Das Außerstreitverfahren:
Das Außerstreitverfahren ist für bestimmte
Angelegenheiten vorgesehen, für die das streitige
Zivilverfahren nicht geeignet wäre, da die Interessen
schutzbedürftiger Personen (z.B. Obsorgeverfahren bei Kindern
geschiedner Eltern) zu beachten sind oder andere öffentliche
Interessen im Vordergrund stehen (z.B. Grundbuch, Firmenbuch).
Das Verfahren ist weniger förmlich und flexibler als
ein Zivilprozess gestaltet, vieles wird von Amts wegen ohne Antrag
einer Partei erhoben, Beteiligte können miteinbezogen werden.
Die Entscheidungen ergehen in Form von Beschlüssen, welche mit
Rekurs anfechtbar sind.
Vom Zivilverfahren abweichend geregelt ist auch der
Kostenersatzanspruch. Grundsätzlich hat hier jeder seine
Kosten selbst zu tragen, nur in bestimmten Verfahren gibt es einen
eingeschränkten Kostenersatzanspruch gegenüber dem
unterlegenen Gegner.
Das Exekutionsverfahren:
Das Exekutionsverfahren dient vor allem der Durchsetzung
rechtskräftiger zivilrechtlicher Entscheidungen mit
staatlicher Zwangsgewalt. Die Regeln, wie dabei vorzugehen ist, sind
vorwiegend der Exekutionsordnung zu entnehmen. Die Durchsetzung nach
Bewilligung der Exekution durch den Richter oder Rechtspfleger
geschieht meist durch den Gerichtsvollzieher.
Das Insolvenzverfahren::
Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
eines Schuldners kann ein Insolvenzverfahren die Gleichbehandlung der
Gläubiger sicherstellen. Dazu dienen Konkurs-
und Ausgleichsverfahren. Damit sind Einzelexekutionen
nicht mehr möglich. Die Ansprüche aller
Gläubiger werden nach bestimmten gesetzlichen Regelungen in
einem gemeinsamen Verfahren geprüft und aus dem
Vermögen des Schuldners anteilsmäßig, in
der Regel aber nur zu einem geringen Teil befriedigt.
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