Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes der Umwelt |
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Die richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Standesvertretungen anerkennen die Notwendigkeit der Umsetzung Eu-rechtlicher Vorgaben und erklären grundsätzlich ihr Einverständnis zum Entwurf betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung 1975 zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes der Umwelt geändert werden (BMJ-S318.031/0001-IV 1/2011).
Es muss aber deutlich auf die neuerliche Einführung mehrerer unbestimmter Gesetzesbegriffe hingewiesen werden, die in der Praxis unter Umständen zu zeitaufwändigen und kostenintensiven (SV-Gutachten!) Ermittlungs- und Beweisverfahren führen könnten. Eine Personalvorsorge wird ungeachtet des dadurch bedingten anerkannten Mehraufwands und der Kenntnis des seit Jahren bestehenden Fehlbedarfs an staatsanwaltschaftlichen und richterlichen Planstellen nicht getroffen. Es ist daher wiederum eindringlich darauf hinzuweisen, dass die erfolgreiche Umsetzung von Reformvorhaben nur nach vorheriger Schaffung der erforderlichen (einvernehmlich festzulegenden) Ressourcen gelingen kann. |