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Die Gerichtsbarkeit stellt neben der Gesetzgebung und der
Verwaltung die dritte Säule des staatsrechtlichen Modells der
Gewaltentrennung dar. Sie ist jener Bereich der Vollziehung, der von
Gerichten wahrgenommen wird. In der Bundesverfassung ist festgehalten,
dass die Justiz von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt ist.
Die wichtigste Grundlage für eine
unabhängige Justiz ist der verfassungsrechtlich verankerte
Grundsatz der Unabhängigkeit der Richter in der
Ausübung ihres Amtes. Diesbezüglich sind die Richter
im Gegensatz zu den Verwaltungsbeamten völlig weisungsfrei.
Richter dürfen nur in den vom Gesetz vorgeschriebenen
Fällen und Formen sowie aufgrund eines förmlichen
richterlichen Erkenntnisses (z.B. im Rahmen eines
Disziplinarverfahrens) ihres Amtes enthoben oder gegen ihren Willen an
eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Diese
sogenannten richterlichen Garantien der Unabhängigkeit,
Unversetzbarkeit und Unabsetzbarkeit
dienen dem Schutz der Gerichtsbarkeit als dritter Staatsgewalt vor
Einflüssen von außen, insbesondere von Seiten der
Verwaltung.
Natürlich gilt der Grundsatz der
Gesetzmäßigkeit der Vollziehung auch für
den Bereich der Gerichtsbarkeit. Gerichte sind an gehörig
kundgemachte Gesetze, Verordnungen und Staatsverträge
gebunden. Der Oberste Gerichtshof und ein zur Entscheidung in zweiter
Instanz zuständiges Gericht können jedoch beim
Verfassungsgerichtshof die Überprüfung von Gesetzen
auf ihre Verfassungsmäßigkeit beantragen, wenn sie
aus diesem Grund Bedenken gegen die Anwendung eines Gesetzes haben.
Die Gerichtsbarkeit ist in organisatorischer und funktioneller
Hinsicht ausschließlich Sache des Bundes; die Länder
können daher keine eigenen Gerichte schaffen, es kommt ihnen
aber ein gewisses Mitspracherecht in organisatorischen Belangen (z.B.
Änderung von Sprengelgrenzen der Bezirksgerichte) zu.
Tragende Grundsätze der Gerichtsbarkeit in
Österreich:
- die Mitwirkung des Volkes an der Rechtssprechung, z.B. in
Form der Schöffen- und Geschworenengerichtsbarkeit;
- die Mündlichkeit des Verfahrens;
- die Öffentlichkeit des Verfahrens;
- das Verbot einer "Ausnahmegerichtsbarkeit" (z.B. von
Standgerichtsbarkeit);
- alle Gerichtsbarkeit geht vom Bund aus, es gibt daher nur
Bundesgerichte (auch die "Landesgerichte" sind trotz ihres Namens
Bundesbehörden);
- der Anklageprozess im Strafverfahren: Ankläger und
Richter müssen verschiedene Personen sein (wenn beide
Funktionen in einer Person vereinigt sind, spricht man vom
"Inquisitionsverfahren");
- das absolute Verbot der Todesstrafe;
- das Verbot einer eigenen Militärgerichtsbarkeit
(außer in Kriegszeiten).
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Letzte Aktualisierung ( Donnerstag, 02 März 2006 )
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