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Die außerordentliche Gerichtsbarkeit |
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Sie wird durch den Verfassungsgerichtshof und den
Verwaltungsgerichtshof ausgeübt.
Der Verfassungsgerichtshof (VfgH)
Der Verfassungsgerichtshof hat die Aufgabe, durch seine
Entscheidungen ("Erkenntnisse") vor allem die Grundordnung des Staates
zu wahren und das Funktionieren der staatlichen Organe zu
gewährleisten.
Seine wichtigsten Aufgaben sind:
- Prüfung der Gesetzmäßigkeit von
Verordnungen einer Bundes- oder Landesbehörde;
- Prüfung der
Verfassungsmäßigkeit von Bundes- und Landesgesetzen;
- Entscheidung über Beschwerden gegen
letztinstanzliche Bescheide von Verwaltungsbehörden und
unabhängigen Verwaltungssenaten wegen Verletzung eines
verfassungsmäßig gewährleisteten Rechtes;
- Entscheidungen über die Rechtswidrigkeit von
Staatsverträgen;
- Entscheidungen über die Anklage, mit der die
verfassungsmäßige Verantwortlichkeit der obersten
Bundes- und Landesorgane für die durch ihre
Amtstätigkeit erfolgten schuldhaften Rechtsverletzungen
geltend gemacht wird. Die wichtigsten dieser Organe sind:
Bundespräsident, Mitglieder von Bundes- und Landesregierung;
- Entscheidungen über Wahlanfechtungen;
- Entscheidungen über Kompetenzkonflikte (dh
darüber, wer für die Vornahme eines Aktes der
Gesetzgebung oder der Vollziehung zuständig, zB Bund oder
Land, ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde).
Der Verfassungsgerichtshof ist ein Höchstgericht;
gegen seine Entscheidungen gibt es kein weiteres innerstaatliches
Rechtsmittel. Er setzt sich zusammen aus Präsident,
Vizepräsident, 12 Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern; er
hat seinen Sitz in Wien.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Der Verwaltungsgerichtshof übt als richterliches,
nicht weisungsgebundes Organ die Rechtskontrolle über die
gesamte Verwaltung aus. Er ist ein Höchstgericht; gegen seine
Entscheidungen ("Erkenntnisse") gibt es kein weiters Rechtsmittel. Sein
Sitz ist in Wien.
Seine wichtigsten Aufgaben sind Entscheidungen über
- Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit letztinstanzlicher
Bescheide von Verwaltungsbehörden und unabhängigen
Verwaltungssenaten.
- Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht von
Verwaltungsbehörden und Unabhängigen
Verwaltungssenaten.
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Letzte Aktualisierung ( Mittwoch, 01 März 2006 )
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