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Der Ablauf des Verfahrens von der Anzeige und den Vorerhebungen, Anklage, Hauptverhandlung und Urteilsfällung.
Im Strafverfahren soll geklärt werden, ob eine Person
eine bestimmte gerichtlich strafbare Handlung begangen hat und welche
Strafe dafür verhängt wird. Die Regeln, welche
Gerichte dabei zuständig sind und wie die Gerichte
dabei vorzugehen haben, sind vor allem in der Strafprozessordnung
(StPO) festgelegt. Für jugendliche
Straftäter finden sich Sonderbestimmungen im
Jugendgerichtsgesetz.
Ist der Verdächtige ein Erwachsener, sind zur
Durchführung des Strafverfahrens für Delikte mit
einer Strafdrohung bis zu einem Jahr die Bezirksgerichte aufgerufen.
Der Einzelrichter des Landesgerichtes ist (vorwiegend)
zuständig für alle strafbaren Handlungen mit einer
Strafdrohung bis zu drei Jahren, über Delikte mit
darüber hinausgehender Strafdrohung entscheidet der Schöffensenat.
Für die schwersten Verbrechen mit Strafdrohung von 10 bis 20
Jahren und lebenslanger Freiheitsstrafe, sowie politische Delikte ist
das Geschworenengericht zuständig
Der Staatsanwalt ist
verpflichtet, alle strafbaren Handlungen zu verfolgen, von denen er
(zumeist durch eine Anzeige der Polizei oder Gendarmerie) Kenntnis
erlangt. Zunächst wird im Vorverfahren geklärt, ob
die Verdachtsgründe für die Erhebung einer Anklage
ausreichen. Die Vorerhebungen werden meist von der
Sicherheitsbehörde getätigt. Es kann aber auch
bereits ein Untersuchungsrichter
tätig werden. Zwar dürfen die Sicherheitsorgane einen
Verdächtigen unter bestimmten Umständen
vorläufig festnehmen, der Verhaftete muss aber binnen 48
Stunden im Gericht eingeliefert werden, wo er binnen 48 Stunden dem
Untersuchungsrichter vorzuführen ist, der über die
Verhängung der
Untersuchungshaft zu
entscheiden hat. Die Entscheidung, ob eine Untersuchungshaft
über einen Verdächtigen verhängt wird, hat
immer ein Richter zu treffen. Dasselbe gilt von anderen Eingriffen in
Grundrechte, die im Zuge derartiger Ermittlungen notwendig sein
können. So muss beispielsweise eine Hausdurchsuchung oder das
Abhören von Telefongesprächen durch richterliche
Entscheidung angeordnet werden. Im Vorverfahren werden die
Tatumstände soweit erhoben, dass der Staatsanwalt entscheiden
kann, ob der Sachverhalt zu einer Anklage führt. Der
Staatsanwalt ist verpflichtet, auch die zugunsten des
Verdächtigen sprechenden Umstände zu
berücksichtigen
Wenn die vorläufigen Ergebnisse nicht ausreichen,
wird das Verfahren noch vor Erhebung der Anklage eingestellt. Im
anderen Fall wird die Anklage der Republik Österreich vom
Staatsanwalt erhoben und in der öffentlichen und
mündlichen Hauptverhandlung
vertreten. Nur in Ausnahmefällen lässt das Gesetz die
Anklage durch einen Privaten zu (sog. Privatanklagedelikte:
z.B. Ehrenbeleidigung). In diesen Fällen gibt es eine Frist
von 6 Wochen, nach deren Ablauf eine Privatanklage nicht mehr
zulässig ist.
Der Ablauf der Hauptverhandlung:
Die Verhandlung beginnt mit dem Vortrag der
Anklage und der Erwiderung der
Verteidigung. Dann wird der Angeklagte zur Sache
vernommen, wobei er nicht zu einer Aussage gezwungen werden darf. Dann
wird das Beweisverfahren
(Anhörung der Zeugen, Sachverständigen usw.)
durchgeführt. Nach Schließung des Beweisverfahrens
erhalten die Parteien noch einmal Gelegenheit, sich in den Schlussplädoyers
zur Sache und zum Beweisverfahren zu äußern. Das
letzte Wort hat der Angeklagte. Anschließend
verkündet das Gericht (nach geheimer Beratung im
Schöffen- und Geschworenenverfahren) das Urteil
und begründet es mündlich.
Für den Beschuldigten oder Angeklagten in einem
Strafverfahren gilt die Unschuldsvermutung.
Das bedeutet, er ist bis zur rechtskräftigen Verurteilung als
unschuldig anzusehen. Ein Schuldspruch darf erst und nur dann erfolgen,
wenn das Gericht nach Aufnahme der Beweise zur Überzeugung
gelangt ist, dass der Angeklagte die Tat begangen hat. Bleiben Zweifel
an seiner Täterschaft, hat das Gericht einen Freispruch zu
fällen (Grundsatz „in dubio pro reo“ -
„Im Zweifel für den Angeklagten“). Dabei
darf eine Verurteilung nur wegen einer im Gesetz normierten strafbaren
Handlung erfolgen, die auch von der Anklage umfasst ist.
Rechtsmittel:
Ein Rechtsmittel gegen ein Strafurteil muss binnen drei Tagen
nach Verkündung des Urteils angemeldet werden. Nach Zustellung
der schriftlichen Urteilsausfertigung kann das Rechtsmittel binnen vier
Wochen schriftlich ausgeführt werden.
Über Berufungen gegen ein Urteil eines
Bezirksgerichtes entscheidet der Rechtsmittelsenat des Landesgerichtes,
gegen Urteile eines Einzelrichters des Landesgerichtes das
Oberlandesgericht. Wird gegen ein Urteil eines Schöffen- oder
Geschworenengerichtes eine Nichtigkeitsbeschwerde erhoben, entscheidet
darüber der Oberste Gerichtshof, über eine Berufung
betreffend die Strafhöhe dagegen ebenfalls das
Oberlandesgericht.
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