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Editorial 01/2006 PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von Dr. Klaus Schröder   

Der falsche Weg

Die jüngste Ankündigung der Regierung, das Dienstrecht der Richter und Staatsanwälte gemeinsam mit dem der übrigen öffentlichen Bediensteten in einem einheitlichen Bundesmitarbeitergesetz zu regeln, kommt nicht überraschend. Sie liegt auf der Linie eines seit langem verfolgten Zieles. Ist erst einmal die dienstrechtliche Sonderstellung der Staatsfunktion Justiz und Gerichtsbarkeit beseitigt, werden sich Mittel und Wege finden, um zu versuchen, jenen Bereich, der bisher dem politischen Zugriff (vom Weisungsrecht des Justizministers abgesehen) weitgehend entzogen war, zu vereinnahmen.

Ein prominenter Landespolitiker der kleinen Regierungspartei hat kürzlich dem Präsidenten eines Höchstgerichtes mit Klage gedroht, weil ein Urteil nicht seinen Vorstellungen entsprach. Beunruhigend ist nicht diese sich selbst disqualifizierende Drohung, sondern der Umstand, dass die Verantwortlichen der Bundesregierung dagegen nicht entschieden aufgetreten sind.

Der Hinweis darauf, dass mit dem geplanten einheitlichen Bundesmitarbeitergesetz der verfassungsrechtliche Grundsatz der Unversetzbarkeit und Unabsetzbarkeit der Richter nicht verändert werden soll, greift zu kurz. Dies ist für einen Rechtsstaat so selbstverständlich, dass derartige Beteuerungen nur als Verschleierung der wahren politischen Absichten beurteilt werden können. Der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes hat in seiner Stellungnahme gegenüber dem BM f. Finanzen vom 15.10.2005 ausführlich dargelegt und begründet, warum das Dienstrecht der Richter und Staatsanwälte schon aus verfassungsrechtlicher Sicht öffentlich-rechtlich zu konstruieren ist. Darunter ist jedenfalls ein durch Ernennung begründetes, auf Dauer angelegtes, d.h. nicht aus wirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen kündbares Dienstverhältnis zu verstehen, dem als Korrelat zur besonders abgesicherten Rechtsstellung - eine gesteigerte Pflichtenbindung inhärent ist.

Populistisch und sachlich unhaltbar wird von der Regierung aus Gründen der Stimmungsmacherei gegen die "Bundesmitarbeiter" des öffentlichen Dienstes ein Zusammenhang zwischen den Ruhensbestimmungen und dem Dienstrecht hergestellt. Diesbezüglich gerechte Bestimmungen für alle Arbeitnehmer sind im Pensionsrecht zu schaffen, das seit der letzten Pensionsreform - mit Ausnahme der Zuverdienstbestimmungen bei Frühpensionierung - keinerlei Ungleichbehandlung zwischen ursprünglichen ASVG-Pensionen und öffentlich rechtlichem Ruhegenuss mehr vorsieht.

Verwundert darf man darüber sein, dass seitens der Politik offenbar nicht daran gedacht ist, die ebenfalls sachlich begründete Sonderstellung jener Funktionsträger, die politische Ämter bekleiden, wie z.B. Bundesminister und Abgeordnete, dem einheitlichen Bundesmitarbeitergesetz zu unterstellen. Wird hier vielleicht gar mit zweierlei Maß gemessen oder sind diese keine Mitarbeiter des Bundes?

Die Frau Bundesministerin für Justiz hat in einem Schreiben an die Standesvertretung vom 20.12.05 sinngemäß erklärt, dass die Erhaltung des eigenständigen Berufsrechtes für Richter und Staatsanwälte für sie eine besondere Herausforderung darstelle. Wir hoffen, dass die Frau Bundesministerin auch ihren Parteifreunden und ihrem Koalitionspartner klar macht, dass das Richterdienstgesetz erhalten bleiben und das Staatsanwaltschaftsgesetz als eigenständiges Dienstrecht weiter ausgebaut werden muss. Die Standesvertretung wird gegen die Bestrebungen, die materielle und formelle Unabhängigkeit der dritten Staatsgewalt - bestehend aus Richtern und Staatsanwälten - zu untergraben mit allen demokratischen Mitteln ankämpfen. Ein unabhängiges Dienstrecht für diese Berufsgruppe ist kein Privileg, sondern ein Schutzmechanismus zu Gunsten der Staatsbürger, um diesen eine von der Politik unbeeinflussbar arbeitende Rechtsprechung in Zivil- und Strafsachen zu sichern. Die österreichische Bundesregierung würde in Ausübung der EU-Ratspräsidentschaft ein fatales Zeichen setzen, wenn sie diesen Grundsatz ernsthaft in Frage stellt.

 
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