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Editorial 03/2001 PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von Gerhard Reissner   

Reformbedarf

Natürlich kann man Reformen um ihrer selbst willen machen, um sich als Reformator zu profilieren. Das soll jedoch niemandem unterstellt werden. Im allgemeinen sollen Reformen Verbesserungen bringen. Je größer die Veränderung, desto eindeutiger müssen die Vorteile sein. Die österreichische Gerichtsbarkeit funktioniert ausgezeichnet, ihre Leistungen sind europäische Spitze. Vor diesem Hintergrund plant das Bundesministerium für Justiz eine Radikalreform der Gerichtsstruktur, die Eingangsgerichte an 64 (noch geheimgehaltenen) Standorten vorsieht. Die dazu zwingend notwendigen Veränderungen im Verfahrensrecht, im Aufbau der Staatsanwaltschaften, im Dienst- und Besoldungsrecht der Richter, im Zugang zum Recht, im Verhältnis der Staatsgewalten Judikative und Exekutive zueinander, im Bestand der Spezialgerichte in Wien und Graz, insgesamt Veränderungen, die vom Umfang wahrscheinlich der seit Jahren laufenden Reform des strafgerichtlichen Vorverfahrens zumindest entsprechen, wurden nicht einmal noch andiskutiert. Der Standesvertretung wurden als Argumente genannt, dass die bestehende Struktur seit 1848 im wesentlichen unverändert sei, dass in den meisten europäischen Ländern die Mindestgröße an Gerichten höher sei, dass die zunehmende Relevanz des Europarechts eine Spezialisierung erfordere. Ist hier wirklich der vordringlichste Reformbedarf ? Ist nicht Grundsätzlichers dringender zu reformieren ?

Dass die Standesvertretung für die drei als Begründung angführten Glaubenssätze, eine nachvollziehbare Begründung erheischt, sollte nicht als Strukturkonservatismus diffamiert werden. Die Richterinnen und Richter Österreichs haben sich Reformen gegenüber stets aufgeschlossen gezeigt. Sie haben als sinnvoll erkannte Vorhaben stets initiiert, mitgetragen und unterstützt. Nur dadurch waren die IT-Verfahrensautomation, die Personalanforderunsrechnung, aber auch der Aufbau gerichtsnaher Mediation oder die Erprobung der Diversion in Form des Außergerichtlichen Tatausgleiches überhaupt möglich, allesamt internationale Vorzeigeprojekte der österreichischen Gerichtsbarkeit. Auch zur Gerichtsorganisation wurde nach langer interner Diskussion bereits vor Jahren eine Position erarbeitet. Gerichte sollten so groß sein, dass ein Richter zur Gänze ausgelastet ist. Wenngleich auch kleinere Gerichte sehr gut funktionieren, sprechen doch betriebswirtschaftliche Überlegungen für diesen Standpunkt. Weiterreichenden Diskussionen verschließt sich die Standesvertretung nicht, Plänen, die ohne ihrer Einbeziehung und ohne umfassende Abwägung der Konsequenzen gefasst werden, muss sie jedoch entsprechend ihrer Verantwortung für die Gerichtsbarkeit und die Rechtssuchenden entgegentreten.

Weit vor 1848 erkannte Montesquieu die Notwendigkeit der Trennung der Staatsgewalten. Der Justizministerrat des Europarats (Recommendation Nr. R(94)12), die Vereinten Nationen (Basic principles on the independence of judiciary), die Internationale Richtervereinigung u.a. betonen in mehreren Dokumenten die Notwendigkeit der Unabhängigkeit der Justiz, wozu vor allem auch eine ausreichende Ressourcenausstattung zur Erfüllung ihrer Aufgaben gehört. In Österreich bestimmt nahezu ausschließlich die exekutive Staatsgewalt, welche Mittel, welches Personal welchen Gerichten in welchem Umfang zur Verfügung gestellt werden. Entgegen offizieller Lippenbekenntnisse wächst der Zentralismus. Zentral wird festgelegt, wie Schreibabteilungen zu organisieren sind. Über Nacht werden Zeitschriftenabonnements gekündigt, das Geld für Fachbücher, dem notwendigen Werkzeug der Richterinnen und Richter gestrichen. Entgegen den übereinstimmenden Argumenten der beteiligten Praktiker aller Gerichtsebenen wird für die Vertragsbediensteten auf Ausbildungsvorschriften beharrt, die die Personalsituation systematisch zu verschlechtern drohen, IT-Einsatz wird bis ins kleinste Detail zentral determiniert u.s.w. In anderen Ländern Europas entscheidet die Gerichtsbarkeit wie die Gerichte verwaltet werden. Der Einfluss der Regierung in der Justizpolitik ist dort im wesentlichen auf die Vorbereitung legislativer Vorhaben beschränkt.

Die Entfesselung der Gerichtsbarkeit aus ihrer Gängelung durch die Verwaltung ist überfällig. Das gilt unabhängig von jeder Regierungskonstellation, es ist vielmehr eine Grundfrage des gewaltenteilenden demokratischen Rechtsstaates.Hier besteht in Österreich jedenfalls Reformbedarf.

 
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