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Stabilitätsgesetz 2012 - Bundesdienst PDF Drucken E-Mail

Die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter und die Bundesvertretung Richter und Staatsanwälte in der GÖD haben zu einem Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundesbahngesetz und das Bezügegesetz geändert werden (GZ BKA-920.196/0001-III/1/2012) folgende Stellungnahme abzugeben.

Hauptstoßrichtung des vorliegenden Entwurfs ist die Flexibilisierung des Versetzungsrechts u.a. durch eine teilweise Neufassung des § 12a GehG mit dem Ziel der (auch) amtswegigen Überstellung innerhalb gleichwertiger Besoldungs- und Verwendungsgruppen.

Der Anwendungsbereich der Besoldungs- und Verwendungsgruppen übergreifenden Überstellung ist vom Wortlaut des § 12a Abs. 1 GehG her auf Beamtinnen und Beamte eingeschränkt. Allerdings ermächtigt diese Bestimmung u.a. auch zur Überstellung in die Besoldungsgruppe der Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte (vgl. § 2 Z. 2 GehG), womit sich die Frage erhebt, in welchem Verhältnis § 12a Abs. 1 GehG zu anderen Regelungen über die Ernennung (und Überstellung) von Richteramtsanwärtern, Richtern und Staatsanwälten steht.

Auszugehen ist wohl davon, dass auch fürderhin eine (gleich ob beantragte oder amtswegige) Überstellung eine Ernennung im Dienstverhältnis darstellt (vgl. § 12a Abs. 1 GehG idgF), sodass also nicht – wie die Erläuterungen andeuten – bloß „die Regeln der ‚Versetzung‘ auch über die Grenzen der Besoldungsgruppen hinweg angewendet werden“, sondern primär einmal die Regeln über die Ernennung.

Daraus folgt, dass auch eine Besoldungs- und Verwendungsgruppen übergreifende Überstellung von Verfassungs wegen dem Bundespräsidenten (auf Antrag der Bundesregierung) zukommt, sofern er nicht seinerseits das Recht der Ernennung delegiert hat.

Weiters ist davon auszugehen, dass das Recht der Ernennung von Richteramtsanwärtern, Richtern und Staatsanwälten sondergesetzlich für den Bereich der Justiz in Art. 86 B-VG und im RStDG und für den Bereich des VwGH in Art. 134 B-VG und im VwGG geregelt ist; diesen leges speciales kommt wohl Anwendungsvorrang vor der lex generalis eines § 12a Abs. 1 GehG zu, womit sich allerdings die Frage stellt, welche Bedeutung dieser Bestimmung überhaupt noch für eine Überstellung zum Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte zukommen kann. Denkbar wäre, dass die neu zu schaffende Bestimmung gerade im Bereich der Ernennung zukünftiger Verwaltungsrichter Anwendung finden könnte, was aber gerade in der derzeitigen Phase der parlamentarischen Behandlung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 das Bedenken aufwirft, ob mit einer derart kursorischen Regelung über die Überstellung bzw. Ernennung zum Verwaltungsrichter die Qualität der zukünftigen Verwaltungsgerichtsbarkeit sichergestellt wäre.

Auch abseits der Besoldungsgruppe der Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte stellt sich die Frage der Rechtsnatur des Aktes der Besoldungs- und Verwendungsgruppen übergreifenden Überstellung: geht man – wie eingangs – davon aus, dass eine solche Überstellung eine Ernennung im Dienstverhältnis darstellt, kommt die Kompetenz hiezu nicht der jeweiligen Dienstbehörde, sondern nach Art. 65 Abs. 2 B-VG dem Bundespräsidenten zu, sofern er sein Recht nicht nach Art. 66 Abs. 2 B-VG delegiert hat.

Nach § 2 Abs. 1 BDG 1979 umfasst die Ernennung die Verleihung einer bestimmten Planstelle, sodass sich eine Überstellung nach § 12a GehG nicht bloß auf den abstrakten Ausspruch beschränken dürfte, in welche Verwendungsgruppe eine Überstellung erfolgt, sondern auch eine bestimmte Planstelle der neuen Verwendungsgruppe zu nennen hat.

Selbstverständlich ist der Bescheid über eine solche amtswegige Überstellung Ernennung) vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts anfechtbar; eine Zuständigkeit der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt für eine solche „Versetzung“ (iSd Erläut.) ist nach § 41a Abs. 6 BDG 1979 nicht gegeben.

Zusammenfassend sollte daher die Anführung von Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte in Abs. 1a dringend vermieden werden. Andererseits könnte diese § 12 Gehaltsgesetz betreffende Novelle zum Anlass genommen werden, die verfassungsmäßig bedenkliche Ungleichbehandlung dieser Berufsgruppen durch den Absatz 2 leg. cit. dadurch zu beseitigen, dass auch für Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte der Überstellungsverlust in gleicher Weise entfällt.

Mag. Werner Zinkl, Dr. Klaus Schröder

 
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