
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