Home arrow Justiz arrow Gerichtsbarkeit arrow Abgrenzung


Mitglieder Login






Passwort vergessen?

Abgrenzung PDF Drucken E-Mail

Aus der Bundesverfassung ergibt sich die Anordnung der Trennung der Justiz von der Verwaltung (Gewaltentrennendes Prinzip). Zweck dieses Prinzips ist die Aufteilung der Funktionen und gegenseitige Kontrolle. Das hat zur Folge, dass eine Behörde nur entweder Verwaltungsaufgaben erfüllen oder als Gericht tätig sein darf. Auch ein Instanzenzug von Verwaltungsbehörden zu Gerichten oder umgekehrt ist daher ausgeschlossen.

Der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind die Entscheidungen über alle zivil- und strafrechtlichen Ansprüche zugeordnet (mit Ausnahme der Verwaltungsstrafsachen). Die Gerichte entscheiden durch die in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängigen Richter. Soweit jedoch ein einzelner Richter in Justizverwaltungssachen tätig ist, ist er weisungsgebunden.

Zur Durchsetzung des in der Verfassung verankerten rechtsstaatlichen Prinzips sind die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, nämlich der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof berufen. Aufgabe dieser außerordentlichen Gerichtsbarkeit ist unter anderem die nachprüfende gerichtliche Kontrolle aller Verwaltungsakte zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der öffentlichen Verwaltung.

Letzte Aktualisierung ( Donnerstag, 02 März 2006 )
 
weiter >