geschrieben von Werner Zinkl Willkommen im Boot - Vom RDG zum RStDG
Seit Jahrzehnten bemüht sich die richterliche Standesvertretung, staatsanwaltschaftliches Dienstrecht dem richterlichen Dienstrecht anzugleichen und findet sich in einer Linie mit der Standesvertretung der Staatsanwälte. Gleiche Berufsvoraussetzung, gemeinsame Ausbildung und Dienstprüfung, Durchlässigkeit in der Ernennung zur jeweils anderen Berufsgruppe sind schon lange gegeben. Dadurch ist ein gemeinsames Verständnis für rechtsstaatliche, der hohen Verantwortung für Recht und Bürger gerecht werdenden Aufgaben der dritten Staatsgewalt zugrunde gelegt. Dass es dennoch so lange dauerte, bis auch die Politik Bereitschaft zeigte, das Selbstverständliche auch verfassungsrechtlich abzusichern, ist rational nicht erklärbar. Selbst seit der bereits anlässlich des Österreichkonvents erzielten Einigung aller Parlamentsparteien verstrichen mehrere Jahre bis zum 5.12.2007. An diesem historischen Tag wurde neben der Abänderung oder Aufhebung von nahezu 900 verfassungsrechtlichen Bestimmungen im Rahmen des Ersten Verfassungsbereinigungsgesetzes ein Artikel 90 a in das B-VG eingefügt, mit dem die Staatsanwaltschaft in der Verfassung verankert und sogar – diesen Begriff etwas erweiternd – als Teil der Gerichtsbarkeit bezeichnet wird. Leider wurde anlässlich dieser überfälligen Klarstellung, die in der Zukunft vielleicht eine weitere Emanzipation der Staatsanwälte von der exekutiven Staatsgewalt bringen könnte, mit der das Gewaltenteilungsprinzip klar unterlaufenden Neuerung erkauft, dass der Politik ein Einfluss auf Gerichtsverfahren eröffnet wurde, indem der Volksanwaltschaft die Möglichkeit eingeräumt wird, Fristsetzungsanträge zu stellen. Ohne Vorankündigung, ohne ein sonst übliches Begutachtungsverfahren nahm der Nationalrat die verfassungsrechtliche Verankerung der Staatsanwaltschaft überhastet auch zum Anlass, das Dienstrecht der Staatsanwälte in das RDG zu verschieben und dieses zum RStDG umzuformen. Diese Vorgangsweise unterstreicht zwar vordergründig den Willen des einfachen Gesetzgebers, der nunmehr expliziten verfassungsrechtlichen Vorgabe nachzukommen, womit auch die Selbstverständlichkeit, dass Staatsanwältinnen und Staatsanwälte keine Verwaltungsbeamten sind, unterstrichen wird. Bedenkt man, dass es selbst für Richterinnen und Richter eines erheblichen Einsatzes der richterlichen Standesvertretung bedurfte, die Politik davon zu überzeugen, dass diese in ein Bundesmitarbeitergesetz nicht einbeziehbar sind, so dürfte dies für die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die nun als Teil der Justiz ausdrücklich anerkannt sind, wohl keiner weiteren Argumente bedürfen und klar gestellt sein. Dennoch darf es bei dieser bloßen Zusammenführung der beiden Dienstrechtsgesetze nicht blieben. Das ursprüngliche Ziel, dass Staatsanwaltschaftsgesetz zu einem vollen richterähnlichen Dienstrecht auszubauen, darf nicht aufgegeben werden. Es sollte vielmehr gerade wegen der Integrationen des staatsanwaltschaftlichen Dienstrechts in ein gemeinsames RStDG beschleunigt vorangetrieben werden. Richterliches Dienstrecht darf dabei nicht verschlechtert, staatsanwaltschaftliches Dienstrecht muss dem Berufserfordernis und der verfassungsgemäßen Vorgabe entsprechend verbessert werden. So wären insbesondere die Verweise auf Bestimmungen des BDG zu kappen, die für Besetzungen vorgesehenen Gremien sollten den richterlichen angeglichen werden, die für das RDG von der Richtervereinigung vorgelegten Novellierungsvorschläge etwa zum Disziplinarrecht sollten auch hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit auf Staatsanwälte geprüft werden.Die Vorarbeiten der Standesvertretungen sind dazu bereits angelaufen. Eines gilt es dazu klar festzuhalten: Als Teil der Gerichtsbarkeit werden sich die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in Hinkunft noch stärker als bisher der Gesamtverantwortung für dieselbe bewusst sein müssen, wozu auch die geistige Ablösung von vertrauten Instrumenten aus dem BDG gehört. Beides sollte ihnen nicht schwer fallen - wer im Boot sitzt, muss auch rudern. |