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Initiativantrag betreffend Änderung des B-VG PDF Drucken E-Mail

Die richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Standesvertretungen haben zum Antrag 1619/A der Abgeordneten Otto Pendl, Mag. Heribert Donnerbauer, Dr. Peter Fichtenbauer, Dieter Brosz, MSc, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird, folgende Stellungnahme abgegeben:

Zu Art 57 Abs 3 B-VG:

Die geplante Formulierung in Art 57 Abs 3 B-VG wird als gänzlich unbestimmt abgelehnt.
Sie führt auch in Anbetracht der in den EB angeführten Zielsetzungen weit überschießenden Ergebnissen, weil eine präzise Abgrenzung zu außerberuflichen Tätigkeiten kaum möglich erscheint und uU auch Personen (und deren Aktivitäten), die nicht selbst Mandatare sind, vom Schutz erfasst würden.
In der Praxis würden erhebliche Auslegungsprobleme entstehen, weil unklar bleibt, welche „Sachverhalte als in Vorbereitung und Erfüllung von parlamentarischen Aufgaben“ nicht ermittelt werden dürfen.
Als Konsequenz ergäbe sich eine massive Rechtsunsicherheit bei den strafrechtlichen Verfolgungsbehörden und somit eine Beeinträchtigung der effizienten Strafverfolgung.
Weder der vorgeschlagene Gesetzestext, noch die EB enthalten eine klare Definition, welche Aktivitäten als “parlamentarisch“ anzusehen sind. Die ist aber für den effizienten Gesetzesvollzug als essentielle Voraussetzung unabdingbar.

Zu Art 57 Abs 4 B-VG:

Die vorgeschlagene Regelung der Erweiterungen der Befugnisse des Rechtsschutzbeauftragten wird als völlig systemwidrig und mit den Grundsätzen der Strafprozessordnung unvereinbar aus nachstehenden Gründen massiv abgelehnt.
Der mit BGBl I 2004/19 eingeführte und mit BGBL I 2010/108 (Strafrechtliches Kompetenzpaket - sKp) hinsichtlich der Bestimmung, abgeänderte (vormals § 146 nunmehr § 47 a StPO) und in seiner Position aufgewertete Rechtsschutzbeauftragte (eigener Abschnitt in der StPO) wurde nach den Zielsetzungen des Gesetzgebers als eine weisungsfreie und unabhängige Person zur Gewährung von Rechtsschutz im Strafverfahren eingerichtet.
Die ihm zukommenden Befugnisse nach der Strafprozessordnung beschränken sich -abgesehen von zwei Ausnahmen, wo er eine Ermächtigung zu erteilen hat (§ 144 Abs 3 StPO, 147 Abs 2 3.Satz StPO) - nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 147 Abs 1 StPO auf die Prüfung und Kontrolle von Anordnungen, Genehmigungen, Bewilligungen und der Durchführung von klar definierten Grundrechtseingriffen zum Zwecke der Strafverfolgung oder auf erfolgte Einstellung bestimmter Ermittlungsverfahren ( § 195 Abs 2 a StPO,§ 209 a StPO) bzw Anregung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ( § 23 Abs 1a StPO).
In all diesen Fällen kommen daher dem Rechtsschutzbeauftragten lediglich prozessuale Rechte im Sinne einer Antragstellung zu, wobei darüber jeweils ein unabhängiges Gericht abschließend zu entscheiden hat.
Eine eigenständige Entscheidungsbefugnis kommt dem Rechtschutzbeauftragten daher keinesfalls zu und ist mit der Rechtsfigur eines Kontrollorgans auch nicht vereinbar.
Die vorgeschlagene Lösung der Untersagung einer strafrechtlichen Ermittlungsmaßnahme und damit die Einräumung einer abschließenden inhaltlichen Entscheidungsbefugnis sind daher völlig systemfremd und höchst problematisch, weil sie ihrerseits auf die ihr zugrunde liegenden Erwägungen nicht überprüfbar ist.

Zu Art 57 Abs 5 B-VG:

In Anbetracht der Notwendigkeit, in dringenden Verdachtslagen zum Zwecke der Beweissicherung rasche Entscheidungen über erforderliche Ermittlungshandlungen zu treffen, erscheint das vorgeschlagene Regelungsregime der Entscheidungsbefugnis des Nationalrates binnen 8 Wochen als völlig unzulänglich, die im letzten Satz der leg.cit. vorgeschlagene Regelung, wonach im Falle eines Unterbleibens der Entscheidung weitere Ermittlungsmaßnahmen unzulässig sein sollten, völlig unverständlich und systemwidrig.

 
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