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KSchÄG 2010 PDF Drucken E-Mail

Die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter und die Bundesvertretung Richter und Staatsanwälte in der GÖD  begrüßen den Ministerialentwurf für ein Bundesgesetz, mit dem das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) geändert wird Konsumentenschutzrechts-Änderungsgesetz 2010 – KSchÄG 2010) und erheben keinen Einwand. Dieser gibt das Ergebnis der ministeriellen Arbeitsgruppe wieder, in der die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter durch ihre Fachgruppe Zivilrecht vertreten war. Die richterlichen Standesvertretungen schließen sich vollinhaltlich der positiven Beurteilung der Fachgruppe an.

Die im Gesetzesentwurf zum Ausdruck kommenden Wertungen sind mit denen für die im Wege des „konventionellen“ Fernabsatzes geschlossenen Verträge vergleichbar; dies deswegen, weil einer gewissen „Überrumpelung“, die hier vielleicht noch deutlicher zu Tage tritt, vorgebeugt werden sollte. Deswegen ist es sachgerecht, hier eine für den Verbraucher noch flexiblere und angenehmere Lösung zu schaffen. Die dazu in den §§5e ff festgeschriebenen Rechtsfolgen und die dazu festgelegten Ausnahmen sind sachgerecht.

Die im Zuge der Arbeitsgruppengespräche angedachte Alternative, nämlich die der Konstruktion einer Nichtigkeit, wird von den richterlichen Standesvertretungen aus nachstehenden Gründen abgelehnt.

Die einschlägigen Gesetze sehen Nichtigkeiten bei – auch wertungsmäßig – völlig anderen Konstellationen vor, so vor allem bei sittenwidrigem Vertragsgeschehen. Derartiges auch in der vorliegenden Situation vorzusehen wäre dogmatisch inkonsistent und systemwidrig.

Würde man eine absolute Nichtigkeit konstruieren, wäre dies u.U. sogar für den Konsumenten nachteilig: Kann es doch Vertragsbindungen geben, an denen er festhalten möchte und gegebenenfalls (zB im Falle eines Lotteriegewinns) im Gegensatz dazu der Unternehmer ein nur allzu großes Interesse daran hätte, den Vertrag für ab ovo nichtig zu erklären.

So müsste man dann in Erwägung ziehen, eine bloß relative Nichtigkeit festzuschreiben.

Eine allfällige Nichtigkeitsfolge würde die einfach und praktikabel konzipierte Lösung, die der Entwurf vorsieht, zunichte machen, da man die Rechtsfolgen genau determinieren und Für und Wider sorgsam abwägen müsste, ein für den Rechtsanwender im Angesicht der ohnehin schon vorhandenen hohen Komplexität und Regelungsdichte in diesem Themenbereich gänzlich unerwünschter Zustand!
     

 
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